Kostentragung Übersicht Kontostände

  • Hallo zusammen,
    folgendes Problem:
    Sie Söhne des Betroffenen reichen den Bericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Dieser ist soweit in Ordnung. Es ist Barvermögen in Höhe von ca. 17.000 Euro vorhanden.
    In Ihrem Anschreiben verlangen Sie nun, dass die 10.- Euro, die die Bank für das Drucken der Übersicht der Kontostände verlangt, im Interesse des Betroffenen auf sein Konto durch die Staatskasse zu überweisen sind.

    Nun weiß ich, dass dies völlig abwegig und völliger Humbug ist. Die Kosten hat meiner Meinung nach der Betroffene zu zahlen. Nur würd ich das den, nicht ganz einfachen Betreuern, anhand einer gesetzlichen Grundlage auch so schreiben. Das Problem ist, dass ich hierzu absolut nichts find.

    Wäre super wenn jemand weiterhelfen könnte

    Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Neu-Rpfl (2. März 2015 um 14:07)

  • War denn das Erstellen einer kostenpflichtigen Übersicht notwendig (bzw. wurde es explizit vom Gericht verlangt)? Als Nachweis für das Gericht hätte der Betreuer auch normale Kontoauszüge einreichen können. Falls der Betreuer zusätzliche kostenpflichtige Auskünfte ohne Notwendigkeit einreicht, ist das seine Entscheidung, nicht Sache der Staatskasse.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Moin,

    genau genommen handelt es sich hier um Aufwendungen nach § 1835 BGB. Sofern die Betreuer also keine Aufwandspauschale geltend machen stellt sich die Frage danach, ob die Kriterien gem. § 670 BGB erfüllt sind. Es wäre daher schon von Interesse ob diese Kosten aus irgend einem Grund erforderlich gewesen sind oder d. Betreuer sie für erforderlich halten durften. Falls nicht, wäre dieser Betrag m.E. eher von den Betreuern d. Betreuten zu erstatten.

    LG
    ruki

  • Auf der Schiene von ruki würde ich auch fahren.
    Wegen des Vermögens von 17 k scheidet eine Erstattung aus der Staatskasse aus.

  • Eine solche Umsatzübersicht habe ich nicht ausdrücklich angefordert. Ganz normale Kontoauszüge aus denen ich die Stände zum 31.01.15 hätte ersehen können, hätten mir natürlich gereicht.

    Meiner Ansicht nach sind es aber eben gerade keine Aufwendungen nach § 1835 BGB. Dies sind doch solche Aufwendungen die dem Betreuer entstehen.

    Die Kontoauszüge des Betroffenen bekommt dieser selbst bzw. der Betreuer von der Bank. Hierfür fallen Kontoführungsgebühren an, die der Betroffene zu zahlen hat.

    Um nochmal auf den Fall zurück zu kommen. Die Betreuer haben sich die Übersicht (die nicht verlangt war) drucken lassen und haben die 10.- Euro aus dem Vermögen des Betroffenen bezahlt. Diese möchten Sie nun aus der Staatskasse erstattet haben.

    @ Steinkauz: Aber auch wenn der Betroffene mittellos wäre, würde es meiner Ansicht nach nicht zu einer Erstattung aus der Staatskasse kommen, da dies Kosten sind, die der Betroffene selbst zu tragen hat.

  • Wenn diese 10€ bereits aus dem Vermögen des Betroffenen erstattet wurden, dürfte doch alles in Ordnung sein.:D
    Es ist als eine Aufwendung anzusehen, die der jährlichen Berichtspflicht dient (mal abgesehen davon, dass es auch in einfacher Form eines Kontoauszuges in Ordnung gewesen wäre).

    Da der Betroffene vermögend ist, scheidet eine Erstattung aus der Staatskasse ohnehin aus.
    Mal ganz abgesehen davon, dass es sich meiner Erachtens um Kosten handelt, die vom Betroffenen selbst zu tragen sind.

  • Dass die Kosten dem Konto d. Betreuten belastet werden liegt übrigens regelmäßig an der Bank. Dass es Aufwendungen des Betreuers sind wird dort meiner Erfahrung nach nicht erkannt oder es wird gesagt, dass dies technisch nicht anders ginge. Alles schon gehabt.

  • Nun weiß ich, dass dies völlig abwegig und völliger Humbug ist. Die Kosten hat meiner Meinung nach der Betroffene zu zahlen. Nur würd ich das den, nicht ganz einfachen Betreuern, anhand einer gesetzlichen Grundlage auch so schreiben. Das Problem ist, dass ich hierzu absolut nichts find.

    Ich finde sowas immer interessant: "völlig abwegig und völliger Humbug" - aber die rechtliche Grundlage dafür soll dann bitte via Forum geliefert werden... :daumenrun

  • Nun weiß ich, dass dies völlig abwegig und völliger Humbug ist. Die Kosten hat meiner Meinung nach der Betroffene zu zahlen. Nur würd ich das den, nicht ganz einfachen Betreuern, anhand einer gesetzlichen Grundlage auch so schreiben. Das Problem ist, dass ich hierzu absolut nichts find.

    Ich finde sowas immer interessant: "völlig abwegig und völliger Humbug" - aber die rechtliche Grundlage dafür soll dann bitte via Forum geliefert werden... :daumenrun

    Entschuldigen Sie werter Herr Diplom-Rechtspfleger, dass ich nicht die für Sie und Ihre Ansprüche genügende Form gefunden habe.
    Hier im Süden und speziell auf dem Land, haben wir aber auch immer so eine, für die hohen Ansprüche des Norddeutschen, unflätige Ausdrucksweise. Ich hab mich bereits in die Ecke gestellt und geschämt. Das Forum werde ich natürlich nicht mehr benutzen bzw. mich vorher bei einem Ausdrucks- und Sprachkurs anmelden um Ihrem Anspruch gerecht zu werden. :teufel:

    Falls du einen ironischen Unterton in meinem Beitrag findest, darfst Ihn gerne behalten. Bekommst auch einen Keks ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Neu-Rpfl (3. März 2015 um 08:50)

  • Wie Gereon schon angedeutet hat: Dass ausdrücklich geregelt ist, wer keinen Anspruch hat, ist ja eher selten. Vielmehr ist es ja so, dass man für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Staatskasse wie sonst auch eine Anspruchsgrundlage braucht. Und die gibt es eben nicht, so dass sich hieraus das Nichtbestehen des Anspruchs ergibt.

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