familiengerichtliche Genehmigung Abtretung

  • Immer wieder neue Probleme: Im Grundbuch sind zwei Briefgrundschulden für den Erblasser eingetragen. Dieser wurde beeerbt von seiner Ehefrau und zwei Kindern, von denen eines noch minderjährig ist. Es existiert noch eine Ergänzungspflegschaft für dieses Kind u.a. mit dem Wirklungskreis "Vertretung gegenüber der DB AG" (warum auch immer). Für ein anderes Objekt, an dem auch die Minderjährige als Miteigentümerin beteiligt ist, soll eine Umschuldung erfolgen durch ein Darlehn der DB AG, das die Mutter als Schuldnerin aufgenommen hat. Zur weiteren Sicherheit sind die erwähnten Grundschulden durch die durch Erbschein ausgewiesenen Erben an die DB AG abgetreten worden. Gehandelt haben die Mutter auch als gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen, der Ergänzungspfleger und die volljährige Tochter. Ich bin der Meinung, dass die für die Minderjährige abgegebenen Erklärungen nach § 1822 Nr. 10 BGB genehmigungsbedürftig sind (wenn man von einem wirksamen Handeln der Mutter ausgeht) -siehe Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 3701-, ansonsten für den Pfleger nach § 1812 BGB. Was meint Ihr dazu??? Die Sache eilt, weil ohne Eintragung der Abtretung angeblich die Zwangsversteigerung droht.:(

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