Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Klauselerteilung (724, 727 ZPO):
Rechtsstreit A ./. B
Urteil: B hat an X (nicht Partei) "den sich nach Abrechnung von 1234 Euro brutto (987 Euro für Januar und 247 Euro für Februar) ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen ... zu zahlen".
1. Frage: liegt überhaupt vollstreckungsfähiger Inhalt vor??? Was hat denn B nun zu zahlen???
2. Frage: kann dem X überhaupt eine vollstreckbare Klausel erteilt werden?
BLAH ZPO Kommentar meint in Rn. 9 zu § 724 ZPO, dass das Gericht dem Dritten die Klausel nur erteilen darf, wenn er Rechtsnachfolger nach 727 ZPO ist. Vorliegend hat A die Ansprüche gegen B in Höhe von 1234 an X abgetreten. Zöller Online Kommentar meint hierzu, dass das Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Partei zusteht, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat oder für die der sonstige Titel als Gl erstellt ist (deren Rechtsnachfolger nach §§ 727, 728). Auch wenn der ursprüngliche Gl nach Abtretung Prozesspartei geblieben ist und das Urteil auf Zahlung an den Zessionar erwirkt hat (desgl in anderen Fällen ges Prozessstandschaft, s vor § 50 Rn 21ff), ist der neue Gl nicht unmittelbar Klauselberechtigter nach § 724
???
Danke.