Klausel bei Leistung an Dritten

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Klauselerteilung (724, 727 ZPO):

    Rechtsstreit A ./. B
    Urteil: B hat an X (nicht Partei) "den sich nach Abrechnung von 1234 Euro brutto (987 Euro für Januar und 247 Euro für Februar) ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen ... zu zahlen".

    1. Frage: liegt überhaupt vollstreckungsfähiger Inhalt vor??? Was hat denn B nun zu zahlen???

    2. Frage: kann dem X überhaupt eine vollstreckbare Klausel erteilt werden?

    BLAH ZPO Kommentar meint in Rn. 9 zu § 724 ZPO, dass das Gericht dem Dritten die Klausel nur erteilen darf, wenn er Rechtsnachfolger nach 727 ZPO ist. Vorliegend hat A die Ansprüche gegen B in Höhe von 1234 an X abgetreten. Zöller Online Kommentar meint hierzu, dass das Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Partei zusteht, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat oder für die der sonstige Titel als Gl erstellt ist (deren Rechtsnachfolger nach §§ 727, 728). Auch wenn der ursprüngliche Gl nach Abtretung Prozesspartei geblieben ist und das Urteil auf Zahlung an den Zessionar erwirkt hat (desgl in anderen Fällen ges Prozessstandschaft, s vor § 50 Rn 21ff), ist der neue Gl nicht unmittelbar Klauselberechtigter nach § 724

    ???

    Danke.


  • 1. Frage: liegt überhaupt vollstreckungsfähiger Inhalt vor??? Was hat denn B nun zu zahlen???

    Als Zahlungstitel nein, das ist wäre mir zu unbestimmt.
    Vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Bremen, 3 TA 85/06: "Der Titel lässt für einen unbefangenen Dritten nicht erkennen, was denn der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Dies ergibt ... auch daraus, dass das aus der Abrechnung sich ergebende Nettoentgelt keinesfalls für einen Dritten in Höhe erkennbar ist."



    2. Frage: kann dem X überhaupt eine vollstreckbare Klausel erteilt werden?


    Da steht auch einiges im Zöller zu § 727 ZPO (RdNr 13).

  • Dass Titel auf Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts vollstreckbar sind, dürfte mittlerweile unstreitig sein.

    :gruebel:
    Ja, aber hier geht es ja gerade nicht um einen Titel auf Zahlung eines Bruttogehalts, sondern um Zahlung eines nicht näher bestimmten oder bestimmbaren Nettobetrages.
    Welcher Betrag sich nach "Abrechnung" ergibt ist aus dem Titel nicht ersichtlich, für diese Abrechnung bräuchte man ja auch Informationen die sich nicht aus dem Titel ergeben (Steuerklasse, Zusammensetzung des Gehalts etc).

  • Dass Titel auf Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts vollstreckbar sind, dürfte mittlerweile unstreitig sein.

    :gruebel:
    Ja, aber hier geht es ja gerade nicht um einen Titel auf Zahlung eines Bruttogehalts, sondern um Zahlung eines nicht näher bestimmten oder bestimmbaren Nettobetrages.
    Welcher Betrag sich nach "Abrechnung" ergibt ist aus dem Titel nicht ersichtlich, für diese Abrechnung bräuchte man ja auch Informationen die sich nicht aus dem Titel ergeben (Steuerklasse, Zusammensetzung des Gehalts etc).

    :daumenrau Ich stimme Phil zu. Der (zu vollstreckende) Nettobetrag lässt sich aus dem Titel nicht entnehmen.

    Notwendig wäre die zugehörige Gehaltsabrechnung. Außerhalb des Titels liegende Umstände sind im formellen Vollstreckungsverfahren aber nicht zu beachten.

    Mir wäre der Titel im Ergebnis zu unbestimmt.

    (Wenn der Bruttobetrag vollstreckt wird, muss sich der Arbeitnehmer um die Abführung der Sozialbeiträge selbst kümmern - das haben die sich meist auch anders vorgestellt...)

  • Ich hätte jetzt gedacht, dass man X die einfache Vollstreckungsklausel erteilt entspr. Tenorierung.

    X kann dann 1234 € brutto gegen B vollstrecken.

    :confused:

  • "den sich nach Abrechnung ... ergebenden Nettobetrag ..." --> damit kann ich doch keinen Gerichtsvollzieher losschicken. Also für mich k e i nvollstreckungsfähiger Inhalt


    Klauselerteilung

    BLAH ZPO Kommentar meint in Rn. 9 zu § 724 ZPO, dass das Gericht dem Dritten die Klausel nur erteilen darf, wenn er Rechtsnachfolger nach 727 ZPO ist. Vorliegend hat A zunächst auf Zahlung an sich selbst geklagt. In den Prozess wurde dann die Abtretung an X eingeführt, so dass A den Klageantrag auf Zahlung an X umgestellt hat.

    Zöller Online Kommentar: das Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung steht der Partei zu, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat oder für die der sonstige Titel als Gl erstellt ist (deren Rechtsnachfolger nach §§ 727, 728). Der neue Gl ist nicht unmittelbar Klauselberechtigter nach § 724

    Dem X dürfte ich also Klausel erteilen (wenn vollstreckungsfähiger Inhalt), aber nur als Rechtsnachfolger. Muss ich dazu noch die Abtretung als öffentl. oder öffent. begl. Urkunde vorlegen lassen oder ist das hier offenkundig?

  • Landesarbeitsgericht BremenAktenzeichen: 3 Ta 85/06:

    "Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungenvorliegen. Dazu gehört, dass ein Titel vorliegt, der auf eine Leistung desSchuldners gerichtet ist und inhaltlich hinreichend bestimmt ist (vgl. Musielak/Lackmann,ZPO, 4. Aufl., Vor§ 704, Rz 24 und § 704, Rz 5 ff.). Ein Titel ist nurdann zur Vollstreckung geeignet, wenn er aus sich selbst heraus verständlich und für jedenDritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Musielak/Lackmann,a.a.O.)."

    "Der Titel lässt für einen unbefangenenDritten nicht erkennen, was denn der Gläubiger vom Schuldner verlangenkann. Dies ergibt sich schon ... daraus, dass das aus der Abrechnung sich ergebende Nettoentgelt keinesfallsfür einen Dritten in Höhe erkennbar ist..."

  • Hallo, ich muss hier nochmal ran. Unabhängig vom vollstreckungsfähigen Inhalt (den ich nicht sehe):


    Klauselerteilung

    Ich darf dem Dritten die Klausel nur erteilen, wenn er Rechtsnachfolger nach 727 ZPO ist (BLAH ZPO Kommentar § 724 ZPO Rn. 9). Das Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung steht der Partei zu, die das zu vollstreckende Urteil erstritten hat (also A) oder für die der sonstige Titel als Gl erstellt ist (deren Rechtsnachfolger nach §§ 727, 728). Der neue Gl ist nicht unmittelbar Klauselberechtigter nach § 724 (Zöller Online Kommentar).

    Vorliegend hat A zunächst auf Zahlung an sich selbst geklagt. In den Prozess wurde dann die Abtretung an X eingeführt, so dass A den Klageantrag auf Zahlung an X umgestellt hat. Dem X dürfte ich also Klausel erteilen, aber nur als Rechtsnachfolger.

    Muss dazu noch die Abtretung als öffentl. oder öffent. begl. Urkunde vorgelegt werden oder ist das hier offenkundig, weil dem Gericht eine Kopie des vor Gericht geschlossenen Vergleichs (Abtretung der Ansprüche A gegen B an X) vorgelegt wurde und die Klägerin im Verfahren den Klageantrag (Zahlung jetzt an X) umgestellt hat?

    :gruebel:

  • ist das hier offenkundig, weil dem Gericht eine Kopie des vor Gericht geschlossenen Vergleichs (Abtretung der Ansprüche A gegen B an X) vorgelegt wurde und die Klägerin im Verfahren den Klageantrag (Zahlung jetzt an X) umgestellt hat?

    Nein, dass die Abtretung im Prozeß unstreitig war begründet keine Offenkundigkeit (vgl. Zöller zum § 727 ZPO, bzw Celle MDR 95, 1262).

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