Berechtigter aus Auflassungsvormerkung verstorben

  • Für A ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der Urkunde der Auflassungsvormerkung wurde die Auflassung erklärt, die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch jedoch nicht bewilligt und nicht beantragt. Hierzu wurde der beurkundende Notar bevollmächtigt.

    Dieser hat die Bewilligung erklärt und mit dem Antrag beim GBA eingereicht.

    Bevor die Eigentumsumschreibung vollzogen wurde ist A verstorben, was dem GBA durch Übersendung eines Erbnachweises vom Nachlassgericht bekannt wurde. Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung ist aber bislang nicht gestellt.

    Der vorliegende Antrag müsste eigentlich noch vollzogen werden. Dem steht entgegen, dass ein Verstorbener im Grundbuch nicht eingetragen werden kann.

    Was würdet Ihr tun?

  • Zur Löschung der AV bedarf es keiner vorherigen Grundbuchberichtigung (§ 40 GBO). Und bezüglich des Eigentums steht keine Grundbuchberichtigung in Frage, sondern hier geht es nur darum, von vorneherein den zutreffenden Berechtigten als Eigentümer einzutragen. Wenn der vorliegende Erbnachweis den Erfordernissen des § 35 GBO entspricht, gibt es insoweit kein Problem, es sei denn, man würde Wert darauf legen, dass noch ausdrücklich beantragt wird, gleich die Erben einzutragen.

  • Zur Löschung der AV bedarf es keiner vorherigen Grundbuchberichtigung (§ 40 GBO). Und bezüglich des Eigentums steht keine Grundbuchberichtigung in Frage, sondern hier geht es nur darum, von vorneherein den zutreffenden Berechtigten als Eigentümer einzutragen. Wenn der vorliegende Erbnachweis den Erfordernissen des § 35 GBO entspricht, gibt es insoweit kein Problem, es sei denn, man würde Wert darauf legen, dass noch ausdrücklich beantragt wird, gleich die Erben einzutragen.

    Würdest Du die Erben eintragen, obwohl kein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt ist, oder den Verstorbenen?

  • Wie bereits bemerkt, geht es bei der Eintragung der Erwerber nicht um eine Grundbuchberichtigung, weil noch der Veräußerer eingetragen, dieser noch Eigentümer und das Grundbuch demzufolge richtig ist.

    Man könnte hier mit einem rechtlichen Hinweis an den Notar arbeiten, dass beabsichtigt ist, aufgrund des bereits nach Maßgabe des § 35 GBO vorliegenden Erbnachweises unmittelbar den Erben (bei mehreren: die Erben in Erbengemeinschaft) als Eigentümer einzutragen.

  • Siehst Du ein Problem darin, den Verstorbenen antragsgemäß einzutragen? Alles Weitere ist doch dann Sache der Erben.

    Indem du sehenden Auges den Toten als Eigentümer einträgst machst du das Grundbuch unrichtig, was du nicht (bzw. nur in ganz besonderen Ausnahmefällen) machen darfst. Es kommt also nur Eintragung der Erben des Käufers in Betracht.

  • Ich würde wie in # 4 von Cromwell aufgeführt, vorgehen. Von Amts wegen würde ich nicht die Erben eintragen und den Verstorbenen jetzt trotz Kenntnis einzutragen, geht natürlichen überhaupt nicht.

  • Ich würde wie in # 4 von Cromwell aufgeführt, vorgehen. Von Amts wegen würde ich nicht die Erben eintragen und den Verstorbenen jetzt trotz Kenntnis einzutragen, geht natürlichen überhaupt nicht.

    :zustimm:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich hatte als Notarin natürlich auch schon einige Fälle, bei denen mir die Kaufpreiszahlung aber nicht das Ableben des/eines Käufers mitgeteilt wurde. Wenn mir das GBA dann den Hinweis gibt (und ich ja nicht mal mehr nach Erbnachweisen schauen muss) ändere ich natürlich gerne den Antrag auf die Erben. Kann mir nicht vorstellen, dass das Kollegen anders sehen.

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