Hallo,
ist ein Erstverbüßer, der aus der JVA flüchtet oder nach Zurückstellung gem. § 35 BtMG eine Therapie nicht antritt bzw. abbricht und sich "draußen" vergnügt, nach seiner Festnahme noch immer Erstverbüßer?
Hallo,
ist ein Erstverbüßer, der aus der JVA flüchtet oder nach Zurückstellung gem. § 35 BtMG eine Therapie nicht antritt bzw. abbricht und sich "draußen" vergnügt, nach seiner Festnahme noch immer Erstverbüßer?
Nein.
Hi Spyder,
danke für die Antwort, aber lässt sich die auch irgendwie belegen?
Hallo!
Ich lerne gerade Strafvollstreckung in der FH und in meinen Unterlagen steht:
Erstverbüßerstatus bleibt erhalten bei:
-Strafunterbrechung (z.B. Flucht)
-Zurückstellung der Vollstreckung gemäß §35 BtMG
-....
Leider stehen dazu keinerlei Belege/Fundstellen in dem Skript meines Dozenten.
LG, Möwe
Hallo Möwe,
danke für Deinen Hinweis. Hast Du vielleicht die Möglichkeit, Deinen Dozenten diesbzgl. zu befragen?
Wir rätseln hier und finden nichts konkretes.
LG
HRP (Rdnr. 180 / bzw. S. 136 der 7. Auflage oder S. 133 8. Auflage)
"Durch Urlaub, Strafunterbrechnung, Zurückstellung der Vollstr. u. dergleichen, wohl auch bei Flucht, verliert der VU nicht seine Privilegierung als Erstverbüßer, da insoweit noch keine Zäsur durch einen Abschluss der Vollstreckung (Verbüßung, bed. Entlassung) eingetreten ist."
Danke für die Antwort, Casssi, aber den HPR habe ich mir schon durchgelesen, bevor ich hier nachgefragt habe. "wohl auch bei Flucht" erscheint mir allerdings keine wirklich fundierte Ansicht zu sein, sondern klingt für mich wie "schätzungsweise".
Ich habe eine Entscheidung des OLG Hamm gefunden, zwar schon etwas älter, aber aktuelleres gab es nicht. Danach verliert der VU seinen Erstverbüßerstatus durch eine Flucht nicht.
So etwas suche ich, herzlichen Dank!
Leider führt der Link nur zu einem "Fatal Error". Kannst Du mir den bitte nochmals schicken? Das Aktenzeichen führt nicht zur Textanzeige.
Danke schon mal!
http://connect.juris.de/jportal/prev/KORE514679500
ev. funktioniert es so, der erste Link geht über den bayerischen Behördenzugang
Veröffentlicht wurde die Entscheidung auch im StV 1995, 482 (Zeitschrift Strafverteidiger, ev. in eurer Bibliothek?)
Besten Dank! Das hat funktioklappt!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!