Anfechtung der Erbschaftsannahme-Verschulden entscheidend?

  • Hallo liebe kollegen.

    Folgender Fall:
    Erbe wurde von Nachlassgericht angeschrieben, ob er das Erbe annimmt unter Beifügung eines entsprechenden Merkblattes zur Ausschlagung.
    Erbe hat auf dem Antwortformular angekreuzt, dass er das Erbe vor einem Notar oder dem Nachlassgericht persönlich ausschlagen werde. Die Frist ist sodann ohne Eingang einer formgerechten Erklärung verstrichen.
    Nun ficht der Erbe an, da er behauptet, er ist davon ausgegangen, dass er das Erbe mit seiner formlosen schriftlichen Erklärung wirksam ausschlage.

    Ist dies ausreichend oder eben nicht mehr, da er über Form und Frist belehrt wurde bzw. wie ist es, wenn er das Formblatt nicht richtig durchgelesen hat?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe

  • Schreiben, dass davon ausgegangen wird, dass Anfechtung nicht wirksam ist, Entscheidung erfolge ggf jedoch nur in einem Erbscheinsverfahren. Aus Möglichkeit Nachlassinsolvenz hinweisen. Keine nachfolgenden Erben benachrichtigen.

  • Dadurch, dass er das Kreuz bei "das Erbe vor einem Notar oder dem Nachlassgericht persönlich ausschlagen" gemacht hat, ist anzunehmen, dass er sich mit dem Sachverhalt hinreichend beschäftigt hat. Eine Berufung auf die Unkenntnis der Notwendigkeit einer Beurkundung vor einem Notar oder Amtsgericht ist m.E. verwirkt, da anzunehmen ist, dass er das Kreuz bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen gesetzt hat. Also fehlt es am Anfechtungsgrund, und damit nicht wirksam angefochten. Entscheidung fällt aber erst im Erbscheinsantragsverfahren.

    Ich würde ihm nur mitteilen, dass die Anfechtung eingegangen ist und vermutlich als unwirksam anzusehen ist. Hierüber ist derzeit aber keine Enscheidung zu treffen, da kein Erbschein beantragt ist.

    Alternative zur Inso ist die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Damit würden die Forderungen auf die Höhe des Nachlasses begrenzt (§ 2063 BGB) und das eigene Vermögen ist nicht in der Pflicht.

  • Soll doch der Erbe behaupten er habe wirksam angefochten. Letztlich wird irgendwann ein Gläubiger diese Frage im Rahmen eines ESA oder zivilgerichtlich klären. Wenn dabei herauskommt, dass er doch Erbe ist, kann er die Haftung nach den verschiedenen Möglichkeiten beschränken. Will er das schon jetzt, müsste er dazu seine Erbenstellung konkludent akzeptieren und genau das will der Erbe wohl nicht. Akte weglegen und gut ist's. Es seidenn, nan würde ein Bedürfnus für eine NLP erkennen aber dann muss das NLG davon ausgehen, dass die Anfechtung wirksam war und davon gehe ich nicht aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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