Grundschuld - Fälligkeit

  • Beantragt ist die Umschreibung der Klausel einer Grundschuld. In der GSBestellungsurkunde von 2010 wurde zur Fälligkeit der GS entsp. § 1193BGB nicht ausgeführt. Darin wurde sofortige ZWV-Unterwerfung und Nachweisverzicht betr. Fälligkeit erklärt. Der Notar wurde angewiesen, sofort eine vollstr. Ausf. zu erteilen, was dieser auch machte. Nun soll die Klausel wegen Eigentumswechsels umgeschrieben werden. Auf meinen Einwand hin wurde die Kündigung Ende Jan.2015 zugestellt, ZU liegt mir vor. Nunmehr will ich die Kündigungsfrist abwarten und dann Ende Juli 2015 die Klausel umschreiben, (vergl. Stöber Kom ZVG 20 Aufl. §15ZVG RN 15.3 und Kom Zöller ZPO 29.Aufl., Rdnr. 6 zu §726).
    Der ASt. verweist stattdessen auf DNotI-Report 21/2008, wonach der Nachweisverzicht zulässig sei. Ferner führt er Beschlüsse des BGH vom 22.7.2008, XI ZR 389/07, und vom 3.4.2001, XI ZR 120/00 ins Feld.
    Kennt jemand dazu aktuelle Entscheidungen und v.a. wie handhabt der Rest des Landes diese Frage?
    Vielen Dank schon mal!

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