Pfüb mit mehreren Drittschuldnern

  • Ich kann mich erinnern, dass es da mal eine Diskussion gab, dass man bei der Abrechnung der RA-Vergütung den Streitwert pro DS erhöhen könnte. RPfl. Mock hatte da mal was veröffentlicht, aber ich habe die Diskussion aus den Augen verloren.

  • Hallo,

    ich möchte einen Pfüb machen mit 3 Drittschuldnern drin. Meine Fragen:

    1. Fallen die Gerichtskosten 3 x an?
    2. Kann ich die ZV-Gebühren dreimal berechnen?

    Danke vorab.

    Zu 1.: nein
    Zu 2.: grundsätzlich auch nein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2011 - VII ZB 3/10)

  • P.S.: Falls Gläubigervertreter dann parallel mehrere PfÜBse beantragen, betrachte ich die Kosten der (zusätzlichen) PfÜBse grundsätzlich nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.

  • P.S.: Falls Gläubigervertreter dann parallel mehrere PfÜBse beantragen, betrachte ich die Kosten der (zusätzlichen) PfÜBse grundsätzlich nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Haaa.... dazu mal eine neue Frage: Was sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung? Ich bin u.a. Schuldnerberater und habe da immer mal Schuldner, die z.B. eine kleine Rente von 800,00 €/Monat haben. Meistens wollen diese Schuldner nur noch ihre Ruhe vor den Gläubigern haben, da sie schon auf eine lange Kariere zurückblicken und das Vermögen verwertet ist.

    Ich schreibe dann die Gläubiger an, schicke Unterlagen (Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkosten etc.) und bitte die Gläubiger, ZV-Maßnahmen sein zu lassen, weil sie nicht erfolgreich sein werden. Wenn neue Rentenbescheide vorliegen, werden die von uns automatisch an die Gläubiger versandt.

    Sind die Kosten der Gläubiger erstattungsfähig, wenn diese trotzdem vollstrecken?

  • was ist bei dir noch parallel? 1 Tag, 1 Woche, 1 Monat? Oder nur derselbe Tag.

    Ich mach es grundsätzlich so:
    Wenn der 1. PfÜB durch ist (Erlassen, Zugestellt, Festgestellt da kommt kein Geld) - dann ist der 2. (=Versuch auf anderem Weg das Geld zu bekommen) nicht mehr parallel.
    Wenn man den 2. beantragt, ohne zu warten was beim 1. rauskommt: dann hätte man beide grundsätzlich auch genausogut gleichzeitig beantragen können = Kosten nicht notwendig.

    -> jeweils natürlich unter Voraussetzung das das überhaupt auffällt bzw. durch Schuldner moniert wird :) (was bei PfÜBs mit 1-2 Wochen unterschied nicht zwingend der Fall ist...

  • [
    Sind die Kosten der Gläubiger erstattungsfähig, wenn diese trotzdem vollstrecken?

    "Die" Kosten ist zu pauschal um das zu beantworten, also welche Kosten?

    z.B. auf einem Konto können trotz geringer Rente immer Gelder eingehen - vom typischen Lottogewinn über Erbschaften bis hin zu Zahlungen vom reichen Patenonkel.
    Auch sich die Angaben durch eine Vermögensauskunft bestätigen zu lassen halte ich durchaus für möglich (keiner ist gezwungen den freiwilligen Angaben hinsichtlich Ihrer Richtigkeit und vollständigkeit Glauben zu "müssen").

  • Im Großen und Ganzen wie Phil.

    Bei dem Massengeschäft fällt die parallele Beantragung nur auf, wenn die Anträge am selben Tag oder mit wenigen Tagen Unterschied eingehen - dann berücksichtige ich das auch. Zumeist gibt es ja nur einen Titel, sodass dann auf den schon vorliegenden Titel Bezug genommen wird...

    Was die notwendigin Kosten angeht, sind m. E. dem Vollstreckungsgericht enge Grenzen gesetzt. Wie Phil schon sagte, ist es nie ausgeschlossen, dass da noch was reinkommt.
    Das ist in der Praxis aber eher ein Problem der Gläubiger. Bei den "professionellen Dauerschuldnern" ist in der Regel nix zu holen, sodass übereifrige (oder finanziell auf ihr eigenes Wohl bedachte) Gläubigervertreter fein Kosten zu Lasten ihres Auftraggebers verursachen.

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