Hallo zusammen,
mal wieder komme ich einfach nicht weiter:
Beantragt ist das Aufgebotsverfahren zum Ausschuss eines Gläubigers. Es geht um zwei Eigentümergrundschulden. Eigentümer (und eben Gläubiger) ist unbekannt, so dass gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein Vertreter bestellt wurde - allerdings nur für die Grundstücke BV 8 und 10. Die Grundschulden lasten aber auf weiteren Grundstücken (BV 3, 7, 6 und 9). Wird der Ausschließungsbeschluss dann auf BV 8 und 10 beschränkt? Geht das überhaupt so?
Ich steh leider auf dem Schlauch...