Aufgebot Grundschuldgläubiger

  • Hallo zusammen,

    mal wieder komme ich einfach nicht weiter:

    Beantragt ist das Aufgebotsverfahren zum Ausschuss eines Gläubigers. Es geht um zwei Eigentümergrundschulden. Eigentümer (und eben Gläubiger) ist unbekannt, so dass gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein Vertreter bestellt wurde - allerdings nur für die Grundstücke BV 8 und 10. Die Grundschulden lasten aber auf weiteren Grundstücken (BV 3, 7, 6 und 9). Wird der Ausschließungsbeschluss dann auf BV 8 und 10 beschränkt? Geht das überhaupt so?
    Ich steh leider auf dem Schlauch... :gruebel:

  • Da es ja um einen Gläubigerausschluss geht, denke ich, das der Gläubiger nur bei den benannten Grundstücken ausgeschlossen ist. Die restlichen Rechte bleiben bestehen. Es fehlt ja da an Vertretungsmacht. Es stellt sich jedoch die Sinnhaftigkeit eines solchen Verfahrens.

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