Aufhebung nach § 200 statt Einstellung nach § 211 erfolgt.

  • Ich habe eine IN-Akte über das Vermögen einer GmbH übernommen. Es handelt sich um eine relativ umfangreiches und langes Verfahren aus 2002.

    Problem darin:

    Im Schlussbericht hat der IV die Einstellung nach § 211 InsO beantragt, nach einem "normalen" Schlusstermin hat dann der Kollege aber nach § 200 InsO rechtskräftig aufgehoben.

    Darauf meldete sich danach der IV und bat um Berichtigung des Beschlusses dahingehend, dass nach § 211 InsO eingestellt wurde statt nach § 200 InsO aufgehoben wurde.

    Der Kollege fragte dann, wann denn die Anzeige nach § 208 InsO erfolgte, worauf der IV dann die Masseunzulänglichkeit anzeigte (also nach Schlusstermin und nach Aufhebung des Verfahrens).

    Das ganze ist natürlich unglücklich, da im Schlussbericht ja schon der 211 erwähnt wurde und der IV außerdem beim Nachweis der Nullstellung (also vor Aufhebung) mitgeteilt hatte, dass die Masseverbindlichkeiten nur mit einer Quote von 70 % bedient werden konnten.

    Aber die Sache ist doch nun durch. Ich kann doch jetzt den Aufhebungsbeschluss nicht mehr ändern, oder?

    Am liebsten würde ich das Schreiben auf Berichtigung des Beschlusses als verspätete Erinnerung werten und nach Nichtabhilfe dem Richter vorlegen.

    Aber was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Er schrieb zur Akte, dass sich Gläubiger bei ihm gemeldet hätten, die wegen der Aufhebung nach § 200 InsO mit einer Quote gerechnet hätten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine "falsche" Aufhebung oder Einstellung hat doch überhaupt keine rechtliche Auswirkung. Im Übrigen gibt es doch haufenweise Verfahren, die aufgehoben werden und in denen keine Quoten gezahlt werden.

    Auf der anderen Seite: berichtigen gemäß § 319 ZPO kann man ja eigentlich alles. Wenn's ihm dann doch so am Herzen liegt ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Auf der anderen Seite: berichtigen gemäß § 319 ZPO kann man ja eigentlich alles. Wenn's ihm dann doch so am Herzen liegt ;)...


    Mag sein aber die Masseunzulänglichkeit wurde hier ja erst nach Schlusstermin und Aufhebung angezeigt (§ 208 InsO). Da sehe ich eigentlich keine Möglichkeit für § 211 InsO (und damit auch nicht für die Berichtigung), obwohl die Verteilung wohl gem. § 209 InsO erfolgte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde es schon aufgrund der Kostenfolge nicht berichtigen, sonst kannst Du gleich noch eine NTV anordnen. :strecker

    :psst: Das wollte ich ja nun gerade nicht reinbringen...


    Auf der anderen Seite: berichtigen gemäß § 319 ZPO kann man ja eigentlich alles. Wenn's ihm dann doch so am Herzen liegt ;)...


    Mag sein aber die Masseunzulänglichkeit wurde hier ja erst nach Schlusstermin und Aufhebung angezeigt (§ 208 InsO). Da sehe ich eigentlich keine Möglichkeit für § 211 InsO (und damit auch nicht für die Berichtigung), obwohl die Verteilung wohl gem. § 209 InsO erfolgte.

    Naja, die Anzeige der MU war ja eh für die Katz, denn er wollte ja wohl da nicht mehr weiter verwerten, so dass ja nun auch keine Vollstreckung der Massegläubiger drohte. Und neue Massegläubiger werden ja wahrscheinlich auch nicht mehr auftauchen. Dann leg es doch einfach dem Richter mit einer Nichtabhilfe vor. Ist vielleicht das einfachste.

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  • Naja, die Anzeige der MU war ja eh für die Katz, denn er wollte ja wohl da nicht mehr weiter verwerten, so dass ja nun auch keine Vollstreckung der Massegläubiger drohte.

    Verstehe ich nicht, § 208 InsO entbindet doch nicht von der Verwertung wie § 207 InsO :gruebel:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, die Anzeige der MU war ja eh für die Katz, denn er wollte ja wohl da nicht mehr weiter verwerten, so dass ja nun auch keine Vollstreckung der Massegläubiger drohte.

    Verstehe ich nicht, § 208 InsO entbindet doch nicht von der Verwertung wie § 207 InsO :gruebel:.

    da hast du Recht. Nur hier hat er doch schon alles verwertet und das Verfahren war bereits aufgehoben. Was soll da die Erklärung noch bringen?

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  • Den genauen Hintergrund bzw. Zweck (er)kenne ich auch nicht. Ich entnehme aber der Akte "zwischen den Zeilen", dass der ursprünglich zuständige Kollege mehrfach versucht hat, dem IV das auszureden. Offensichtlich ohne Erfolg.

    Demnach muss ich die Sache jetzt irgendwie vom Tisch bekommen. Und da tendiere ich nach wie vor zur Behandlung als sofortige Erinnerung gegen den Aufhebungsbeschluss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe in einer IN-Sache (natürliche Person, RSB-Antrag) aus 2010 leider übersehen, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt war. Die Veröffentlichung ist auch schon im Jahre 2010 erfolgt.

    Ich habe aber einen "normalen" schriftlichen Schlusstermin abgehalten mit der Tagesordnung
    - Einwendungen gegen Schlussrechnung des IV
    - Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
    - Anträge bzgl. eventueller nicht verwerteter Gegenstände
    - Anhörung zum RSB-Antrag und ggf. Anträge nach § 292 II InsO.

    Im schriftlichen Termin wurden dann die üblichen Feststellungen getroffen. Gläubigeräußerungen waren nicht erfolgt.

    Der IV hat jetzt nach § 209 InsO verteilt.

    Frage:

    Hättet Ihr Bedenken, das Verfahren jetzt nach § 211 InsO einzustellen und ins RSB-Verfahren überzuleiten? Oder würdet Ihr den Schlusstermin als "besondere Gläubigerversammlung" wegen § 211 InsO wiederholen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde das genau so machen. Ob über dem Protokoll "Schlusstermin" oder "besondere Gläubigerversammlung" steht, ist doch unerheblich. Das, was vor der Einstellung passieren muss, ist getan: Gelegenheit für Einwände gegen Schlussrechnung/Verzeichnis sowie für Versagungsanträge, Verteilung nach § 209. Eine besondere Anhörung der Gläubiger vor der Einstellung nach § 211 InsO ist im Gegensatz zu § 207 InsO im Gesetz nicht vorgesehen (Auch wenn mein Programm [Winsolvenz] das in der Terminsvorlage für die besondere Gläubigerversammlung nach § 211 so vorsieht... deswegen verwende ich bei Einstellungen nach § 211 eigentlich immer die Vorlage für den Schlusstermin)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Danke für Deine Antwort! Dann sind wir beide da ja zumindest einer Meinung! :einermein

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für Deine Antwort! Dann sind wir beide da ja zumindest einer Meinung! :einermein

    Auch wenn ich nichts dazu geschrieben habe. ich mache es auch so.

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