Nutzungsrecht Kfz-Stellplatz

  • Hallo,
    meine Kollegin hat folgendes Problem:
    Es liegt ein Kaufvertrag vor, in welcher u.a. folgendes vereinbart ist: "Aufschiebend bedingt durch Ableben des Käufers wird hiermit zu Gunsten des Verkäufers ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers an dem Teileigentum (Kfz-Einstellplatz in der Sammelgarage), eingetragen im Grundbuch von..., eingeräumt. Sämtliche Nebenabgaben und Verbrauchskosten trägt der Berechtigte. Zur Sicherung des vorstehend vereinbarten bedingten Nutzungsrechtes bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts im Teileigentumsgrundbuch."
    Es besteht hier die Frage, ob der Inhalt des Rechts so bestimmt genug ist, da grundsätzlich das Grundstück bei einer Dienstbarkeit nur in einzelnen Beziehungen genutzt werden darf. Oder müsste hier ein Nießbrauch vereinbart werden, da uns eine anderweitige Nutzung außer Parken nicht erschließt.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Dass die "einzelne Beziehung" Parken gleichzeitig auch die einzig sinnvoll mögliche ist, ist m.E. unschädlich. Ein Nießbrauch (insbesonder mit der Möglichkeit der Vermietung an Dritte!) scheint ja nicht gewollt zu sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dass die "einzelne Beziehung" Parken gleichzeitig auch die einzig sinnvoll mögliche ist, ist m.E. unschädlich.

    :daumenrau Beschluss des BayObLG 03.11.1987; BReg. 2 Z 132/86

    Allerdings haben sie hier ein allgemeines "Nutzungsrecht" daraus gemacht (vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn 15)


    Und deswegen wurde ich hier zwischenverfügen und die Art der Nutzung klarstellen lassen. Theoretisch könnte man einen solchen TG-Stellplatz nämlich auch zum Schlafen, Grillen, Sitzen, ...... nutzen;)!

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