Ratenanordnung Insolvenz Ablauf Anmeldefrist

  • Die INSO und ich - zwei Welten treffen aufeinander :(

    In meinem Verfahren wurde VKH mit (recht hohen) Raten ab 1.11.14 angeordnet. Nachdem keinerlei Zahlung einging, bekam ich die Akte vorgelegt und ich habe die Zahlung mit Aufhebungsandrohung angemahnt. Daraufhin meldet sich die Partei und teilt mit, dass am 2.1.15 das Insolvenzverfahren angeordnet wurde.
    Streng genommen waren an diesem Tag bereits drei Raten rückständig.
    Die Frist für Forderungsanmeldungen war bei Mitteilung der Partei gut zwei Wochen abgelaufen.
    Das Scheidungsverfahren läuft noch.

    Wie gehe ich denn jetzt vor?
    Wenn ich es richtig verstanden habe, darf die Partei seit der Insolvenzeröffnung keine Raten mehr zahlen, anmelden zur Tabelle dürfte ich aber nicht nur die rückständigen Raten, sondern alle bislang gestundeten Verfahrenskosten?
    Sollte ich die VKH aufheben wegen Ratenrückstands oder nur die Ratenzahlungsverpflichtung einstellen?
    Und kann ich die Anmeldung der Forderung auch noch vornehmen, wenn die Frist abgelaufen ist? Wenn nicht, was wäre die Alternative?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Einige Fragen sind gar nicht mehr sooo einfach zu beantworten. Zunächst mal die einfachste: anmelden kann man Forderungen auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist. Erst wenn das Schlussverzeichnis niedergelegt und öffentlich bekannt gemacht wurde, geht nix mehr (§ 188 InsO ff.). Entweder du guckst mal unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de, ob das in Deinem Fall schon passiert ist. Besser noch, du fragst einfach mal beim InsOgericht an, ob dort schon der Schlussbericht vorliegt bzw. ein Schlusstermin anberaumt wurde. In diesen Fällen "droht" nämlich die Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses. da das bei jedem Gericht nahezu etwas anders läuft, kann man das nur so generell sagen.

    Tja, ob das nun überhaupt eine Inso-Forderung oder Neu-Forderung ist, da wird man sich wahrscheinlich drüber streiten können. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden derzeit Raten gezahlt, die genaue Höhe der Prozesskosten steht aber noch gar nicht fest, da der Prozess, noch überhaupt nicht beendet wurde., richtig?! Entscheidend ist, ob der "anspruchsbegründende Tatbestand" abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014, - IX ZB 57/12 -). Die entscheidende Frage wird sein, wann der Kostenanspruch entstanden ist bzw. entsteht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Eine Anmeldung von Kosten ist m.E. allenfalls nach Ende des Verfahrens und Aufstellung der Kostenrechnung möglich. Diese erfolgt dann aber auf keinen Fall durch den Rechtspfleger des AG, sondern durch die hierfür bestimmte Stelle (ich glaube, hier in NRW ist das die OJK, bin mir da aber nicht sicher).
    Ich würde hier zunächst die PKH wegen Ratenrückstand aufheben, mehr ist m.E. im Moment nicht zu veranlassen. Nach Verfahrensabschluss und ggf. Auszahlung der PKH-Vergütung wäre dann ggf. die Akte der OJK (?) vorzulegen z.w.V.


  • Einige Fragen sind gar nicht mehr sooo einfach zu beantworten.

    Wäre ja auch zu einfach gewesen, wenn die Fragen einfach zu beantworten gewesen wären. ;)

    Du hast richtig verstanden: das Scheidungsverfahren läuft noch, Raten hätten gezahlt werden sollen (ist praktisch jedoch nicht passiert), Gebühren (z.B. Vorschussrechnungen) sind aus der Akte noch nicht ersichtlich. Mehr als die Verfahrensgebühr ist da auch noch nicht entstanden.
    Den BGH-Beschluss muss ich mir nachher mal in Ruhe zu Gemüte führen.

    Einstweilen dankeschön, euch beiden!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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