Alles anzeigenDie Entscheidung ist klar, einleuchtend und zielgerichtet: Da zuvor zuviel an die Masse bezahlt wurde, muss das jetzt ausgeglichen werden.
Im Strafrecht nennt man das die "Al-Capone"-Lösung. Der wurde auch nicht wegen Mordes, sondern wegen Steuerhinterziehung verhaftet und für den Rest seines Lebensweggesperrt. Die Moral von der Geschicht: Ich sehe das richtige Ziel und muss es mit den vorhandenen Bordmitteln erreichen. Welches könnte am besten passen?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHKommt so ein bischen wie: AG hat richtig entschieden mit falscher Begründung, LG hat falsch entschieden, mit richtiger Begründung.... aber nun mal im Ernst:
die Ehefrau wählt gläubigerschädigend die Steuerklasse V (hat also zuviel Steuern zulasten der Gläubigergemeinschaft gezahlt, und erhält nun noch eine Erhöhung des Pfandfreibetrages.... das versteh ich wieder nicht..... ich bleib bei meiner "Lösung": fiktiv nach IV/IV und dann Ausgleich in den jeweiligen Verfahren - unter Einbeziehung des Steuererstattungsanspruchs in der Klasse V - lässt sich kaum tenorieren, weiß ich).
Aber Maus schreibt doch in #1:
"Die Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens eine abhängige Beschäftigung aufgenommen und hat dabei Steuerklasse IV angegeben."
Erhöhung Freibetrag wegen Rückzahlung an FA
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Aber Maus schreibt doch in #1:
"Die Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens eine abhängige Beschäftigung aufgenommen und hat dabei Steuerklasse IV angegeben."[/QUOTE]
hm kenne mich im Steuerrecht nicht aus, aber III/IV bei Ehegatten... geht das ?
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Genau das ist doch das Problem, das geht eben nicht, aber es fällt solange nicht auf, bis einer die Steuererklärung macht.
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Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Die Schuldnerin beantragt die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages wegen einer Steuernachzahlung i.H.v. 800 EUR. Es ist so, dass ein vorheriger Lohnsteuerabzug vom Arbeitseinkommen nicht erfolgte, da dieses unter dem Grundfreibetrag liegt. Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge wurde die Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Im Zuge der Einkommenssteuerfestsetzung und der damit verbundenen Zusammenrechnung aller Einkünfte erfolgte eine Besteuerung des Arbeitseinkommens und der Witwenrente.
Die Treuhänderin hat nun einen Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkommen gestellt und zugleich dem Antrag der Schuldnerin zugestimmt (jedoch nur Erhöhung um 70 EUR).
In einem weiteren Schreiben teilt die Treuhänderin mit, dass sich auf dem Anderkonto ein Betrag in Höhe von 745 EUR befindet und dass sie auch damit einverstanden wäre, den Betrag direkt an das Finanzamt zur Tilgung der Steuerlast auszukehren.Ideen?
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M.E. fehlt jegliche Rechtsgrundlage die Einkommensteuer Nachzahlung aus der Masse zu zahlen. Diese ist auch kein Grund für eine Erhöhung des Pfandungsfreibetrags
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Warum sollte das in diesem Fall nicht über § 850e Abs. 1 ZPO gehen?
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nach § 850 e Nr. 1 sind nur die für den aktuellen Monat anfallenden Beträge abzuziehen, keine Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume
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Ich meine auch, dass eine Erstattung aus der Masse auf keinen Fall geht. Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages geht aber gem. § 850f ZPO (irgendwo im Stöber zu § 850f ZPO)
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Ich meine auch, dass eine Erstattung aus der Masse auf keinen Fall geht. Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages geht aber gem. § 850f ZPO (irgendwo im Stöber zu § 850f ZPO)
für die Zukunft schon.....
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