Erhöhung Freibetrag wegen Rückzahlung an FA

  • Blöde Überschrift und blödes Problem :D
    Bei den Schuldnern handelt es sich um Eheleute. Verfahren Ehefrau wurde im September 2011 eröffnet (ehemals selbstständig), Ehemann September 2012 (Verbraucher). Die Steuererklärungen 2010-2013 wurden durch einen externen Buchhalter der Insolvenzverwalterin gefertigt. Der Ehemann war in Steuerklasse III eingruppiert. Die Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens eine abhängige Beschäftigung aufgenommen und hat dabei Steuerklasse IV angegeben. Der Ehemann ist in III geblieben. Die Eheleute haben nun eine dicke Nachzahlung für 2012 an der Backe, da die Eingruppierung in diesem Fall IV/IV hätte lauten müssen. Letztlich hat der Ehemann sehr hohes Einkommen, was natürlich bei Steuerklasse III auch zu hohen pfändbaren Beträgen geführt hat. Bezüglich der Nachzahlung beantragen die Eheleute nun eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages um die Rückzahlung ans Finanzamt leisten zu können. Sie bringen vor, dass der Buchhalter sie nicht auf die falsche Steuerklasse hingewiesen hat und es deshalb jahrelang so weitergelaufen ist. Außerdem habe der Ehemann wesentlich höhere pfändbare Beträge abgeführt, als es bei anderer Steuerklasse der Fall gewesen wäre. Die Insolvenzverwalterin hat die beiden ans Gericht verwiesen. Nun steh ich da und weiß nicht weiter. Grundsätzlich habe ich den beiden schon gesagt, dass jeder selbst dafür verantwortlich ist seine Lohnsteuerkarte zu überprüfen. Das sehen sie grundsätzlich auch ein, sind aber mit der hohen Nachzahlung deutlich überfordert. Außerdem machen Sie den Buchhalter dafür mit verantwortlich. Gibt es hier irgendeinen Weg? Ich meine nein. Allenfalls §765a ZPO, der ja aber in der Anwendung im Insolvenzbereich eher verneint wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Blöde Überschrift und blödes Problem :D
    Grundsätzlich habe ich den beiden schon gesagt, dass jeder selbst dafür verantwortlich ist seine Lohnsteuerkarte zu überprüfen. Das sehen sie grundsätzlich auch ein, sind aber mit der hohen Nachzahlung deutlich überfordert.

    Eine Lohnsteuerkarte, die ich überprüfen könnte, gibt es aber gar nicht mehr. Die wurde ja zwischenzeitlich durch das ElStam - Verfahren ersetzt, so dass man dem Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer mitteilt und der sich die Lohnsteuerklasse aus einer Datenbank holt.

    Warum da aber eine III/IV Kombination rückgemeldet werden kann. :gruebel:


    cam

  • III / IV kann als Kombi gar nicht rückgemeldet werden. Da hat wohl einer der beiden Arbeitgeber keine neuen Daten mehr abgerufen, vermutlich sogar der Arbeitgeber des Ehemannes...

    Einen Grund, der eine Anpassung der Freibeträge rechtfertigen würde sehe ich auch nicht.

    Entweder sie tilgen die Rückstände aus dem pfändungsfreien Betrag oder die Rückstände warten bis die Vollstreckung wieder aussichtsreich ist.

  • Blöde Überschrift und blödes Problem :D
    Grundsätzlich habe ich den beiden schon gesagt, dass jeder selbst dafür verantwortlich ist seine Lohnsteuerkarte zu überprüfen. Das sehen sie grundsätzlich auch ein, sind aber mit der hohen Nachzahlung deutlich überfordert.

    Eine Lohnsteuerkarte, die ich überprüfen könnte, gibt es aber gar nicht mehr. Die wurde ja zwischenzeitlich durch das ElStam - Verfahren ersetzt, so dass man dem Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer mitteilt und der sich die Lohnsteuerklasse aus einer Datenbank holt.

    Warum da aber eine III/IV Kombination rückgemeldet werden kann. :gruebel:


    cam


    Eine klassische Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr, das ist richtig. Trotzdem ist man gehalten seine Lohnsteuermerkmale jährlich zu überprüfen. Bei uns meine ich wird darauf immer mit der ersten Abrechnung im Jahr darauf hingewiesen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • III / IV kann als Kombi gar nicht rückgemeldet werden. Da hat wohl einer der beiden Arbeitgeber keine neuen Daten mehr abgerufen, vermutlich sogar der Arbeitgeber des Ehemannes...

    Einen Grund, der eine Anpassung der Freibeträge rechtfertigen würde sehe ich auch nicht.

    Entweder sie tilgen die Rückstände aus dem pfändungsfreien Betrag oder die Rückstände warten bis die Vollstreckung wieder aussichtsreich ist.

    :daumenrau

    Sehe jetzt auch nicht, wie man da ggf. § 765a ZPO erfolgreich bemühen könnte.

  • Ich vermute mal, dass der Antrag eigentlich Richtung § 850f Ziff. 1b ZPO gehen sollte. Im Prinzip verstehe ich die Schuldner. Der Ehemann hat wirklich richtig hohe pfändbare Beträge, die bei korrekter Einstufung der Steuerklasse sicher bei weitem nicht so hoch gewesen wären. Der Masse ist also Gutes widerfahren, dem Schuldner jetzt eher nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich vermute mal, dass der Antrag eigentlich Richtung § 850f Ziff. 1b ZPO gehen sollte. Im Prinzip verstehe ich die Schuldner. Der Ehemann hat wirklich richtig hohe pfändbare Beträge, die bei korrekter Einstufung der Steuerklasse sicher bei weitem nicht so hoch gewesen wären. Der Masse ist also Gutes widerfahren, dem Schuldner jetzt eher nicht.

    Wie willst du denn f1b aktuell / für die Zukunft begründen, nur weil der Steuerberater ggf. Mist gebaut hat ?

  • Hätte hier nicht möglicherweise die Schuldnerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter?

    Gleiches gilt ggf. für den Ehemann.

    Hinsichtlich per ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse gelangter Beträge dürfte ggf. zu prüfen sein, ob und inwiefern diese zu erstatten sind.

  • Die Frage wäre dann wohl, in wie weit muss der Inso-Verwalter zu Gunsten des Schuldners "ermitteln". Selbst wenn der Inso-Verwalter festgestellt hätte, dass einer der beiden in der falschen Steuerklasse ist, hätte der Inso-Verwalter keine Möglichkeit die Steuerklasse zu ändern, sondern er kann nur den Schuldner auffordern.Ein Gläubiger kann im regulären Vollstreckungsverfahren eventuell beantragen, dass der pfändbare Betrag nach einer fiktiven "besseren" Steuerklasse berechnet wird, aber nach einer fiktiven "für den Gläubiger ungünstigeren"? Warum sollte eine Gläubiger/Inso-Verwalter das tun?

  • Hätte hier nicht möglicherweise die Schuldnerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter?

    Gleiches gilt ggf. für den Ehemann.

    Hinsichtlich per ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse gelangter Beträge dürfte ggf. zu prüfen sein, ob und inwiefern diese zu erstatten sind.

    Der IV vereinnahmt doch nur das, was er bekommt. Außerdem hat er keine Verpflichtung die eingehenden pfändbaren Beträge zugunsten des Schuldners auf Richtigkeit zu überprüfen (OLG Celle Urteil vom 02.10.2007 - 16 U 29/07 -).

  • Der Masse ist also Gutes widerfahren, dem Schuldner jetzt eher nicht.

    Der Schuldner hatte durch die Lohnsteuerklasse III auch nach Abführung gemäß Pfändungstabelle definitiv noch ein höheres Netto. Hat er sich jetzt auch nicht gegen gewehrt. Kann nicht sein, dass er jetzt noch von der Steuer freigestellt wird.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hätte hier nicht möglicherweise die Schuldnerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter?

    Gleiches gilt ggf. für den Ehemann.

    Hinsichtlich per ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse gelangter Beträge dürfte ggf. zu prüfen sein, ob und inwiefern diese zu erstatten sind.

    Der IV vereinnahmt doch nur das, was er bekommt. Außerdem hat er keine Verpflichtung die eingehenden pfändbaren Beträge zugunsten des Schuldners auf Richtigkeit zu überprüfen (OLG Celle Urteil vom 02.10.2007 - 16 U 29/07 -).

    Ob er das muss ist natürlich eine Frage; aber hier hat er es ja getan. Denn er/sie hat einen Buchhalter an die Fertigung dieser Erklärungen gesetzt. Und dann müssen die doch auch richtig sein. Aber das ist ja letztlich auch keine Inso-Frage, sondern der Schuldner müsste wahrscheinlich eine Schadenersatzklage anstrengen.

    Ich meine auch, dass man hier als Inso-Gericht gar nichts machen kann. Wäre das eine normale Zwangsvollstreckung gewesen, wäre das gepfändete auch weg gewesen. Ein Ausgleich durch jetzige Erhöhung der pfändungsfreien Beträge würde ich im Grunde auch ausschließen. Allerdings könnte man natürlich wiederum darüber nachdenken, ob es sich nicht doch um "besondere Bedürfnisse aus persönlichen Gründen" im Sinne des § 850f 1 b ZPO handelt. Ein "Trick" wäre ja, es so zu machen und mit der Verwalterin ein Rechtsmittel abzusprechen. Mal sehen, was dann das LG so dazu sagt .;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ob man über § 850f ZPO erreichen kann, eine aufgelaufene Steuerschuld zu begleichen ?:gruebel:

    Mal sinnfrei in den Raum gestellt, was ist den eine richtige Bestimmung des pfändbaren Einkommens?
    Anhand der dem AG vorliegenden Unterlagen oder so, wie es tatsächlich sein muss?

    Wenn man von letzterem ausgeht, so wäre die Masse ungerechtfertigt bereichert (mal abgesehen davon, dass den Schuldner ein Mitverschulden trifft), mit den hieraus sich ergebenden Abwicklungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man von letzterem ausgeht, so wäre die Masse ungerechtfertigt bereichert

    Die Masse ist doch nicht ungerechtfertigt bereichert. Unstreitig war die Lohnsteuerklasse tatsächlich so eingetragen, also wurde auch der pfändbare Betrag richtig berechnet.

    § 850 f greift auch nicht. Es liegen doch keine besonderen Bedürfnisse vor. Oder anders ausgedrückt: 850 f kann doch nicht mißbraucht werden, um dem Schuldner die Begleichung einer Neuschuld zu ermöglichen.

    Ganz eindeutig: Sch muss aus unpfändbaren zahlen

  • Wenn man von letzterem ausgeht, so wäre die Masse ungerechtfertigt bereichert

    Die Masse ist doch nicht ungerechtfertigt bereichert. Unstreitig war die Lohnsteuerklasse tatsächlich so eingetragen, also wurde auch der pfändbare Betrag richtig berechnet.

    § 850 f greift auch nicht. Es liegen doch keine besonderen Bedürfnisse vor. Oder anders ausgedrückt: 850 f kann doch nicht mißbraucht werden, um dem Schuldner die Begleichung einer Neuschuld zu ermöglichen.

    Ganz eindeutig: Sch muss aus unpfändbaren zahlen


    An welchem Tatbestandsmerkmal des § 812 BGB genau lässt Du die ungerechtfertigte Bereicherung denn tatsächlich scheitern?
    Dass die Lohnsteuerklasse falsch eingetragen war, steht ja fest. Dass aus der falsch eingetragenen Lohnsteuerklasse der Pfändungsbetrag richtig berechnet worden ist, ändert an der falschen Basis ja nichts. Die Pfändung (bei Zwangsvollstreckung) bzw. Abführungspflicht (bei InsO) dürfte allerdings an den "richtigen" Beträgen ansetzen, denn weder die Pfändung noch die Abtretung ändern etwas am materiellen Recht, wieviel der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter zu beanspruchen hatte.
    Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs dürfte daher nur in Betracht kommen, wenn man entweder "Kenntnis von einer Nichtzahlungspflicht" (§ 814 BGB) oder "beidseitige Sittenwidrigkeit" (§ 817 Satz 2 BGB) annimmt. Beides fällt mir nicht ganz leicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Da der "Buchhalter" - wie ich erst jetzt gelesen habe :oops:- vom IV beauftragt wurde, mag die Masse zurechenbar ungerechtfertigt bereichert sein.

    Dann mag der IV das aber mal bitte schön selbst prüfen.

    Eine Entscheidung dieser materiell-rechtlichen Frage
    kann aufgrund eines Antrages der Schuldner nach 765a / 850f1b / ... (?)
    systematisch nicht vom IG gelöst werden.
    M. E. müsste der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden unter Verweis der Schuldner auf den Prozessweg.

  • hm, also welche Lohnbestandteile pfändbar sind oder nicht hat nach BGH das Zivilgericht zu entscheiden.
    Mir egal, hab sowas in vergleichbaren Fällen einfach entsprechend entschieden und gut war. Ich packe sowas unter "klarstellender Entscheidung" wie seit Jahren von Stöber vertreten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hm, also welche Lohnbestandteile pfändbar sind oder nicht hat nach BGH das Zivilgericht zu entscheiden.
    Mir egal, hab sowas in vergleichbaren Fällen einfach entsprechend entschieden und gut war. Ich packe sowas unter "klarstellender Entscheidung" wie seit Jahren von Stöber vertreten.


    Was genau willst du denn hier klarstellend entscheiden?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • hm, also welche Lohnbestandteile pfändbar sind oder nicht hat nach BGH das Zivilgericht zu entscheiden.
    Mir egal, hab sowas in vergleichbaren Fällen einfach entsprechend entschieden und gut war. Ich packe sowas unter "klarstellender Entscheidung" wie seit Jahren von Stöber vertreten.


    Was genau willst du denn hier klarstellend entscheiden?

    fiktive Berechnung nach IV / IV; funktioniert.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hm, also welche Lohnbestandteile pfändbar sind oder nicht hat nach BGH das Zivilgericht zu entscheiden.
    Mir egal, hab sowas in vergleichbaren Fällen einfach entsprechend entschieden und gut war. Ich packe sowas unter "klarstellender Entscheidung" wie seit Jahren von Stöber vertreten.


    Was genau willst du denn hier klarstellend entscheiden?

    fiktive Berechnung nach IV / IV; funktioniert.


    Das halte ich für sehr gewagt und beim besten Willen auch nicht für eine "klarstellende" Entscheidung. Was hätte ich denn von der fiktiven Berechnung? Dann wüsste ich, was pfändbar gewesen wäre und was ggf. zu viel an den IV geflossen ist. Was fange ich mit der Info an?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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