Erhöhung Freibetrag wegen Rückzahlung an FA

  • herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • [/QUOTE]

    Aber Maus schreibt doch in #1:

    "Die Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens eine abhängige Beschäftigung aufgenommen und hat dabei Steuerklasse IV angegeben."[/QUOTE]

    hm kenne mich im Steuerrecht nicht aus, aber III/IV bei Ehegatten... geht das ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Genau das ist doch das Problem, das geht eben nicht, aber es fällt solange nicht auf, bis einer die Steuererklärung macht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Die Schuldnerin beantragt die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages wegen einer Steuernachzahlung i.H.v. 800 EUR. Es ist so, dass ein vorheriger Lohnsteuerabzug vom Arbeitseinkommen nicht erfolgte, da dieses unter dem Grundfreibetrag liegt. Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge wurde die Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Im Zuge der Einkommenssteuerfestsetzung und der damit verbundenen Zusammenrechnung aller Einkünfte erfolgte eine Besteuerung des Arbeitseinkommens und der Witwenrente.

    Die Treuhänderin hat nun einen Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkommen gestellt und zugleich dem Antrag der Schuldnerin zugestimmt (jedoch nur Erhöhung um 70 EUR).
    In einem weiteren Schreiben teilt die Treuhänderin mit, dass sich auf dem Anderkonto ein Betrag in Höhe von 745 EUR befindet und dass sie auch damit einverstanden wäre, den Betrag direkt an das Finanzamt zur Tilgung der Steuerlast auszukehren.

    Ideen?

    Einmal editiert, zuletzt von Dpbu (29. Juni 2017 um 17:10) aus folgendem Grund: Satzbau ;)

  • Ich meine auch, dass eine Erstattung aus der Masse auf keinen Fall geht. Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages geht aber gem. § 850f ZPO (irgendwo im Stöber zu § 850f ZPO)

    für die Zukunft schon.....

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