Grundschuldzinsen für Ersteher nach Zuschlag, § 1193 Abs. 1 BGB

  • z.B. BGH vom 29.01.2016, V ZR 285/14

    Ich denke nicht, dass die Bank verpflichtet ist, das Recht geltend zu machen. Außer es steht in der Sicherungsabrede.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hi,
    tatsächlich kann ich in dem BGH weder eine Verpflichtung, noch eine Befreiung der Bank erkennen.


    Wenn der Ersteher nicht zahlt und die Bank nicht tätig werden mag, bleibt für die Alteigentümer demnach nur der Weg über eine Grundschuldabtretung der Bank an die Alteigentümer um aus diesem Recht heraus zu betreiben.


    Spannend

  • Zitat

    Wenn der Ersteher nicht zahlt und die Bank nicht tätig werden mag, bleibt für die Alteigentümer demnach nur der Weg über eine Grundschuldabtretung der Bank an die Alteigentümer um aus diesem Recht heraus zu betreiben.

    Sehe ich auch so.

    Interessanter ist aber die Frage, ob und wie man den Grundschuldgläubiger zur Abtretung zwingen kann, wenn der Grundschuldgläubiger bereits eine Löschungsbewilligung an den Alteigentümer erteilt hatte.

  • Aus der Vermögensbetreuungspflicht dürfte sich ergeben, dass die Gläubigerbank entweder selber betreiben, oder wenn sie nicht mag, eine Grundschuldabtretung vornehmen muss.


    Ansonsten wird sie sich m.E. nach schadensersatzpflichtig machen.

  • Per Zufall bin ich über folgendes gestolpert:

    http://www.seminare-fuer-die-praxis.de/Mit-Vorsicht-z…f%C3%BCr-Bieter

    Zitat

    [FONT=&amp]...
    Erst dann, nach Erlöschen der Forderung, ist sie (...also die Bank) verpflichtet, die Grundschuld an die ehemaligen Eigentümer (als unterstellte Rückgewährberechtigte) zur Geltendmachung gegen den Ersteher abzutreten.
    ...[/FONT]

    Die Bank muss also mitmachen, ob sie will oder nicht, ein Verweis jedoch fehlt.
    Da der Autor aber auch in diesem Forum schreibt und ein ganzes Buch zu diesem Thema veröffentlicht hat, ziehe ich es mal nicht in Zweifel :strecker
    Schön wäre dennoch ein Hinweis worauf sich dies stützt.

    4 Mal editiert, zuletzt von gogis (15. Juni 2017 um 15:28)

  • Es handelt sich hierbei um Grundprinzipien der sogenannten Sicherungsgrundschuld. Solange die Bank noch gesicherte Forderungen hat, dient die Grundschuld noch als Sicherheit. Erst wenn alle gesicherten Forderungen ausgeglichen wurden, verwirklicht sich der Rückgewähranspruch und die Bank muss die Grundschuld zurückgeben (Rückgewähr). Inhaber des Anspruchs sind diejenigen, welche die Sicherheit Grundschuld gestellt, also verschafft haben. Meist sind es natürlich die Eigentümer zum Zeitpunkt(!) der Grundschuldeintragung; Ausnahmen sind selten, aber theoretisch möglich. Im Gesetz findet sich hierzu nichts, da die Sicherungsgrundschuld mittlerweile im Gesetz zwar erwähnt wurde, ihre Regelungen aber den (vorgefertigten) Vereinbarungen zwischen Bank und Kunden unterliegen. Auslegungen erfolgen dann meist durch die Gerichte.

    Das Ganze ist normalerweise gar nicht so kompliziert und funktioniert in der Praxis auch recht gut. Was aber nicht funktioniert, sind die bestehenbleibenden Grundschulden. Denn sie sollen einerseits weiterhin die Forderung der Bank absichern, wandeln sich aber zusätzlich in einen Preisbestandteil um - ein Ding der Unmöglichkeit und garantiert zum Scheitern verurteilt. Die Probleme sind unzählige!

    Lösung: Bereits das Gericht sollte bestehenbleibende Grundschulden für unanwendbar erklären (Stichwort faires Verfahren). Diese Form wurde von mir als Terminsvertreter oft angeregt und hat immer hervorragend funktioniert!


  • Bereits das Gericht sollte bestehenbleibende Grundschulden für unanwendbar erklären (Stichwort faires Verfahren). Diese Form wurde von mir als Terminsvertreter oft angeregt und hat immer hervorragend funktioniert!

    Was meinst du damit?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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