Streitwert bei Urteilsberichtigung

  • Hallo! Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen: Ich suche nach dem Streitwert/Gebührenstreitwert eines Urteilsberichtigungsverfahrens.

    SV: Ein Terminvertreter soll für die mündl. Verhandlung über unseren Urteilsberichtigungsantrag bestellt werden. Hintergrund des Antrages ist ein Teilurteil auf Auskunft und Leistung eines Betrages. Die SL im Tenor wurde hins. der Vollstreckbarkeit auf einen Prozentsatz des zu vollstreckenden Betrages festgelegt. Da die Auskunft so nicht vollstreckbar ist, wurde Urteilsberichtigung beantragt.

    Hat jemand eine Idee, was der Wert des Verfahrens wäre? Abrechnen dürfte der Terminvertreter ja wohl 3400 bis 3404, also eine 0,8 Verf.geb. und eine Terminsgeb., aber nach welchem Wert????

  • Entschuldigung, dass ich nicht auf die eigentliche Frage eingehe, aber:

    Wie wollt ihr mit einer Berichtigung an eine falsche Tenorierung rankommen? Es gibt nur einen denkbaren Fall, in dem das gehen kann:
    Wenn in den Urteilsgründen steht, dass die Sicherheitsleistung wie folgt festzusetzen ist ... und die Tenorierung davon abweicht.

    In allen übrigen Fällen geht das nicht, es handelt sich vielmehr um einen klassischen Willensbildungsfehler, der einer Berichtigung nicht zugänglich ist. Und für eine Berichtigung (§ 319 ZPO) braucht man keine mündliche Verhandlung, das geht im Büroweg, sowohl die Änderung als auch die Ablehnung.

    Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO geht gleichfalls nicht, weil der Tenor nicht der Tatbestand ist. Und ein § 321 ZPO geht auch nicht, weil über die vorläufige Vollstreckbarkeit ersichtlich bereits entschieden wurde. Über § 321a ZPO wage ich nicht zu spekulieren, manchmal wird der als Allheilmittel gesehen, aber seine Voraussetzungen müssen vorliegen.

    Worauf ich hinaus will:
    Von dem oben genannten einen Ausnahmefall abgesehen, ist eine Berichtigung der falsche Weg. Für eine Berichtigung nach § 320 ZPO braucht es keinen Termin (tatsächlich ist ein Termin im Gesetz dafür nicht vorgesehen), daher stellt sich die Frage des Streitwertes für den Terminsvertreter m.E. nicht. Und wenn ihr allen Ernstes mit einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und dem dortigen Termin hofft, an den falschen Tenor zu kommen, dann schmeißt Ihr Geld Eures Mandanten weg, dafür müsstet Ihr gleich mal eine Rückstellung aus der Haftungskasse bilden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo und danke.
    Eigentlich denke ich doch, daß wir über eine Urteilsberichtigung nach § 321 gehen können, weil zwar über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen SL entschieden wurde, jedoch eben nicht "vollständig", da die Bestimmung der SL nur bei bezifferten Leistungen in Höhe von Prozentzahlen des zu vollstreckenden Betrages geht.

    Jedenfalls hatten wir dieses Problem schon einmal und sind über die § 319 ZPO unproblematisch gegangen.

    Aber ich habe keine Idee, zum Wert.....

  • Dass es mal so ging, bedeutet bekanntlich nicht, dass das richtig war. Aber das ist eine Sache zwischen Euch, Eurem Mandanten und dem Gericht, das werde ich daher nicht vertiefen.


    Zur eigentlichen Frage:

    a) Wenn Du ernsthaft über § 321 ZPO gehen willst, dann würde ich als Wert den Wert der zu vollstreckenden Auskunft ansetzen, denn Ihr behauptet ja (wohl zutreffend), diese sei nicht vollstreckbar.
    b) Wenn Du über § 319 ZPO gehen willst, dann gibt es keinen Termin und auch keinen Wert des Termins. Schreibfehlerberichtigungen etc. haben keinen eigenen Wert, weil sie nichts am Gehalt des Urteils ändern. Allenfalls ein "Erinnerungsstreitwert" wäre daher ansetzbar. Wie hoch ein solcher "Erinnerungsstreitwert" ist, hängt vom Gepräge des Falles ab. Irgendetwas zwischen 100,- Euro (bei einer kleinen Sache) und 1.000,- Euro. Aber das Verfahren nach § 319 ZPO dürfte von den Gebühren der Hauptsache umfasst sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hintergrund des Antrages ist ein Teilurteil auf Auskunft und Leistung eines Betrages. Die SL im Tenor wurde hins. der Vollstreckbarkeit auf einen Prozentsatz des zu vollstreckenden Betrages festgelegt. Da die Auskunft so nicht vollstreckbar ist, wurde Urteilsberichtigung beantragt.


    Den SV verstehe ich nicht. Wieso ist die Auskunft "so nicht vollstreckbar"? Wenn das Urteil nach § 319 ZPO berichtigt werden soll, wieso braucht es da einen Wert? Bei Gericht ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, beim RA gehört dies zum Rechtszug, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG, und ist damit von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, so daß ggf. auch kein Terminsvertreter beauftragt werden muß.

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  • Hintergrund des Antrages ist ein Teilurteil auf Auskunft und Leistung eines Betrages. Die SL im Tenor wurde hins. der Vollstreckbarkeit auf einen Prozentsatz des zu vollstreckenden Betrages festgelegt. Da die Auskunft so nicht vollstreckbar ist, wurde Urteilsberichtigung beantragt.


    Den SV verstehe ich nicht. Wieso ist die Auskunft "so nicht vollstreckbar"? Wenn das Urteil nach § 319 ZPO berichtigt werden soll, wieso braucht es da einen Wert? Bei Gericht ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, beim RA gehört dies zum Rechtszug, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG, und ist damit von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, so daß ggf. auch kein Terminsvertreter beauftragt werden muß.


    Ich glaube Welle2013 meinte etwa folgendes:

    Tenor:
    1. Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft über ... zu erteilen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt (zumindest für den Auskunftsteil der Beklagte)
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags.

    Hier kann man auf die Idee kommen, dass für die Auskunft keine (eigene) Sicherheitsleistung festgesetzt worden, sondern nur für die Kostenvollstreckung.
    Die andere Lesart wäre natürlich, dass die Auskunft vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung ist (was aber nicht sein dürfte, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist).

    Im Übrigen stößt Du in mein Horn, Danke für die Bestätigung


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (10. März 2015 um 18:06) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Hintergrund des Antrages ist ein Teilurteil auf Auskunft und Leistung eines Betrages.

    Ich glaube Welle2013 meinte etwa folgendes:

    Tenor:
    1. Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft über ... zu erteilen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt (zumindest für den Auskunftsteil der Beklagte)
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags.

    Hier kann man auf die Idee kommen, dass für die Auskunft keine (eigene) Sicherheitsleistung festgesetzt worden, sondern nur für die Kostenvollstreckung.
    Die andere Lesart wäre natürlich, dass die Auskunft vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung ist (was aber nicht sein dürfte, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist).


    Aus dem SV lese ich, daß neben der Auskunft auch eine Geldforderung X ausgeurteilt wurde. Ich würde daher den Tenor so auslegen, daß auch bei Vollstreckung der Auskunft die SL in Höhe des Prozentsatzes der Geldforderung anzusetzen ist. Ob die Tenonierung der SL so richtig ist, ist m. E. unabhängig von der Frage bzw. der Feststellung, ob die Auskunft so vollstreckbar ist. In meinen Augen ist sie vollstreckbar. :)

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  • Bei gleichzeitiger Vollstreckung von Zahlung und Auskunft ist dann die SL etwas knapp :)

    Aber im Ernst: Bei einer Formulierung wie der o.g. bezieht sich die Summe nach h.M. auf den Vollstreckungsbetrag. Wenn kein Betrag vollstreckt wird, greift daher die angeordnete Sicherheitsleistung nicht. Die Threadstarterin versucht offenbar über §§ 716, 321 ZPO eine Ergänzung herbeizuführen, ich bin aber skeptisch, weil es sich m.E. um einen schlichten Fehler und nicht um ein Unterlassen der Anordnung handelt.
    Aber eigentlich sollte das kein Problem sein, denn wenn das Urteil nicht angegriffen wird ist es ja in Kürze rechtskräftig, und wenn es nicht rechtskräftig wird, sollte man von einer Vollstreckung ohnehin besser absehen.

    Ich gebe Dir aber recht, dass gemäß der Vollstreckungsanordnung auch die Auskunft vollstreckbar wäre - aufgrund des Fehlers n der Tenorierung ohne Sicherheitsleistung. Belastet wäre durch den Fehler daher der Beklagte, der eben ins Rechtsmittel gehen müsste.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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