Mehrbedarf nach § 850k Abs. 4 ZPO

  • Hallo zusammen,

    § 850k Abs. 4 ZPO ist zu entnehmen, dass für das P-Konto auch § 850i ZPO Anwendung findet.


    Mein Schuldner macht hier eine Erhöhung des Sockelbetrages i. H. seiner derzeitigen Einnahmen im Hinblick auf künftig zu erwartende Einkünfte geltend. Die Grundlagen hierfür (vorweggenommene Betriebsausgaben) bereitet er zur Zeit vor. Ob und vor allen Dingen wann hier Einkünfte fließen, ist zur Zeit unklar.

    M. E. findet § 850i hier keine Anwendung und käme erst zum Zuge, wenn auch in absehbarer Zeit die entsprechenden Einnahmen vorhanden sein werden.


    Gibt es andere Meinungen?

  • Sehe ich auch so, da sie noch nicht fällig sind, können sie auch (noch) nicht gepfändet werden, was § 850i ZPO aber für den Schutz voraussetzt. Vor allem würde eine jetzige Erhöhung dazu führen, dass (evtl.) pfändbares Guthaben von der Erhöhung erfasst würde.

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