Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigte Person

  • Mal wieder das leidige Thema, nur hab ich dieses Mal eine sofortige Beschwerde auf dem Tisch .
    Insolvenzverwalter beantragt Nichtberücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person, da diese eigene Einkünfte von 1.000,- € hat. Klare Geschichte - so dachte ich :mad: Schuldnervertreter wendet aber ein, man könne die Ehefrau nicht nur auf den sozialhilferechtlichen Eckregelsatz verweisen, sie müsse auch an den Kosten der Unterkunft beteiligt werden. Außerdem habe die Ehefrau eine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, der sie auch nachkomme.
    Ich habe eine vollständige Nichtberücksichtigung der Ehefrau beschlossen. Habe gerechnet sozialhilferechtlicher Bedarf plus Besserstellungszuschlag von 50%, kam damit auf 540,- € (das ist schon wohlwollend gerechnet). Bezüglich der Unterkunftskosten habe ich mich zu der Aussage hinreißen lassen, dass diese nach Aktenlage vom Schuldner allein getragen werden und auch nur 300,- € betragen (und meines Erachtens auch durch die Freibeträge des Schuldners nach § 850c ZPO problemlos abgedeckt sind). Danach habe ich in Frage gestellt, ob die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber einem nichtehelichen Kind überhaupt Berücksichtigung finden muss bei meiner Berechnung. Da ich aber bereits annahm, dass eine sofortige Beschwerde folgen würde, habe ich sogar noch mal eine fiktive Berechnung über die Düsseldorfer Tabelle aufgemacht (weil man nach BGH keine schematische Betrachtung vornehmen darf). Jedenfalls kam ich dann dazu, dass eine Unterhaltspflicht der Ehefrau von fiktiv 241,- € gegenüber dem Kind bestehe und sie damit immer noch über ausreichend eigene Einkünfte verfüge.
    Jetzt habe ich die Begründung der sofortigen Beschwerde auf dem Tisch und will mich an die Nichtabhilfe machen. Bevor ich das tue, wollte ich lieber noch mal im Forum fragen, wie hier die Meinungen bezüglich der eigenen Unterhaltspflicht der Ehefrau sind, gerne auch Rechtsprechung. Die Beschwerde ist total dünn, aber beim LG weiß man ja nie. Die Ehefrau leistet nun nachweislich 150,- € Barunterhalt. Des Weiteren übt sie ihr Umgangsrecht aus, wobei weitere Kosten für Fahrten etc. entstehen. Meine Argumentation zur Miete zieht angeblich auch nicht. Wenn der Schuldner alleine die Miete übernehme, stelle das ja quasi bereits eine Unterhaltsgewährung dar, durch den Besserstellungszuschlag von 50% sei das gar nicht abgedeckt. Und den sozialhilferechtlichen Satz für Alleinstehende dürfe man auch nicht annehmen, da sie ja Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber ihrem Kind erbringe. Es gibt sicher genügend Grenzfälle, wo man trefflich streiten kann, aber das hier ist für mich immer noch ein glasklarer Fall. Eure Meinungen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mal wieder das leidige Thema, nur hab ich dieses Mal eine sofortige Beschwerde auf dem Tisch .
    Insolvenzverwalter beantragt Nichtberücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person, da diese eigene Einkünfte von 1.000,- € hat. Klare Geschichte - so dachte ich :mad: Schuldnervertreter wendet aber ein, man könne die Ehefrau nicht nur auf den sozialhilferechtlichen Eckregelsatz verweisen, sie müsse auch an den Kosten der Unterkunft beteiligt werden. Außerdem habe die Ehefrau eine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, der sie auch nachkomme.
    Ich habe eine vollständige Nichtberücksichtigung der Ehefrau beschlossen. Habe gerechnet sozialhilferechtlicher Bedarf plus Besserstellungszuschlag von 50%, kam damit auf 540,- € (das ist schon wohlwollend gerechnet). Bezüglich der Unterkunftskosten habe ich mich zu der Aussage hinreißen lassen, dass diese nach Aktenlage vom Schuldner allein getragen werden und auch nur 300,- € betragen (und meines Erachtens auch durch die Freibeträge des Schuldners nach § 850c ZPO problemlos abgedeckt sind). Danach habe ich in Frage gestellt, ob die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber einem nichtehelichen Kind überhaupt Berücksichtigung finden muss bei meiner Berechnung. Da ich aber bereits annahm, dass eine sofortige Beschwerde folgen würde, habe ich sogar noch mal eine fiktive Berechnung über die Düsseldorfer Tabelle aufgemacht (weil man nach BGH keine schematische Betrachtung vornehmen darf). Jedenfalls kam ich dann dazu, dass eine Unterhaltspflicht der Ehefrau von fiktiv 241,- € gegenüber dem Kind bestehe und sie damit immer noch über ausreichend eigene Einkünfte verfüge.
    Jetzt habe ich die Begründung der sofortigen Beschwerde auf dem Tisch und will mich an die Nichtabhilfe machen. Bevor ich das tue, wollte ich lieber noch mal im Forum fragen, wie hier die Meinungen bezüglich der eigenen Unterhaltspflicht der Ehefrau sind, gerne auch Rechtsprechung. Die Beschwerde ist total dünn, aber beim LG weiß man ja nie. Die Ehefrau leistet nun nachweislich 150,- € Barunterhalt. Des Weiteren übt sie ihr Umgangsrecht aus, wobei weitere Kosten für Fahrten etc. entstehen. Meine Argumentation zur Miete zieht angeblich auch nicht. Wenn der Schuldner alleine die Miete übernehme, stelle das ja quasi bereits eine Unterhaltsgewährung dar, durch den Besserstellungszuschlag von 50% sei das gar nicht abgedeckt. Und den sozialhilferechtlichen Satz für Alleinstehende dürfe man auch nicht annehmen, da sie ja Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber ihrem Kind erbringe. Es gibt sicher genügend Grenzfälle, wo man trefflich streiten kann, aber das hier ist für mich immer noch ein glasklarer Fall. Eure Meinungen?

    Ich bin auch grundsätzlich der Ansicht, dass man nicht nur die Sozialhilfesätze + Zuschlag in die Berechnung einfließen lassen darf, sondern auch noch weitere Kosten für die Wohnung etc., die man anteilig aus dem Gesamteinkommen der Eheleute im Verhältnis zu der unterhaltsberechtigten Person ermitteln müsste.

    Dass die Übernahme der Miete durch den Schuldner alleine schon eine Unterhaltsgewährung darstellt, ist meiner Meinung nach unerheblich, weil § 850c Abs. 4 ZPO ja schon die Unterhaltsverpflichtung und -Gewährung für die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt.

    Was hier meiner Meinung nach (für die Berücksichtigung des Kindes bei der Ehefrau) nicht zieht, ist die fiktive Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber. Diese kann nicht im Sinne des § 850c Abs. 1 ZPO erfolgen, weil es nicht um die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person geht, sondern darum, welche Beträge der Ehefrau (noch) zur Verfügung stehen. Und dabei kann man nur die tatsächlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von 150,00 € sowie evtl. nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Kosten für die Ausübung des Unterhaltsrechts berücksichtigen.

    Du könntest also für das verfügbare Einkommen der Ehefrau folgende Berechnung vornehmen:

    Einkommen ./. Kindesunterhalt ./. Kosten Umgangsrecht ./. berufsbedingte Ausgaben ./. anteilige Wohnraumkosten = verfügbares Einkommen.

    Liegt dieses (noch verfügbare) Einkommen über dem von Dir ermittelten Selbstbehalt zuzüglich 50 % Zuschlag, dann ist eine volle Nichtberücksichtigung durchaus (gut) bergründet.

  • Kleine Ergänzung zum VP noch: Ich würde vor der Entscheidung dem IV noch rechtliches Gehör gewähren.

    Eigentlich geht es doch um eine (zumindest teilweise) Zurückweisung des Antrages. Müsste das dann nicht dem Richter vorgelegt werden?

  • Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde gegen meinen Beschluss, das geht ans LG, da bin ich mir ziemlich sicher.
    Die fiktive Unterhaltsberechnung hatte ich damals nur vorgenommen, weil mir keinerlei Infos über das Kind vorlagen. Ich bezweifle ob ich die überhaupt hätte vornehmen müssen, schließlich sind wir im Vollstreckungsrecht. Mittlerweile habe ich konkrete Informationen, die mich aber rein rechnerisch ziemlich genau zum gleichen Ergebnis bringen und da ist immer noch reichlich Luft bis 1.000,- € netto.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1.000 € Eigeneinkünfte sind glasklarer Fall.

    Die Berechnungsmethoden sind von Gericht zu Gericht unterschiedlich, aber bei 1.000 € ist die Sache m. E. klar. Ich finde die Berechnungsmethode der TOin schlüssig. Als (unzulässiger - da pauschal betrachteter) Vergleich: In der höchsten Nettolohnstufe der Lohnpfändungstabelle beträgt der Differenzbetrag zwischen 0 und 1 Unterhaltspflicht 627,64 €. WIe gesagt, unzulässig, aber als grobe Richtgröße finde ich diese Marke nicht verkehrt.

    Egal wie man rechnet, bei 1.000 € gehe ich von Zurückweisung der Beschwerde aus. Was sagt denn der IV? Normalerweise liefert die Gegenseite doch auch gute Argumente?

  • Also das verwandtschaftliche Beziehungsgeflecht:
    Schuldner - Ehefrau - nichteheliches Kind
    ist mir hier noch nicht recht klar.

    :confused:

  • @Zsesar: Schuldner ist in Insolvenz, IV beantragt Nichtberücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person, da diese ausreichende eigene Einkünfte hat. Eben jene Ehefrau hat nun ein Kind, dem sie Unterhalt schuldet und wohl auch leistet. Das Kind ist kein Kind des Schuldners und lebt auch nicht bei ihnen. Der Schuldnervertreter möchte das Kind aber bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau berücksichtigt wissen, so dass man dann ggf. zu einer teilweisen Berücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltspflicht des Insolvenzschuldners kommen könnte. Jetzt klarer?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @Zsesar: Schuldner ist in Insolvenz, IV beantragt Nichtberücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person, da diese ausreichende eigene Einkünfte hat. Eben jene Ehefrau hat nun ein Kind, dem sie Unterhalt schuldet und wohl auch leistet. Das Kind ist kein Kind des Schuldners und lebt auch nicht bei ihnen. Der Schuldnervertreter möchte das Kind aber bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau berücksichtigt wissen, so dass man dann ggf. zu einer teilweisen Berücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltspflicht des Insolvenzschuldners kommen könnte. Jetzt klarer?

    Ah okay, ist ja so eher ungewöhnlich.
    Und die Ehefrau (KM eines "anderen aber eigenen" Kindes, für das sie 150 € Barunterhalt leistet) und der Schuldner leben jetzt grad aber schon zusammen(-gepfercht) ? ... zu einer Miete von 300 € ?
    Preis"wert", aber dann wüsste ich hier tatsächlich nicht, was mit der Beschwerde zu holen sein sollte.
    Denn 300 € Wohnkosten sind mal locker bereits drin im 850c1 ZPO.

  • Also haben wir hier doch hier max. 540 € eigener Bedarf der EF + 150 € Barunterhalt.

    Die Fahrtkosten der KM / EF wg. Umgangsrecht noch hinzu,
    scheint bislang aber auch nicht konkretisiert und eher auch nicht recht vorstellbar,
    um damit über die 1.000 € eigene Einkünfte zu gelangen.

    Also bislang scheint mir deine Entscheidung aus # 1 mehr als ausreichend gut begründet :daumenrau und würde angesichts dessen eine Nichtabhilfe eher kürzer fassen,
    aber du scheinst da deinem LG ja nicht so recht zu trauen ..., gleichwohl wüsste ich gar nicht, was man dabei noch groß zusätzlich "rechtfertigen" müsste zum Erst-Beschluss.

  • Akte ist zurück vom LG. Dem Schuldner wurde Gelegenheit gegeben zu meinem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen und zugleich wurde ihm nahegelegt die Beschwerde zu überdenken. Darauf kam die Rücknahme :yes:

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  • Akte ist zurück vom LG. Dem Schuldner wurde Gelegenheit gegeben zu meinem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen und zugleich wurde ihm nahegelegt die Beschwerde zu überdenken. Darauf kam die Rücknahme :yes:

    :)

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