Kostenfestsetzung nach Zwangsgeldbeschluss

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Dem Antragsgegner wurde in einem Scheidungsverfahren auferlegt die ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen. Als er der Auflage nicht nachkommt stellt die Rechtsanwältin der Gegenseite am 19.01.2015 einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Zwangsgeldbeschluss. Am 26.01.2015 wird ein Zwangsgeldbeschluss durch die Richterin erlassen, dessen Vollstreckung sich mittlerweile erledigt hat.

    Nun beantragt die Rechtsanwältin der Gegenseite Ihr eine Gebühr VV 3309 RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen.

    Nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin erklärte sie, sie habe den Zwangsgeldbeschluss nicht aufgrund des Antrags erteilt, sondern ein solcher Beschluss ergehe ohnehin von Amtswegen. Einen solchen Kostenfestsetzungsantrag habe sie auch noch nicht gesehen.

    Meine Frage ist jetzt, ob ich die Kosten gegen den Antragsgegner festsetzen kann, obwohl es eines Tätigwerden des Antragstellervertreter gar nicht bedurft hätte.
    Laut Kommentierung verdient der Rechtsanwalt eine Gebühr VV 3309 RVG bei Beantragung von Ordnungsgeldbeschlüssen (Gerold /Schmidt/ Müller Rabe, 3309 VV RVG, Rn 358), aber sind dort nicht nur solche gemeint, für die auch ein Antrag gestellt werden muss und das Gericht nicht nur von Amtswegen ohnehin tätig wird?:confused:
    Vielleicht könntet ihr mir helfen? Danke!:strecker

  • Ja, danke schon mal! Wenn ich das jetzt richtig verstehe sind also die Gebühren entstanden und man muss überprüfen, ob diese notwendig waren? Kann man das denn nicht alleine schon dadurch verneinen, da der Antrag ohnehin unsinnig ist, weil es sich um ein Verfahren von Amtswegen handelt? Einer anwaltlichen Vertretung, die die Gebühren bedurfte es daher von Anfang an nicht.:gruebel:

  • Deine Begründung für die Frage nach der Notwendigkeit anwaltlicher Beauftragung allein auf das Amtsverfahren zu reduzieren, würde ich nicht teilen. Die zwangsweise Durchsetzung einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung, welche diese Auskunftspflicht konkretisiert, erfolgt sowohl in Amts- als auch in Antragsverfahren von Amts wegen (vgl. MK-ZPO/Ulrici, 3. Auflage 2010, § 35 FamFG Rn. 9), so daß auch der Antragsteller die Zwangsmittelfestsetzung "beantragen" oder anregen kann. Die Frage der Notwendigkeit der Beauftragung eines RA im Verfahren nach § 35 FamFG muß deshalb vielmehr daran geknüpft werden, daß der Antragsteller als Verfahrensbeteiligter ein unmittelbares Interesse an einer vollständigen und zeitnahen Auskunftserteilung hat, die durch die Zwangsmittelfestsetzungen durchgesetzt werden sollen. Deshalb kann es bei der Frage der Notwendigkeit keine Rolle spielen, ob es sich insoweit um ein Amts- oder Antragsverfahren handelt.

    Jedenfalls dann, wenn mehrere unterschiedliche gerichtliche Auflagen gemacht wurden, ist für den Antragsteller jeweils die Überprüfung der Auflagenerfüllung und damit einhergehend entsprechende Nachfragen beim Amtsgericht verbunden. Insbesondere die Frage, ob die gerichtlichen Auflagen tatsächlich durch den/die Antragsgegner/in vollständig in einer Art und Weise erfüllt worden sind, ist für den Antragsteller ohne anwaltliche Beratung nicht nachprüfbar (OLG Hamm, FamRZ 2012, 1659).

    Noch als Ergänzung zu Deiner Frage bezüglich der zitierten Literatur, ob Nr. 3309 VV nur in Antragsverfahren entsteht: § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG besagt ausdrücklich, daß das Verfahren nach § 35 FamFG eine besondere Angelegenheit ist. Da es sich um eine Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung handelt, entstehen dort gem. Vorb. 3.3.3 Nr. 1 VV RVG die Gebühren nach Nrn. 3309 ff. VV RVG.

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