Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Dem Antragsgegner wurde in einem Scheidungsverfahren auferlegt die ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen. Als er der Auflage nicht nachkommt stellt die Rechtsanwältin der Gegenseite am 19.01.2015 einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Zwangsgeldbeschluss. Am 26.01.2015 wird ein Zwangsgeldbeschluss durch die Richterin erlassen, dessen Vollstreckung sich mittlerweile erledigt hat.
Nun beantragt die Rechtsanwältin der Gegenseite Ihr eine Gebühr VV 3309 RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin erklärte sie, sie habe den Zwangsgeldbeschluss nicht aufgrund des Antrags erteilt, sondern ein solcher Beschluss ergehe ohnehin von Amtswegen. Einen solchen Kostenfestsetzungsantrag habe sie auch noch nicht gesehen.
Meine Frage ist jetzt, ob ich die Kosten gegen den Antragsgegner festsetzen kann, obwohl es eines Tätigwerden des Antragstellervertreter gar nicht bedurft hätte.
Laut Kommentierung verdient der Rechtsanwalt eine Gebühr VV 3309 RVG bei Beantragung von Ordnungsgeldbeschlüssen (Gerold /Schmidt/ Müller Rabe, 3309 VV RVG, Rn 358), aber sind dort nicht nur solche gemeint, für die auch ein Antrag gestellt werden muss und das Gericht nicht nur von Amtswegen ohnehin tätig wird?
Vielleicht könntet ihr mir helfen? Danke!:strecker