Erteilung Vollstreckungsklause VG

  • Hallo,

    hier beim Verwaltungsgericht ist die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel aufgetreten.
    Eine Vollstreckungsklausel ist ja selten notwendig, in dem vorliegenden Fall jedoch schon.

    Bisher hat die Serviceeinheit die Klauseln für Urteile und auch KFB's erteilt.
    Jetzt ist eine Serviceeinheit der Meinung, die Klausel für KFB's nicht erteilen zu müssen, da das immer derjenige machen muss, der den KFB irgendwann mal erlassen hat.

    Aus §§169-171 VwGO werde ich jedoch nicht ganz schlau.

    Wie ist es bei euch üblich? Dürfte sich doch nach i.V.m. ZPO richten?:confused::teufel:

  • Bin zwar nicht am VG, aber müsstest Du nicht über § 173 VwGO in die ZPO kommen?
    Dann kommst Du auch wieder zur Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.


    Das da:


    Jetzt ist eine Serviceeinheit der Meinung, die Klausel für KFB's nicht erteilen zu müssen, da das immer derjenige machen muss, der den KFB irgendwann mal erlassen hat.

    ist meiner Meinung nach schon deshalb unsinnig, weil der Beschließende ja auch mal weg sein kann. Und was dann?

  • Jetzt ist eine Serviceeinheit der Meinung, die Klausel für KFB's nicht erteilen zu müssen, da das immer derjenige machen muss, der den KFB irgendwann mal erlassen hat.


    Interessant. :D
    Wer erteilt denn die Klauseln auf den Urteilen? - Der Richter? Wäre doch nach Auffassung der SE nur logisch... wenn er das Urteil erlassen hat.... :teufel:
    Ich bin zwar auch nicht am VG aber zumindest in der Fachgerichtsbarkeit. Auch hier ist das die Aufgabe der Geschäftsstellen. Bis vor weigen Jahren haben wir hier generell alle Klauseln erteilt, "weil das schon immer so war". Jetzt aber nicht mehr. ;)

  • Funktionell kann es nur die/der UdG sein, allein weil (auch) die VwGO den Rechtspfleger nicht kennt. Die Frage, wer konkret (ehem. gehobener oder mittlerer Dienst etc.) ist eine Frage der jeweiligen Geschäftsverteilung.

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