Hallo,
ich bin echt ratlos. Kann der Aufhebungsvertrag zum Gewinnabführungs- und beherrschungsvertrag auf einer Seite (der beherrschten!) durch zwei Prokuristen in Gesamtprokura unterzeichnet werden? Die Begründung der Notarin ist sinngemäß, dass es in den entwickelten Ausnahmen zum 49 HGB (was ein Prokurist nicht machen darf) nicht aufgeführt ist...Dies verursacht mir aber Bauchschmerzen, denn nur weil es dazu noch keine hM gibt, ist es ja nicht automatisch richtig. Im Gegenzug ist es strittig, ob die Aufhebung wie der Abschluss behandelt wird. Es wird aber eindeutig gesagt es handle sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme. In jedem Fall finde ich es eine einschneidende Maßnahme.
Wer was weiß, ich bin für jede Meinung dankbar.