Guten Morgen liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen, nachdem ich gestern ca. 2/3 meines Stoffwechselumsatzes dafür verwendet habe, um herauszubekommen, wie eine Ordnungshaft vollstreckt wird, werfe ich hoffnungsvoll dieses Thema in die Runde: (Zuständigkeit des Prozessgerichtes und des Rechtspflegers ist bekannt, auch Art. 8 EGSTGB, hilft aber nicht weiter)
folgender Sachverhalt:
- Beschluss des Richters: 1.000 € Ordnungsgeld, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, 50 € befreien jeweils von einem Tag Ordnungshaft
- das Ordnungsgeld wurde nicht gezahlt
- Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch den GV wurde eingeleitet
- ZV wurde gem. Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 758 a ZPO vorläufig eingestellt, da der Schuldner (bekannt!) mehrfach nicht angetroffen wurde (Verfahren zur Vermögensoffenbarung gem. 3 802c ZPO wurde nicht eingeleitet)
- Ladung zum Antritt der Ordnungshaft in die zuständige JVA erfolgte, Aufnahmeersuchen erfolgte
- JVA teilt mit, dass sich Schuldner nicht zum Vollzug gemeldet hat
... und nun???
Verhaftungsauftrag an den GV ist erfolgtZöller, 30. Auflage,§ 890 ZPO, Rn. 23 (für GV Kosten Rn. 29)
Musielak, ZPO § 890 Erzwingungvon Unterlassungen und Duldungen Lackmann Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, Rn.15-16
Der GV braucht einen Haftbefehl, auch die JVA benötigt diesen.
Nach welcher Norm (Verweisungsnorm) wird der Haftbefehl bei der Anordnung von Ordnungshaft gem. § 890 ZPO erstellt? (§ 802g ZPO als Nachfolger von § 901 ZPO ist hier doch nicht einschlägig, oder?!)
Die Vollstreckung läuft nicht nach der Strafvollstreckungsordnung ab, da ist klar, aber nach welchen Vorschriften läuft sie dann ab?
Wie vollstreckt man eine Ordnungshaft???
Ich danke im Voraus. Ihr seid meine letzte Hoffnung.