Vollstreckung einer Ordnungshaft (Anordnung § 890 ZPO)

  • Guten Morgen liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen, nachdem ich gestern ca. 2/3 meines Stoffwechselumsatzes dafür verwendet habe, um herauszubekommen, wie eine Ordnungshaft vollstreckt wird, werfe ich hoffnungsvoll dieses Thema in die Runde: (Zuständigkeit des Prozessgerichtes und des Rechtspflegers ist bekannt, auch Art. 8 EGSTGB, hilft aber nicht weiter)

    folgender Sachverhalt:

    - Beschluss des Richters: 1.000 € Ordnungsgeld, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, 50 € befreien jeweils von einem Tag Ordnungshaft
    - das Ordnungsgeld wurde nicht gezahlt
    - Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch den GV wurde eingeleitet
    - ZV wurde gem. Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 758 a ZPO vorläufig eingestellt, da der Schuldner (bekannt!) mehrfach nicht angetroffen wurde (Verfahren zur Vermögensoffenbarung gem. 3 802c ZPO wurde nicht eingeleitet)
    - Ladung zum Antritt der Ordnungshaft in die zuständige JVA erfolgte, Aufnahmeersuchen erfolgte
    - JVA teilt mit, dass sich Schuldner nicht zum Vollzug gemeldet hat

    ... und nun???

    Verhaftungsauftrag an den GV ist erfolgtZöller, 30. Auflage,§ 890 ZPO, Rn. 23 (für GV Kosten Rn. 29)
    Musielak, ZPO § 890 Erzwingungvon Unterlassungen und Duldungen Lackmann Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, Rn.15-16

    Der GV braucht einen Haftbefehl, auch die JVA benötigt diesen.

    Nach welcher Norm (Verweisungsnorm) wird der Haftbefehl bei der Anordnung von Ordnungshaft gem. § 890 ZPO erstellt? (§ 802g ZPO als Nachfolger von § 901 ZPO ist hier doch nicht einschlägig, oder?!)
    Die Vollstreckung läuft nicht nach der Strafvollstreckungsordnung ab, da ist klar, aber nach welchen Vorschriften läuft sie dann ab?
    Wie vollstreckt man eine Ordnungshaft???

    Ich danke im Voraus. Ihr seid meine letzte Hoffnung.


  • Hey :)
    Ich kann dir leider nicht weiter helfen, weil ich erst frisch in praktischen Abschnitt gekommen bin. Aber ich hab eine Frage bzgl dem was du schon geschrieben hast. Ich habe heute das erste mal eine Akte wegen Vollstreckung von Ordnungsgeld bekommen. Davon habe ich auch noch nie in der Theorie gehört. Soweit ich weiß wurde das Ordnungsgeld nicht gezahlt und der Vollstreckungsauftrag bzgl diesem schon erteilt.
    Was kommt danach bzw wie wird dann weiter verfahren? Ich habe leider keine Ahnung und du scheinst da viel mehr Erfahrungund Wissen zu haben. Könntest du mir bitte helfen?

    LG :)

  • Was für ein Ordnungsgeld wird gerade nach welcher Vorschrift vollstreckt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ordnungshaft wird nicht nach den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung vollstreckt (OLG München, NJW-RR 1988, 1407).

    Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 802g ff. (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung), vgl.
    Münchner Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 39, Musielak/Lackmann, Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 15, Wieczorek/Schütze/Renzen, Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 56,
    Schuschke/Walker/Sturhahn, Kommentar Vollstreckung - Vorläufiger Rechtsschutz, § 890 Rdnr. 53., weil es sich nicht um eine Kriminalstrafe sondern lediglich um ein Beugemittel handelt.

  • Ordnungshaft wird nicht nach den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung vollstreckt (OLG München, NJW-RR 1988, 1407).

    Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 802g ff. (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung), vgl.
    Münchner Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 39, Musielak/Lackmann, Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 15, Wieczorek/Schütze/Renzen, Kommentar zur ZPO, § 890 Rdnr. 56,
    Schuschke/Walker/Sturhahn, Kommentar Vollstreckung - Vorläufiger Rechtsschutz, § 890 Rdnr. 53., weil es sich nicht um eine Kriminalstrafe sondern lediglich um ein Beugemittel handelt.


    :daumenrau
    Da war gem. #1 wohl wieder jemand mit der Ladung in die JVA und Aufnahmeersuchengedöns nicht nur auf dem Holzweg , sondern mindestens auf der Waldautobahn.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (11. Dezember 2015 um 14:18)

  • Ordnungshaft wird nicht nach den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung vollstreckt (OLG München, NJW-RR 1988, 1407).


    Sofern entsprechende Vollstreckungsfragen in diesem Subforum gestellt werden, frage ich mich, wie oft man das mit dem falschen Aufnahmeersuchen hier noch zu lesen bekommt ?:confused:

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