Aufhebung der Nachlasspflegschaft

  • Es besteht seit Dezember 2012 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben. Nachlasswert: Bankguthaben 100.000.--€.
    Die Erben (35 Stück) sind jetzt ermittelt.
    Kein Erbe hat bisher trotz Aufforderung einen Erbscheinsantrag gestellt.

    Kann die Nachlasspflegschaft jetzt auch ohne Vorliegen eines Erbscheins aufgehoben werden ?

  • Ja, aber nur, wenn alle Erben die Erbschaft angenommen haben und keine Ausschlagungsfrist mehr läuft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :DDann blöd geantwortet: Wenn die Erben von der Erbschaft und dem Grund ihrer Berufung Kenntnis haben. Hier gilt ganz normal der § 1944 II BGB...aber ich wollte eher auf den § 1944 III BGB hinaus...

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  • Entweder durch ein Schreiben des Nachlasspflegers oder des Gerichts.

    Ich sage ja: Nur dann, wenn die Erben durch Fristablauf oder Annehmeerklärung die Erbschaft angenommen haben, fällt der Anordnungsgrund "unbekannte Erben" weg, weil die schwebende Annahme der Erbschaft ausdrücklich im § 1960 BGB genannt ist.

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  • "Kann die Nachlasspflegschaft jetzt auch ohne Vorliegen eines Erbscheins aufgehoben werden ? "

    Ich würde als NG alle 35 anschreiben, dass NP aufgehoben und der Nachlass hinterlegt wird, wenn nicht bis spät (1 Monat) ein Erbscheinsantrag von einem/den Miterben beim Nachlassgericht gestellt wurde. Brief natürlich mit normaler Post und keine Sonderform;)

    Kommt nichts, dann wird wie angekündigt vorgegangen. Im Übrigen wäre es mir wurscht, ob irgendwo noch ne unerkannte Frist läuft. Wenn hinterlegt wird, geht ja nichts verloren.

  • Ich würde den Erben nichteinmal die gesonderte Monatsfrist gewähren.

    Formalanschreiben Mitteilung Erbfall/Erbrecht. Punkt. Nach 6 Wochen Nachlasspflegschaft aufheben. Punkt.

    Der ermittelnde Nachlasspfleger soll die Erben entsprechend informieren, was er sicher auch schon getan hat. Wenn die Erben nicht in die Spur kommen: ihr Problem.

    Aufhebung der Nachlasspflegschaft und Erbscheinsantrag/-erteilung sind voneinander nicht abhängig.

  • Also jetzt mal langsam...

    Wenn ich davon ausgehe, dass der NLP nur die Erben ermittelt, aber nicht die zum Nachweis des Erbrechts benötigten Urkunden beschafft, dann ist es für die 35 Erben in dritter Ordnung nicht ganz so einfach, mal eben so einen Erbschein zu beantragen und muss man denen auch die Chance geben, es zu tun.

    Die kennen sich untereinander nicht. Die kennen oft die Verwandtschaftsverhältnisse nicht sondern haben einfach irgendwann mal ein Schreiben eines Nachlasspflegers erhalten, dass sie Erben wurden. Oft nicht mehr. Manche meinen sogar, der NLP würde die Erbscheinsbeantragung übernehmen oder sich um alles kümmern.

    Ich sage es offen: So eine Erbengemeinschaft ist doch handlungsunfähig. Das schreit doch geradezu danach, dass man nach einem gemeinsamen Bevollmächtigten sucht, der die Koordination übernimmt....jeder halbwegs professionelle NLP würde da den Erben seine Unterstützung anbieten und dann die Sache managen....

    Ich weiß nicht, warum das hier nicht erfolgt ist oder nicht klappt, aber bisher muss ich aus den gegebenen Informationen schließen, dass auch der Nachlasspfleger die Erben wohl "im Regen stehen" läßt und man nicht einfach so sagen kann, es sei das Pech der Erben, wenn diese keinen Erbschein beantragen. Ich weiß, was es bedeutet, so eine Erbengemeinschaft zu haben...da ist nichts mit mal eben schnell einen Erbschein beantragen....das dauert und es braucht fast immer einen Willigen, der die Sache in die Hand nimmt.

    Ich darf an dieser Stelle ausnahmsweise mal hierhin verweisen:
    Link aufgrund Werbefunktion entfernt Mel, Mod.

    Das Angebot der Nachlassbetreuung wird dort extra gemacht, weil des oft solche Fälle, wie den in #1 geschilderten Fall gibt. Die Erben sind bekannt, aber es ist keiner in der Lage, den Fall vollends ordentlich abzuschließen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • TL:
    Ich habe jede Menge handlungsunfähige Erbengemeinschaften. Ab der zweiten Erbfolgeordnung wird es mit der Handlungsfähigkeit schwierig. Trotz Hinweisblatt kommen Erbscheinsanträge wie: "Schicken Sie mir bitte einen Erbschein". Und auf Zwischenverfügung kommt nichts. Rechtshilfeersuchen werden mit Hinweis auf Überlastung wegen Notariatsreforn unerledigt zurückgeschickt. Auf dem Land gibt es auch bei den Notaren nur schwer Termine. Und auf Vorladung kommt auch nicht jeder.

    Und nicht jede Erbengemeinschaft kann ich mit einer Nachlasspflegschaft segnen. Und wenn ich eine Nachlasspflegschaft habe, soll sie eigentlich die Erbengemeinschaft nichts kosten.

    Leider darf ich die handlungsunfähige Erbengemeinschaft nicht auf das Nachlassbetreuungsangebot der Hoernerbank hinweisen.

    Bitte, bitte: werbt offensiv in allen Medien für euer Angebot.

    Zurück zum Thema:
    due Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft ist für mich kein Grund, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen bzw. im Umkehrschluss nicht aufzuheben.

  • Ich hänge mich mit meinem Fall hier mal ran.
    Nachlasspflegschaft mit nicht unerheblichem Nachlass (Bargeld und verpachtetes Ackerland)
    Nachlasspfleger hat in mütterlicher Linie die Erben ermittelt. Ist in väterlicher Linie nicht weiter gekommen und hat zusammen mit bereits ermittelten Erben einen Erbenermittler beauftragt, der jetzt mitteilt, dass alle Erben ermittelt sind, aber ein Teil nicht mitwirken will, weil ihr Anteil zu klein ist. Die vom Erbenermittler ermittelten Erben sind mir als Nachlassgericht nicht bekannt, aber sie sind ja vom Erbenermittler informiert und Ausschlagungserklärungen sind nicht eingegangen.
    Kann auch hier die Pflegschaft aufgehoben werden? Geld soll hinterlegt werden. Ackerpacht will Pächter auch hinterlegen.

  • Wenn die Erben der mütterlichen Linie einen Erbschein haben, kann die NLP teilweise aufgehoben werden und der NLP handelt nur noch für die unbekannten Erben in der mütterlichen Linie.

    Die bekannten Erben väterlicherseits können dann nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung des Nachlasses beantragen und daran muss der NLP mitwirken.

    Also wird alles liquidiert und halbiert. Der dann verbleibende restliche Nachlass kann vom NLP (nach Entnahme seiner Vergütung etc.) für die neben den bereits festgestellten Erben noch unbekannten Erben der väterlichen Linie hinterlegt werden.

    Nur so wird das Ding ordentlich und endgültig erledigt.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. August 2017 um 09:50) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Du meinst doch sicher Hinterlegung zugunsten der väterlichen Linie?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja! Schreibfehler.....aber es darf eben nicht lauten: "Hinterlegung für die väterliche Linie"....das wäre falsch und zu unbestimmt.

    Es muss lauten:

    "Berechtigte sind die unbekannten Erben zu 1/2 des Nachlasses, die neben den bereits in der mütterlichen Linie festgestellten Erben (siehe Teilerbschein vom....) alleine an der Hinterlegungssumme berechtigt sind."

    Wenn man nicht aufpasst, hat man schnell mal falsch hinterlegt und die bereits bekannten Erben müssen dann ggf. bei der Auszahlung wieder mitwirken, obwohl für die der anteilige Nachlass ja nicht mehr zusteht.

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  • Die Formulierung war natürlich eine eigentlich unzulässige Verkürzung meinerseits. Sie sollte ja aber auch keinen inhaltlichen Diskurs eröffnen und nur als Hinweis auf den vermuteten Schreibfehler dienen. Dazu habe ich von NL-Sachen ohnehin zu wenig Ahnung, als daß ich da allzu weit mitreden könnte...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Wollte nur sagen, dass das den Nachlasspflegern leider oft passiert....Schreibfehler:D und falsche Hintelegungen:D

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  • Aber nach Mitteilung des Erbenermittlers hat er doch alle Erben ermittelt und auch informiert, er bekommt es nur nicht hin, dass auch alle mitwirken. Somit sind doch die Erben nicht mehr unbekannt und der Nachlasspfleger kann für diese nicht mehr handeln, also auch bei der Erbauseinandersetzung mitwirken.

  • Wem genau sind alle Erben bekannt? Dem Gericht? Nein. Der Allgemeinheit? Nein. Einer Person, nämlich dem EE? Ja. Und das soll jetzt plötzlich allen Handlungsbedarf entfallen lassen? Wohl nicht. So ist Pflegschaft nicht angelegt.

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