Verfügungen vor Betreuungsanordnung unbeachtlich?

  • Ich würde gern einmal eure Meinungen zu folgendem, mir bisher noch nicht untergekommenen Problem hören:

    Eine von mehreren Töchtern wurde für ihren laut Gutachten nicht mehr geschäftsfähigen Vater Anfang Dezember 2014 zur Betreuerin bestellt und hat u. a. die Vermögenssorge übertragen bekommen. Der Betroffene befindet sich inzwischen im Pflegeheim. Die Ehefrau des Betroffenen lebt noch im Eigenheim, dieses gehört ihr allein. Sie ist gesundheitlich noch wesentlich besser gestellt als ihr Mann.

    Die Betreuerin reichte mir mit dem Vermögensverzeichnis eine Kopie des gemeinsamen Sparbuches ein. Außer dem gemeinsamen Girokonto bestehen keine weiteren Konten. Aus der teilweise (schlecht) geschwärzten Kopie des Sparbuches sehe ich, dass einen Monat vor Anordnung der Betreuung bei einem damaligen Sparbuchstand von ca. 40.000,- € ein Betrag von 20.000,- € abgehoben wurde. Zu meiner Nachfrage hierzu teilte mir die Betreuerin zunächst sinngemäß mit, die Verfügungen vor Wirksamwerden der Betreuung hätten mich als Gericht nicht zu interessieren. Erst nach einem weiteren Schreiben belegt sie, dass die 20.000,- € auf ein eigenes, neu eröffnetes Sparbuch der Ehefrau umgebucht wurden, angeblich durch die Ehefrau selbst.

    Im Vermögensverzeichnis hat sie dennoch das am Stichtag noch vorhandene Guthaben des gemeinsamen Sparbuches von ca. 20.000,- € dem Betroffenen lediglich hälftig als Guthaben zugerechnet.

    Trotz meines Hinweises, dass ich davon ausgehe, dass dem Betroffenen das Restguthaben von 20.000,- € allein zusteht (da die Ehefrau über ihren Anteil bereits verfügt hat), geht sie weiter davon aus, dass ihrem Vater nur die Hälfte der 20.000,- € gehören. Meine Mitteilung zum einer eventuellen Schlussrechnungslegung zugrundezulegenden Anfangsbestand des Vermögens wird von ihr nicht akzeptiert.

    Was haltet ihr von der Sache bzw. was würdet ihr veranlassen?

  • Ergänzungsbetreuer bestellen. Aufgabenkreis: Prüfung von Rückforderungsansprüchen gegen Ehefrau. Betreuerin ist verhindert.

  • Zuerst würde ich mich direkt an die Ehefrau wenden und Klärung/Rückzahlung fordern. Dazu gehört dann ggf. auch Umschreibung des Kontos allein auf den Betreuten.

    Wenn dies erfolglos bleibt:

    Ergänzungsbetreuer bestellen. Aufgabenkreis: Prüfung von Rückforderungsansprüchen gegen Ehefrau. Betreuerin ist verhindert.

    Vermutlich hilft schon dies "anzudrohen" mit Hinweis auf Kosten für den berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer.

  • Im Hinblick auf einen evtl. Anfangsbestand für die RL wäre mir die Sache eigentlich völlig wurscht.
    Viel interessanter ist eigentlich, ob die Betreuerin evtl. anweisen könntest, ebenfalls einen Betrag von 20.000,00 € auf den Namen des Betreuten anzulegen.
    Wenn Du das machen würdest, wird bestimmt die Ehefrau schnell reagieren, und noch einmal 20.00 € abheben::D

    Diese Fälle sind immer verzwickt und unangenehm.
    Ich glaube, ich würde zunächst einmal versuchen, in Ruhe mit der Betreuerin zu sprechen, um die Intension der Ehefrau herauszufinden.

    Die Anregung / Bestellung eines Ergänzungsbetreuers kommt natürlich auch in Betracht.

  • Trotz "Androhung" bleibt die Tochter bei der "Rückführung" verhindert. Und wer weis, was davor noch alles gelaufen ist.

    M.E. haben die Töchter und die Ehefraüu jetzt halt Pech, dass die "Entnahme" bekannt geworden ist und nach Kenntnis des Gerichts auch noch verschleiert werden sollte.

    Ich zweifle sogar an der generellen Eignung der Betreuerin.

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