Vor zwei Wochen ging hier ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein. Wegen vollstreckungsrechtlicher Mängel habe ich eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung erlassen.
Drei Tage später folgte ein weiterer Antrag eines anderen Gläubigers dahingehend, das gleiche Grundstück des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek zu belasteten. Da auch hier vollstreckungsrechtliche Mängel vorlagen, wurde nicht rangwahrend zwischenverfügt.
Nun ist der Mangel zum ersten Antrag behoben. Wie geht es jetzt weiter? Vollziehen kann ich den Antrag. Der zweite bleibt einfach "liegen", oder muss ich diesbezüglich etwas veranlassen?
Ich habe daran gedacht, dem Gläubiger des zweiten Antrags hinsichtlich der Eintragung der ersten Zwangssicherungshypothek eine Eintragungsmitteilung zukommen zu lassen. Bin mir aber nicht sicher, ob sich § 55 GBO nicht nur auf Berechtigte bezieht, die sich schon aus dem Grundbuch ergeben. Wie würdet ihr vorgehen?