ES für Grundbuchberichtigung, Erben wirken nicht mit.

  • Die Akte(n) hier wurden bereits mehrfach raufgeholt, aber nie abgeschlossen. Wie bekommt man die Kuh vom Eis?

    Ich versuche die Kurzfassung:
    unser erster Erblasser starb 1961 als US-Bürger in den USA. Es lagen einige Unterlagen vor, die Vorgänger haben bzgl. des Grundbesitzes auf deutsches Erbrecht abgestellt und als Erben Frau und Kinder festgestellt.
    Der EL war in Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer und steht im Grundbuch.
    Frau und Kinder hatten der Miteigentümerin Vollmacht gegeben hier alles zur Abwicklung des Nachlasses zu regeln.
    Dies wurde bislang auch -aufgrund der Formulierung- als Erbschaftsannahme angesehen.

    Die Erben stünden also fest, es liegen Urkunden vor. Natürlich aber keine eV, die auch keiner abgeben wollte: hierher will keiner und Botschaften etc. beurkunden bei Nicht-Deutschen im Regelfall auch nicht.

    Während des ersten Anlaufes starb die Witwe, später dann zumindest der eine Sohn (der selber verheiratet war und Kinder hatte).

    Das Verfahren wird also regelmäßig seit 1996 immer wieder mal rausgezogen und nach ein paar Wochen ergebnislos weggelegt. Für die 84jährige Miteigentümerin ist das natürlich kein Zustand.

    Daher: Habt Ihr Lösungsansätze? Konkret möchte sie nun eine Nachlasspflegschaft beantragen, die bereits eingetragene Erbengemeinschaft mit unserem Erblasser auseinandersetzen und das Geld hinterlegen.
    Das klingt zwar gut, sollte aber nicht möglich sein, schließlich sind die Erben nicht unbekannt (aber auch nicht mit Erbschein festgestellt).
    Ein Abwesenheitspfleger schlägt wohl auch fehl. Teilungsversteigerung setzt laut Kommentierung "grundsätzlich die Voreintragung" voraus.

  • Auf die e.V. verzichten und die Miteigentümerin aufgrund der Vollmacht den Erbschein beantragen zu lassen.
    Das könnte zumindest für den 1. Todesfall versucht werden. Sofern auch für die weiteren Todesfälle Vollmachten vorliegen, geht das hier evtl. auch.

  • Nur mal ganz vorsichtig: Ein erbengemeinschaftlicher Anteil ist jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis kein unbeweglicher Nachlass, für welchen kraft Rückverweisung deutsches Erbstatut in Betracht kommen könnte.

  • Nur mal ganz vorsichtig: Ein erbengemeinschaftlicher Anteil ist jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis kein unbeweglicher Nachlass, für welchen kraft Rückverweisung deutsches Erbstatut in Betracht kommen könnte.

    Trotzdem der Erblasser als in Erbengemeinschaft eingetragener Eigentümer des Grundbesitzes ist, geht man nicht vom unbeweglichem Nachlass aus?

  • Nein gerade weil er nur in Erbengemeinschaft im GB steht ist das so. Wäre er Bruchteilseigentümer oder Alleineigentümer, dann wäre es unbeweglicher Nachlass.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke für den Hinweis!

    Wie man dann hier weiterkommt, weiß ich deswegen dennoch noch nicht. Auf die e.V. verzichten wird nicht gehen, da hierauf bereits zweimal damals zuständige Richter darauf bestanden hatten. Der jetzige wird daher das nicht plötzlich vom Tisch wedeln.

  • Wie man dann hier weiterkommt, weiß ich deswegen dennoch noch nicht. Auf die e.V. verzichten wird nicht gehen, da hierauf bereits zweimal damals zuständige Richter darauf bestanden hatten. Der jetzige wird daher das nicht plötzlich vom Tisch wedeln.


    Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Erben, Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des "ersten Erblassers" (der 1961 in den USA verstorbene Herr)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen ist, wird das mit dem Amtswiderspruch (wogegen?) wohl etwas schwierig.

    Und selbst wenn die Erben eingetragen wären: Ist es eine Gesetzesverletzung seitens des Grundbuchamts, wenn es nicht merkt, dass das Nachlassgericht der Erbscheinserteilung ein falsches Erbstatut zugrunde gelegt hat.

  • Oh, stimmt, da hatte ich den SV falsch gelesen.
    Gesetzesverletzung wäre es m.E. schon, weil der Erbschein (altes Recht!) ja zum Audruck bringt, dass er sich auf den "inländischen unbeweglichen" Nachlass beschränkt.

    Aber wenn der Erblasser noch im Grundbuch steht: Nachlasspflegschaft.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich komme nun mittlerweile zum Stand, dass

    a) ich keine Erbschaftsannahme etc habe. Die hätte zwar der Bevollmächtigte abgeben können, hat er aber nicht. In den Bevollmächtigungen sehe ich diese jedenfalls nicht (es kommt der zum Beispiel der Grund der Berufung dazu. Es liegt ein Testament hinzu, dass nur in Kopie vorliegt, und das mE etwas waghalsig als widerrufen gedeutet wurde, so dass man auf gesetzliche Erbfolge kam).

    b) zwar weiter das Sicherungsbedürfnis fehlt, dafür habe ich aber - danke an die Tippgeber oben - einen Anspruch der eingetragenen Miteigentümerin auf Auseinandersetzung der eingetragenen "beendeter, forgesetzter, nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft", die wohl eher eine solche als Gütergemeinschaft ist.
    Somit könnte diese als Gläubigerin eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen - laut Kommentierung ist diese auch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf Auseinandersetzung möglich.

    Dann soll die Nachlasspflegerin das Ding auseinandersetzen, den möglichen Erben Bescheid geben, das Geld hinterlegen und gut.

    (§ 82a GBO sollte nicht funktionieren wegen des in Kopie vorliegenden Testaments und dem Streitpunkt wirksam/unwirksam. Diesen Punkt hatte ich im Ausgangs-SV nicht erwähnt, da die Vorgänger im Referat schon zur gesetzlichen Erbfolge festgelegt waren - ich schließe mich aber nun nicht zwingend an.)

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