Pfändung eines Bausparsumme

  • Hallo,

    meine erste Pfändung einer Bausparsumme. Unter Anspruch F hat der Gläubiger nichts weiteres eingetragen. Also nicht die Höhe der Summe oder die Nr. des Bausparvertrages.

    Sind die unter Anspruch F einzutragenden Angaben zwingende Angaben die der Gläubiger machen muss? Der zu pfändende Anspruch muss ja genau bezeichnet sein. Ohne diese Angaben ist der Anspruch doch zu ungenau oder?

    Ich konnte leider dazu nichts finden, was die Angaben betrifft die der Gläubiger in seinem Antrag mach muss.

    Vielen Dank und schönnen Feierabend

  • Die Forderung muss so bestimmt bezeichnet sein, dass feststeht, welche Forderung Gegenstand der ZV ist. Das ist m. E. durch die Bezeichnung als Bausparsumme i. V. m. der Drittschuldnerbezeichnung (sofern das eine Bausparkasse ist) ausreichend, damit sind alle Bausparverträge des Schuldners beim Drittschuldner gepfändet. Und wenn der Drittschuldner den Anspruch zuordnen kann, reicht das doch aus, wenn nicht, geht der Pfüb eh ins Leere.
    Über die Bezeichnung mache ich mir eigentlich nur Gedanken, wenn wegen Anspruch "G" gepfändet wird.

  • Was soll denn überhaupt gepfändet werden? Bausparguthaben oder Bausparsumme?

    Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben, welches zur Auszahlung bereit gestellt wird und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigen Teils der Bausparsumme.

    Anders als das angesparte Guthaben ist der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens für vollstreckende Gläubiger mit gewöhnlichen Forderungen nicht pfändbar, da das Darlehen als sog. Baugeld der Zweckbindung zur Verwendung von Baumaßnahmen unterliegt.

    Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch auf das Bauspardarlehen auch nicht übertragbar. Die Zweckbindung ist auch dann gegeben, wenn der Empfänger nicht der Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern ein Dritter (BGH, MDR 91, 425).

    Eine Pfändung des Darlehensanspruchs ist nur für solche Gläubiger möglich, die gegen den Bausparer Ansprüche haben, die der Zweckbestimmung des Darlehens, nämlich Verwendung als Baugeld für Baumaßnahme, unterliegen. (Zöller § 829 "Baugeldforderungen" ZPO). Es handelt sich hierbei um am Bau beteiligte Handwerker, Lieferanten und Architekten. Entsprechendes hat der Gläubiger glaubhaft zu machen.

    Andere Gläubiger können nur das Bausparguthaben pfänden.

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