Abänderungsantrag VKH

  • Hallo,

    ich habe ein Problem mit folgendem Sachverhalt.
    Partei wurde VKH mit Ratenzahlung bewilligt. Nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse d. Partei geändert, sodass gegen den vorgenannten Beschluss fristwahrend sofortige Beschwerde, jedoch zunächst ohne Begründung, eingelegt wurde. Zust. Richter hat d. Partei zur Begründung der Beschwerde binnen 1 Monats aufgefordert. Frist ist fruchtlos abgelaufen, sodass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Nach Abgabe der Verfahrensakte wurde der Begründungsschriftsatz nachgereicht. Dieser wurde sodann dem OLG weitergeleitet. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Begründungsschriftsatz ist erst nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses bei der Beschwerdeinstanz eingegangen.

    Anschließend wurde ein Antrag auf Abänderung des ursprünglichen VKH-Beschlusses gestellt. Ist dieser zulässig?

  • Ich versuche die Antwort mal ungekehrt herzuleiten:

    Nach wahrer Sachlage wäre die VKH zu verändern. Warum soll eine Entscheidung des OLG, das den wahren Sachverhalt nicht kannte, dem mit Wirkung für die Zukunft entgegenstehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dem schließe ich mich an. Das Beschwerdegericht hat effektiv über die Beschwerde nach demselben Kenntisstand entschieden, der dem angegriffenen Beschluss zugrunde lag.

    Da ist also für ein etwaiges Abänderungsverfahren nichts "verbraucht".

    Mit bleibt allerdings auch weiterhin völlig schleierhaft, weshalb Beschwerden gegen Ratenanordnungen immer wieder auf Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses gestützt werden.
    Nach meinem Dafürhalten sind derartige Konstellationen von Anfang an kein Fall für eine Beschwerde, sondern von vornherein für einen Abänderungsantrag. Die Beschwerdeinstanz wird schließlich auch die ursprüngliche Ratenanordnung für zutreffend befinden müssen und unter Berücksichtigung der danach eingetretenen Verschlechterung (ggf. rückwirkend) erst ab dem Verschlechterungszeitpunkt aufheben müssen.

  • Der VKH-Beschluss ist durch die Zurückweisung des Beschwerdesenats bestandskräftig geworden. Um dennoch die Ratenhöhe abzuändern, mangelt es doch an einer nachträglichen Änderung der Einkommensverhältnisse??

  • Der VKH-Beschluss ist durch die Zurückweisung des Beschwerdesenats bestandskräftig geworden. Um dennoch die Ratenhöhe abzuändern, mangelt es doch an einer nachträglichen Änderung der Einkommensverhältnisse??


    Ausgangslage ist doch gerade das sich die Verhältnisse "nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses" geändert haben, oder?
    Sonst würde es da tatsächlich ein Problem geben.

  • Die Vermögensverhältnisse haben sich nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses aber vor der abschließenden Entscheidung der Beschwerdeinstanz geändert.

  • Du verwechselst hier Äpfel mit Birnen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war richtig, weil die doch nur eine Änderung aufgrund der Beschwerde vornehmen können, wenn die ursprüngliche Entscheidung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung falsch war. Das war sie aber nicht - also Zurückweisung der Beschwerde.
    Die PKH-Partei kann aber zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Änderung der Ratenhöhe stellen, wenn sich die Verältnisse ändern. Dann ist neu drüber zu entscheiden - nicht jedoch im Beschwerdeverfahren.

  • Die Vermögensverhältnisse haben sich nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses aber vor der abschließenden Entscheidung der Beschwerdeinstanz geändert.


    Das führt allenfalls zu der Frage, ob der Antragsteller für die Monate, die vor der OLG-Entscheidung lagen, noch im Abänderungswege eine Reduzierung erhalten kann. Aber die OLG-Entscheidung kann niemals eine Abänderung für den Monat danach sperren, denn für den Monat danach gilt doch auch:

    a) nach wahrer Rechtslage müssten die Raten anders sein
    b) die Einkommensverhältnisse des Monats "danach" sind anders, als dies bei der bisherigen Entscheidung zugrunde gelegt wurde

    Es geht hier ja nicht um ein Rechtskraftproblem, das bei Abänderungen von Entscheidungen auftritt, die in der Vergangenheit liegende Umstände behandeln und bei denen eine Partei nachlässig prozediert hat, sondern es geht um die Frage der Änderungskompetenz für die Zukunft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!