Tod der Vorerbin ohne Beantragung eines Erbscheins

  • Ein Notariat - Nachlassgericht in Baden-Württemberg.

    Der Ehemann ist 1990 verstorben. Aufgrund handschriftlichem Testament ist alleinige befreite Vorerbin seine Ehefrau geworden. Teilweise bedingte Nacherbschaft wurde angeordnet. Nacherben zu je 1/3 sollen die gemeinsamen Kinder sein. Die Nacherbschaft sollte mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintreten. Es wurde ein Erbschein mit diesem Inhalt erteilt.

    Nun ist die Vorerbin verstorben. Ausweislich des Familienbuchauszuges hat eine Wiederverheiratung dieser nicht mehr stattgefunden.

    Die Erben sind ermittelt; es sind die einzigen beiden gemeinsamen Kinder des 1990 verstorbenen Ehemannes und der Vorerbin, die auch schon als teilweise bedingte Nacherben auf den Erbfall des Ehemannes (siehe oben) eingesetzt wurden. Anträge sind nicht gestellt. Grundbesitz ist nicht vorhanden.

    In Baden-Württemberg (so mache es ich zumindest) wird eine Verfügung nach § 41 LFGG gefertigt. Sinngemäß wird hierin festgestellt, dass die Erben ermittelt und keine Anträge gestellt sind und daher eine weiter amtliche Tätigkeit nicht erfolgt. Zudem werden die als gesetzliche Erbe in Betracht kommenden Personen mit ihren Erbteilen aufgelistet und klargestellt, dass die Verfügung nicht die Qualität eines Erbscheins hat.

    Ist bei vorliegender Konstellation ("Vor- und Nacherbschaft") irgendetwas zu beachten oder kann die Verfügung wie gewohnt erlassen und an die Beteiligten geschickt werden? Ist der frühere Erbschein evtl. einzuziehen?

  • Der Erbschein ist einzuziehen, weil die bedingte Nacherbfolge nicht eingetreten, die Ehefrau somit Vollerbin geworden und der Erbschein demzufolge unrichtig ist.

    Also alle erteilten Ausfertigungen zurückfordern. Mit Eingang dieser ist der Erbschein kraftlos, es bedarf keines weiteren Beschlusses. Ist das so richtig?

    Wird dann von Amts wegen ein richtiger Erbschein erteilt oder ist hier ein Antrag erforderlich?

  • Der eine oder andere aus Ba-Wü wie der TO sieht das wohl anders.
    Hier werden den Leutz oft die Erbscheinsanträge ( unterschriftsreif vorbereitet ! ) aufgedrängt.
    Schlimm für denjenigen , der gar kein Interesse an einem Antrag hat.

    Das mit den aufgedrängten Anträgen wird in der Tat nur besser werden, wenn die Erbenermittlung v.a.w. hier abgeschafft wird.
    Konnte man sich bisher nur leisten , weil in Ba-Wü großzügig von der Abgabe der eV abgesehen wird.


  • Konnte man sich bisher nur leisten , weil in Ba-Wü großzügig von der Abgabe der eV abgesehen wird.

    Das kann ich nicht bestätigen. Ich verzichte nur in ganz wenigen Fällen auf die eV.

    Mir ist allerdings der Ablauf nicht ganz klar. Ich fordere alle Ausfertigungen zurück, lege diese in der Akte ab und sonst ist nichts zu veranlassen?

  • Der eine oder andere aus Ba-Wü wie der TO sieht das wohl anders.
    Hier werden den Leutz oft die Erbscheinsanträge ( unterschriftsreif vorbereitet ! ) aufgedrängt.
    Schlimm für denjenigen , der gar kein Interesse an einem Antrag hat.

    Das mit den aufgedrängten Anträgen wird in der Tat nur besser werden, wenn die Erbenermittlung v.a.w. hier abgeschafft wird.
    Konnte man sich bisher nur leisten , weil in Ba-Wü großzügig von der Abgabe der eV abgesehen wird.

    Das gibt es nur in Baden. Also bitte das Wü weglassen

  • Der Erbschein ist einzuziehen, weil die bedingte Nacherbfolge nicht eingetreten, die Ehefrau somit Vollerbin geworden und der Erbschein demzufolge unrichtig ist.

    Das stimmt natürlich. Allerdings kenne ich keinen Fall, wo ein Erbschein für den Vorerbe eingezogen wurde, wenn für den Nacherben keiner beantragt wird. Offiziell hat das Nachlassgericht ja keine Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge.

  • Der Erbschein ist einzuziehen, weil die bedingte Nacherbfolge nicht eingetreten, die Ehefrau somit Vollerbin geworden und der Erbschein demzufolge unrichtig ist.

    Das stimmt natürlich. Allerdings kenne ich keinen Fall, wo ein Erbschein für den Vorerbe eingezogen wurde, wenn für den Nacherben keiner beantragt wird. Offiziell hat das Nachlassgericht ja keine Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge.

    Doch, durch die bestehende Verpflichtung zur Erbenermittlung wird ein aktueller Familienbuchauszug angefordert. Aus diesem ist zweifellos ersichtlich, dass die Nacherbfolge nicht eingetreten ist, da sich die Ehefrau sich nicht wieder verheiratet hat.

    Wieso soll es einen Unterschied machen, ob für den neuen Erbfall ein Erbschein beantragt wird oder nicht? Der erste Erbschein ist doch objektiv unrichtig und muss eingezogen werden.

  • greg: Was ist ein "aktueller" Familienbuchauszug? Das Familienbuch wird doch seit 2009 nicht mehr fortgeführt und ist sicher keine verlässliche Grundlage. Das aber nur nebenbei.

    Natürlich, darfst du tätig werden, wenn du vom Eintritt des Nacherbfalls erfährst und den dem Vorerben erteilten Erbschein einziehen. Das ist völlig richtig. Ich bleibe aber dabei, ich habe noch nie einen Fall gesehen, wo das von Amts wegen gemacht wurde ohne, dass das Nachlassgericht ausdrücklich vom Eintritt des Nacherbfalls informiert wurde. Und das "noch nie" bezieht sich natürlich auch bzw. besonders auf die Bundesländer mit Amtsermittlungspflicht.

  • @uschi:
    Wie kann man einziehen, wenn man vom Tod nicht weiß?

    Ich informiere als NG des Vorerben das NG des ersten Erblassers, wenn ich Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalles habe.

  • @uschi:
    Wie kann man einziehen, wenn man vom Tod nicht weiß?
    Ich weiß ja nichts davon, nur greg weiß es halt.

    Ich informiere als NG des Vorerben das NG des ersten Erblassers, wenn ich Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalles habe.

    Ich oute mich, ich teile es nicht mit und zwar weil ich in den meisten Fällen gar nicht bemerke, dass es ein Vorerbe war.

  • @uschi:
    Wie kann man einziehen, wenn man vom Tod nicht weiß?
    Ich weiß ja nichts davon, nur greg weiß es halt.

    Ich informiere als NG des Vorerben das NG des ersten Erblassers, wenn ich Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalles habe.

    Ich oute mich, ich teile es nicht mit und zwar weil ich in den meisten Fällen gar nicht bemerke, dass es ein Vorerbe war.

    Das NG des Vorerben und das NG des ersten Erblassers sind hier identisch.

    Wie ist es mit den Kosten der Einziehung? Nach KV 12215 ist eine halbe Gebühr fällig.

    Aus dem damaligen Nachlasswert?

    Muss die Gebühr in Ansatz gebracht werden, nachdem die Erben überhaupt keinen Antrag gestellt haben?

  • In diesem Fall sind es ca. 300,-- Euro, die für die Einziehung des Erbscheins vom Erben bezahlt werden müssten.

    Kann das sein, nachdem er überhaupt keinen Antrag gestellt hat? Sind die Kosten überhaupt anzusetzen, nachdem kein Antrag vorliegt?

  • Oh, du hast jetzt Bauchweh! Wie gesagt, ich kenne keinen, der ohne neuen Erbscheinsantrag bemerkte, dass der Nacherbfall eingetreten ist - und ich bin schon einige Zeit dabei. Aber es ist egal, ob von Amts wegen oder auf Antrag, wenn Du es bemerkst und daher zu Recht tätig wirst, entstehen die Kosten, da muss du durch. Auch bei Testamentseröffnung entstehen Kosten ohne dass es eines Antrags bedarf und auch wenn der Wert der verfügten Sache unter 100€ ist kostet es 100€!

    Ich weiß allerdings nicht, ob noch Richtervorbehalt gilt, wie in meinem "alten" Palandt aufgeführt. Habe aber grade keinen neuen Text.

  • Wenn es um Ehegattenerbfälle geht, bei welchen die Kinder sowohl Nacherben des Erstversterbenden als auch Schlusserben des Zuletztversterbenden sind, wird der Eintritt der Nacherbfolge aufgrund der gebotenen Beiziehung der Ehegattenvorakten natürlich offenkundig.

  • Die Erben teilen mit, dass sie die Ausfertigungen der Erbscheine nicht mehr auffinden können und legen drei identische Kopien vor.

    1) Ist nun trotzdem ein Einziehungsbeschluss erforderlich oder kann der Erbschein gleich für kraftlos erklärt werden?

    2) Der Erbschein wurde vom Notar erteilt. Ist dieser nun auch für die Einziehung/Kraftloserklärung zuständig?

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