Ein Notariat - Nachlassgericht in Baden-Württemberg.
Der Ehemann ist 1990 verstorben. Aufgrund handschriftlichem Testament ist alleinige befreite Vorerbin seine Ehefrau geworden. Teilweise bedingte Nacherbschaft wurde angeordnet. Nacherben zu je 1/3 sollen die gemeinsamen Kinder sein. Die Nacherbschaft sollte mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintreten. Es wurde ein Erbschein mit diesem Inhalt erteilt.
Nun ist die Vorerbin verstorben. Ausweislich des Familienbuchauszuges hat eine Wiederverheiratung dieser nicht mehr stattgefunden.
Die Erben sind ermittelt; es sind die einzigen beiden gemeinsamen Kinder des 1990 verstorbenen Ehemannes und der Vorerbin, die auch schon als teilweise bedingte Nacherben auf den Erbfall des Ehemannes (siehe oben) eingesetzt wurden. Anträge sind nicht gestellt. Grundbesitz ist nicht vorhanden.
In Baden-Württemberg (so mache es ich zumindest) wird eine Verfügung nach § 41 LFGG gefertigt. Sinngemäß wird hierin festgestellt, dass die Erben ermittelt und keine Anträge gestellt sind und daher eine weiter amtliche Tätigkeit nicht erfolgt. Zudem werden die als gesetzliche Erbe in Betracht kommenden Personen mit ihren Erbteilen aufgelistet und klargestellt, dass die Verfügung nicht die Qualität eines Erbscheins hat.
Ist bei vorliegender Konstellation ("Vor- und Nacherbschaft") irgendetwas zu beachten oder kann die Verfügung wie gewohnt erlassen und an die Beteiligten geschickt werden? Ist der frühere Erbschein evtl. einzuziehen?