Tod der Vorerbin ohne Beantragung eines Erbscheins

  • Warum sollte denn der Notar ( als Nachlassrichter ) zuständig sein ?
    Kommt högschdens auf den internen GVP innerhalb des Notariats an, ob dieser zuständig bleibt.
    Das ist aber eine Frage der Geschäftsverteilung und nicht der funktionellen Zuständigkeit.

  • ... und ein unrichtig gewordener Erbschein muss immer eingezogen werden und zwar auch dann, wenn mangels Rückführung aller Ausfertigung eine Kraftloserklärung zu erfolgen hat.

    Klar kann man Einziehung und Kraftloserklärung in einem Beschluss zusammenfassen, wenn zum Zeitpunkt der Einziehung bereits feststeht, dass nicht alle Ausfertigungen zurückgeführt werden können.

    Zur Zuständigkeit für die Einziehung/Kraftloserklärung:

    Erbscheine werden durch das Nachlassgericht erteilt und durch das Nachlassgericht wieder eingezogen und ggf. für kraftlos erklärt.

    Zur Frage, ob der Notar (als Nachlassrichter), der den Erbschein erteilt hat, diesen auch einzuziehen und für kraftlos zu erklären hat:

    Wer beim Nachlassgericht zuständig ist, regelt die aktuelle Geschäftsverteilung.

    Es wäre schön, wenn derjenige, der den Fehler gemacht hat, auch nach vielen Jahren -und ggf. auch dann, wenn er zwischenzeitlich versetzt wurde oder er sich bereits im Ruhestand befindet- seine Fehler wieder bereinigen müsste.

    Aber: Leider nur Wunschdenken.

  • Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist zumindest für die Einziehung der Richter (Notar) zuständig, wenn er den Erbschein erteilt hat. Allerdings enthält § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG eine Öffnungsklausel. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob das Land BW hiervon Gebrauch gemacht hat.

    Für die Kraftloserklärung findet sich kein Richtervorbehalt im RPflG. Ist hier der Rechtspfleger zuständig, auch wenn der Richter (Notar) den Erbschein erteilt hat?

  • Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist zumindest für die Einziehung der Richter (Notar) zuständig, wenn er den Erbschein erteilt hat. Allerdings enthält § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG eine Öffnungsklausel. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob das Land BW hiervon Gebrauch gemacht hat.

    Für die Kraftloserklärung findet sich kein Richtervorbehalt im RPflG. Ist hier der Rechtspfleger zuständig, auch wenn der Richter (Notar) den Erbschein erteilt hat?

    Das Problem ist meiner Kenntnis nach, dass der Notar im Landesdienst in BW nicht Richter im Sinne des Rechtspflegergesetzes ist.

    Zumindest entscheidet der Notar im Landesdienst in BW nicht über Rechtspflegererinnerungen.

  • Ich bleibe aber dabei, ich habe noch nie einen Fall gesehen, wo das von Amts wegen gemacht wurde ohne, dass das Nachlassgericht ausdrücklich vom Eintritt des Nacherbfalls informiert wurde. Und das "noch nie" bezieht sich natürlich auch bzw. besonders auf die Bundesländer mit Amtsermittlungspflicht.

    Das hiesige Gericht liegt in einem Bundesland ohne Erbenermittlungspflicht und hier wurden schon öfter von Amts wegen Vorerbscheine bei Kentnis des Eintritts des Nacherbfalls eingezogen ohne das gleichzeitig ein Antrag auf Nacharbeit vorgelegen hätte.

    Allerdings gebe ich zu, dass hier durch Zufall Kenntnis von Eintritt des Nacherbfalls erlangt wurde und nicht zB keine Frist notiert wurde, um zu prüfen, ob der Nacherbfall eingetreten ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. Mai 2015 um 10:48)

  • Der Vorerbenerbschein ist nach der klaren Regelung des § 2361 BGB einzuziehen, sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge erlangt. Woher diese Kenntnis stammt und ob ein Nacherbenerbschein beantragt wird, ist hierfür völlig unerheblich.

    Stimmt alles. Aber wie oft hast du selbst dies "bemerkt", wenn kein Nacherbenerbschein beantragt wurde?

  • Der Vorerbenerbschein ist nach der klaren Regelung des § 2361 BGB einzuziehen, sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge erlangt. Woher diese Kenntnis stammt und ob ein Nacherbenerbschein beantragt wird, ist hierfür völlig unerheblich.

    Stimmt alles. Aber wie oft hast du selbst dies "bemerkt", wenn kein Nacherbenerbschein beantragt wurde?

    Indem man die Augen offenhalten und -wie Cromwell richtigerweise aufführt- 1 und 1 zusammenzählt.

    Begründung der hiesigen Nachlassrichter, den unrichtigen Erbschein nicht einzuziehen: "das kostet die Nacherben ja Gebühren". Hier sind die entstehenden Gebühren das Totschlagargument. Und die Argumentation: "was kann schon passieren".

    Man an kann es schon nicht mehr hören.

  • Der Vorerbenerbschein ist nach der klaren Regelung des § 2361 BGB einzuziehen, sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge erlangt. Woher diese Kenntnis stammt und ob ein Nacherbenerbschein beantragt wird, ist hierfür völlig unerheblich.

    Stimmt alles. Aber wie oft hast du selbst dies "bemerkt", wenn kein Nacherbenerbschein beantragt wurde?

    Indem man die Augen offenhalten und -wie Cromwell richtigerweise aufführt- 1 und 1 zusammenzählt.

    Begründung der hiesigen Nachlassrichter, den unrichtigen Erbschein nicht einzuziehen: "das kostet die Nacherben ja Gebühren". Hier sind die entstehenden Gebühren das Totschlagargument. Und die Argumentation: "was kann schon passieren".

    Man an kann es schon nicht mehr hören.

    Habe großes Mitleid mit Dir. Ich glaube dir allerdings nicht, dass sowas (häufig) vorkommt. Wenn ich darauf hingewiesen werde, sehe ich es, mit allen Konsequenzen.

  • Wie gesagt: Wir (Rechtspfleger und Richter) fahren das gesamte Einziehungsprogramm des Vorerbscheins, wenn wir (auf welchem Weg auch immer) Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls bekommen. Wer 1+1 zusammen zählen kann und die Augen offen hält bekommt relativ häufig Kenntnis.

    Das durch die Einziehung Kosten entstehen darf kein Argument sein und ist es (hier) auch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hier wird gerne weggesehen.

  • Ich möchte mal nochmal auf den Kostenschuldner zurück kommen:

    KG, Beschluss vom 07.11.1995 - 1 W 460/95

    Titel:

    Grundsätzlich keine Haftung des Nacherben für die Kosten der Einziehung des dem Vorerben erteilten Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls

    (KG Beschl. v. 7.11.1995 – 1 W 460/95, BeckRS 1995, 10005, beck-online)

    Müsste man da dann nicht von der Erhebung der Kosten absehen?

  • Nach den 1995 geltenden KostO Vorschriften mag das angehen.

    Heute ist gem. 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG dem "Begünstigten" die Kosten aufzuerlegen

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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