§ 111 StPO ZV



  • Hallo zusammen, ich habe mal wieder eine Frage:

    Wir haben für unsere Mandantin Strafanzeige wg. Diebstahl erstattet.

    Zuerst bekamen wir eine Pfändungsverordnung der STA in der stand:

    "Im Rahmen des Ermittlungsverfahren sind bei dem Beschuldigten gepfändet worden: Bausparguthaben in Höhe von XXX €"

    Wir sollten mitteilen, ob wir auf Ansprüche verzichten wollen, oder zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche gegen den Beschuldigten auf die gesicherten Vermögensgegenstände Rückgriff nehmen wollen.

    Daraufhin haben wir der STA mitgeteilt, dass wir nicht verzichten und Rückgriff nehmen wollen.

    Jetzt erhalten wir ein Schreiben des AG in dem steht:

    "Erhalten Sie den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vomXXX unter Hinweis auf § 111 i Abs. 4 und 5 StPO.




    Das Gericht weist Sie darauf hin, dass nach § 111 i Abs. 5 Stpoder Staat nach Ablauf der in § 111 i Abs. 3 StPO genannten Frist diebezeichneten Vermögenswerte sowie einen Zahlungsanspruch des nach Abs. 2festgestellten Betrages erwirkt, soweit nicht

    1.der Verletzte zwischenzeitlich wegen seinerAnsprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügthat,
    2.der Verletzte nachweislich aus Vermögenbefriedigt worden ist, dass nicht beschlagnahmt oder im Wege derArrestvollziehung gepfändet worden war,
    3.zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k an denVerletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
    4.Sachen nach § 111 k an den Verletztenherauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Abs. 3genannten Frist beantragt hat.

    Der Angeklagte ist mit Urteil vom XXX, rechtskräftig seitdem XXX, entweder des Diebstahls oder der Hehlerei zu einem nicht genaufeststellbaren Zeitpunkt zwischen April XX und Juni XX schuldig gesprochenworden zum Nachteil der Firma XXX (unsere Mandantin), betreffend dreiKaffeeautomaten.
    In dem beigefügten Beschluss des AG steht:

    "Hat das Gericht beschlossen:

    Der dingliche Arrest aus dem Beschluss vom XXX wirdaufrechterhaten für 3 Jahre.

    Die Pfändung in die Forderung auf folgender BankverbindungXXX durch Pfändungsverordnung der Staatsanwaltschaft XXX vom XXX bleibtbestehen."

    Jetzt sagt mein Chef, ich soll die Vollstreckung einleiten...und ich weiß absolut nicht, was ich machen soll.
    Kann mir da jemand helfen...oder sagen was und ob überhaupt hier jetzt irgendwas zu unternehmen ist??

    Vielen Dank!

  • Nein, wir haben lediglich damals die Strafanzeige für unsere Mandantin gestellt. Dann kam das Schreiben der STA und jetzt 2,5 Jahre später das Schreiben nebst Beschluss des AG....

  • Der Weg ist in aller Kürze wie folgt:

    Ihr erwirkt einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Auf der Grundlage des Titels beantragt ihr dann die Zulassung der Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen, diese wird zugelassen und anschließend vollstreckt ihr in dieses Vermögen. Wenn Ihr nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung tätig geworden seid, verfällt das gesicherte Vermögen des Täters an den Staat, mit einer auf weitere drei Jahre beschränkten nachträglichen Auskehrmöglichkeit.

    Hinsichtlich der näheren Details rate ich zum Griff zu einem StPO-Kommentar.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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