Die Ehegatten haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen.
Hierin heißt es:
...
2. Bestimmungen auf den Tod des Erststerbenden:
I. Durch den Ehemann:
(Es folgt die Erbeinsetzung seiner Kinder)
II. Durch die Ehefrau:
(Es folgt die Alleinerbeneinsetzung des Ehemannes)
...
7. Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen:
In diesem Erbvertrag sind nur diejenigen Bestimmungen -soweit gesetzlich möglich- gegenseitig vertragsmäßig getroffen, die jeder von uns in seiner Eigenschaft als zuerst sterbender Ehegatte getroffen hat.
...
Der Ehemann ist nun verstorben.
Ist der Erbvertrag ganz oder ohne die Bestimmungen der Ziffer 2 II zu eröffnen?