Erbvertrag ganz oder teilweise eröffnen

  • Die Ehegatten haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen.

    Hierin heißt es:
    ...
    2. Bestimmungen auf den Tod des Erststerbenden:

    I. Durch den Ehemann:
    (Es folgt die Erbeinsetzung seiner Kinder)

    II. Durch die Ehefrau:
    (Es folgt die Alleinerbeneinsetzung des Ehemannes)

    ...

    7. Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen:

    In diesem Erbvertrag sind nur diejenigen Bestimmungen -soweit gesetzlich möglich- gegenseitig vertragsmäßig getroffen, die jeder von uns in seiner Eigenschaft als zuerst sterbender Ehegatte getroffen hat.

    ...

    Der Ehemann ist nun verstorben.

    Ist der Erbvertrag ganz oder ohne die Bestimmungen der Ziffer 2 II zu eröffnen?

  • 2 II ist nicht zu eröffnen, da die Ehefrau nicht erstversterbend war. Dass die Erben die Klausel lesen können, heißt ja nicht, dass sie eröffnet ist.

  • Dass die Erben die Klausel lesen können, heißt ja nicht, dass sie eröffnet ist.

    Was nicht eröffnet wird, wird auch nicht den Erben des anderen Vertragsteils mitgeteilt. Lesen können die das daher nicht.

    Wie wird es dann mitgeteilt? Werden nichteröffnete Passagen geschwärzt? Oder für den Fall einer Akteneinsicht wird das Original nicht ausgehändigt?

  • Dass die Erben die Klausel lesen können, heißt ja nicht, dass sie eröffnet ist.

    Was nicht eröffnet wird, wird auch nicht den Erben des anderen Vertragsteils mitgeteilt. Lesen können die das daher nicht.

    Wie wird es dann mitgeteilt? Werden nichteröffnete Passagen geschwärzt? Oder für den Fall einer Akteneinsicht wird das Original nicht ausgehändigt?

    Es wird kunstvoll gefaltet oder abgedeckt und dann "wegkopiert". Die Geschäftsstellen haben da so ihre Tricks. Was meinst du mit "ausgehändigt" und "Original"?

  • 2 II ist nicht zu eröffnen, da die Ehefrau nicht erstversterbend war .

    Dem ist das argumentum ad absurdum entgegenzuhalten. Denn mit dieser Begründung dürfte sogar im 2. Todesfall nicht eröffnet werden. Richtigerweise ist dieser Passus schon beim 1. Todesfall zu eröffnen, weil es nur darauf ankommt, für welchen Fall die Vfg. getroffen wurde,. Dagegen hat das Nachlassgericht nicht zu prüfen, ob dieser Fall eingetreten ist oder ob die Vfg. aus anderen Gründen unwirksam ist.

  • Dass die Erben die Klausel lesen können, heißt ja nicht, dass sie eröffnet ist.

    Was nicht eröffnet wird, wird auch nicht den Erben des anderen Vertragsteils mitgeteilt. Lesen können die das daher nicht.

    Wie wird es dann mitgeteilt? Werden nichteröffnete Passagen geschwärzt? Oder für den Fall einer Akteneinsicht wird das Original nicht ausgehändigt?

    Es wird kunstvoll gefaltet oder abgedeckt und dann "wegkopiert". Die Geschäftsstellen haben da so ihre Tricks. Was meinst du mit "ausgehändigt" und "Original"?

    Na, so ein Bürger hat doch das Recht auf Akteneinsicht. Für den Fall, dass er in der Geschäftstelle erscheint, und sich die Akte ansehen will, bekommt er das Original oder auch eine elegant gefaltete Kopie?

  • 2 II ist nicht zu eröffnen, da die Ehefrau nicht erstversterbend war .

    Dem ist das argumentum ad absurdum entgegenzuhalten. Denn mit dieser Begründung dürfte sogar im 2. Todesfall nicht eröffnet werden. Richtigerweise ist dieser Passus schon beim 1. Todesfall zu eröffnen, weil es nur darauf ankommt, für welchen Fall die Vfg. getroffen wurde,. Dagegen hat das Nachlassgericht nicht zu prüfen, ob dieser Fall eingetreten ist oder ob die Vfg. aus anderen Gründen unwirksam ist.

    Vielleicht hab ich in meinen Nachlassvorlesungen gefehlt oder ich hab geschlafen oder unsere Prof's hatten keine Ahnung. Aber ich erinnere mich dunkel, dass nur Verfügungen eröffnet werden, welche für den Fall des Erstversterbens des Erblassers gedacht waren. Verfügungen, welche für das Erstversterben des Überlebenden und für das Zweitversterben des Erblassers gedacht waren, werden nicht eröffnet. Aber ich lass mich da gern eines besseren belehren. Vor allem, weil ich selbst nicht mehr in die Situation komme, es machen zu müssen. :)

  • Es werden alle Verfügungen des Erstversterbenden eröffnet, auch sofern sie sich auf den Tod als Überlebender beziehen. Und alles was eröffnet wird, ist zu verkünden.

  • 2 II ist nicht zu eröffnen, da die Ehefrau nicht erstversterbend war .

    Dem ist das argumentum ad absurdum entgegenzuhalten. Denn mit dieser Begründung dürfte sogar im 2. Todesfall nicht eröffnet werden. Richtigerweise ist dieser Passus schon beim 1. Todesfall zu eröffnen, weil es nur darauf ankommt, für welchen Fall die Vfg. getroffen wurde,. Dagegen hat das Nachlassgericht nicht zu prüfen, ob dieser Fall eingetreten ist oder ob die Vfg. aus anderen Gründen unwirksam ist.

    Vielleicht hab ich in meinen Nachlassvorlesungen gefehlt oder ich hab geschlafen oder unsere Prof's hatten keine Ahnung. Aber ich erinnere mich dunkel, dass nur Verfügungen eröffnet werden, welche für den Fall des Erstversterbens des Erblassers gedacht waren. Verfügungen, welche für das Erstversterben des Überlebenden und für das Zweitversterben des Erblassers gedacht waren, werden nicht eröffnet. Aber ich lass mich da gern eines besseren belehren. Vor allem, weil ich selbst nicht mehr in die Situation komme, es machen zu müssen. :)

    Das mag stimmen, wenn die Frau ZUGLEICH in demselben Passus auch für den Fall ihres Zweitversterbens verfügt. So liegt der Fall nicht. Hättest Du recht, dürfte beim 2. Todesfall erst recht nicht eröffnet werden.

  • Es werden alle Verfügungen des Erstversterbenden eröffnet, auch sofern sie sich auf den Tod als Überlebender beziehen. Und alles was eröffnet wird, ist zu verkünden.

    Diese Aussage ist insoweit logisch, als nach ihr die Vfg. der Frau nach deren Tod als Zweitversterbende auch dann eröffnet werden müsste, wenn sie sich auf ihr dann nicht eingetretenes Erstversterben bezieht. Aber ist die Aussage auch richtig?

  • Es werden alle Verfügungen des Erstversterbenden eröffnet, auch sofern sie sich auf den Tod als Überlebender beziehen. Und alles was eröffnet wird, ist zu verkünden.

    Diese Aussage ist insoweit logisch, als nach ihr die Vfg. der Frau nach deren Tod als Zweitversterbende auch dann eröffnet werden müsste, wenn sie sich auf ihr dann nicht eingetretenes Erstversterben bezieht. Aber ist die Aussage auch richtig?

    Wenn die Frau stirbt, wird I (Verfügungen des Mannes) nicht eröffnet, alles andere wird eröffnet, also auch was sie als Erststerbende verfügt hat.

    Anders wäre der Fall nur, wenn es heißen würde: Der Erststerbende verfügt.... Der Letztsterbende verfügt..... Dann wird alles in beiden Nachlasssachen eröffnet, weil sich die Verfügungen nicht trennen lassen.

    Ich dachte nicht, dass so was Eindeutiges so unbekannt zu sein scheint.

  • Es kommt natürlich noch auf den genauen Wortlaut und nicht nur auf die Überschriften an. Ich vermute stark, dass in dem ausgelassenen Teil (3.-6.) noch ein Teil zu eröffnen und auch ein Teil nicht zu eröffnen ist. Bzw. wenn man § 349 Abs. 1 FamFG genau liest, wird dort nicht die Eröffnung, sondern nur die Bekanntgabe geregelt.

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