PKH - zu kostenrechtliche Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

  • Hallo,

    es wurde einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt PKH bewilligt zu "den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Prozessgericht". Der Mandant wohnt nur 5 km vom Kanzleisitz entfernt, Ort der Partei liegt jedoch im Gerichtsbezirk.

    Können hier Fahrtkosten geltend gemacht werden? Ich habe sowas im Hinterkopf, dass zumindest bis zur Gerichtsbezirksgrenze Fahrtkosten angesetzt werden können, oder irre ich mich da? :gruebel:

    Danke!

  • Reisekosten können normalerweise bis zum am weitesten vom Gericht entfernten Ort innerhalb des Bezirks geltend gemacht werden. Ich meine mich zu erinnern, dass die Formulierung " zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Prozessgericht" insoweit unbeachtlich ist, aber sicher bin ich nicht.

  • Beschwerdefrist abgelaufen ?

    Ansonsten könnts auch ein ForumSTAR-Anwenderfehler sein , wenn der Bewilligungsrichter vergessen hat, das entspr. Häkchen im Programm zu entfernen.
    Vorausgesetzt natürlich , du sitzt in einem der 9 ( oder schon 10 ? ) forumSTAR-Länder.
    Könnte also auch eine Berichtigung möglich sein.

  • Der Richter hatte mich vorab telefonisch kontaktiert und "angeboten" PKH zu bewilligen, jedoch nur zu den entsprechenden kostenrechtlichen Bedingungen. Da ich froh war, überhaupt PKH zu bekommen (Erfolgsaussichten waren so la la), habe ich zugestimmt, da ich im Hinterkopf hatte, ohnehin die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze zu erhalten. Jetzt bin ich gerade beim PKH-Festsetzungsantrag und wollte mich hier mal rückvergewissern. :)

  • Bewilligt wurde zu den Bedingungen eines am Ort (nicht im Bezirk) des Prozessgerichts ansässigen RA! Und ein solcher erhält mangels Reise bei Wahrnehmung eines Termins am Gericht am Ort seiner Kanzlei grundsätzlich keine Reisekosten! Ich würde hier daher keine Reisekosten festsetzen!

  • Das trifft nicht zu. Der Wortlaut oben war

    zu "den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Prozessgericht"


    Das kann man interpretieren wie man mag, entweder als "Sitz am Ort des Prozessgerichts" (was als unzulässige Beschränkung angreifbar wäre), oder als "Sitz im Bezirk des Prozessgerichts", womit die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze umfasst wären. Also wie #2.

    Ich würde die Kosten einfach mit beantragen und sehen, was der RPfl draus macht.

  • Bewilligt wurde zu den Bedingungen eines am Ort (nicht im Bezirk) des Prozessgerichts ansässigen RA! Und ein solcher erhält mangels Reise bei Wahrnehmung eines Termins am Gericht am Ort seiner Kanzlei grundsätzlich keine Reisekosten! Ich würde hier daher keine Reisekosten festsetzen!

    Ich denke, dass die Einschränkung nur so verstanden werden kann. Die ist zwar unzulässig, wenn sich der RA jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist dagegen wehrt, muss er sie gegen sich gelten lassen.

    Korrekt wäre die Einschränkung "zu den Bedingungen eines RA im Bezirk des Prozessgerichts", die übrigens nicht freiwillig vom Richter reingenommen werden kann oder auch nicht, sondern sie ist gesetzlich vorgeschrieben.

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