Wirksamkeit einer Verfügung im Erbvertrag trotz Scheidung

  • Die Ehegatten haben in einem notariellen Erbvertrag ihr gemeinsames einziges Kind zur Alleierbin eingesetzt.

    Wörtlich heißt es: " Jedes von uns setzt als erststerbender Teil zu seinem Alleinerben ein unsere Tochter...Diese getroffene Regelung ist von jedem von uns einseitig getroffen, kann also von jedem beliebig aufgehoben oder geändert werden."

    Die Ehe wurde geschieden, der Ehemann hat sich wieder verheiratet. Der Ehemann ist nun verstorben. Es liegen keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vor.

    Gem. § 2077 Abs. 3 BGB ist die Erbeinsetzung der Tochter trotz Scheidung der Ehe wirksam, diese wird Alleinerbin und schließt die neue Ehefrau von der Erbfolge nach ihrem Vater aus.
    1) Liege ich damit richtig?

    Ich habe den Erbvertrag eröffnet. Irgendwie fällt es mir schwer, in die Eröffnungsniederschrift nur die Mindestangaben aufzunehmen und diese mit dem Erbvertrag an die Beteiligten zu übersenden, da es sich um einen nicht schon augenscheinlich klaren Fall handelt. Leider habe ich dies erst auf den zweiten Blick bemerkt, sonst hätte ich die Beteiligten zur Eröffnung geladen.

    2) Was meint Ihr?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (18. März 2015 um 14:59) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • [quote='greg','Wirksamkeit einer Verfügung im Erbvertrag trotz Scheidung']
    Wörtlich heißt es: " Jedes von uns setzt als erststerbender Teil zu seinem Alleinerben ein unsere Tochter...Diese getroffene Regelung ist von jedem von uns einseitig getroffen, kann also von jedem beliebig aufgehoben oder geändert werden."

    Hiernach folgt: "Der Zuerststerbende wendet dem Überlebenden als Vermächtnis zu
    a) die gesamten zu seinem Nachlass gehörenden Gegenstände der Haushaltseinrichtung
    b) die zu seinem Nachlass gehörenden Barmittel"

    ENDE

    Eigentlich bin ich nur verpflichtet, die Verfügung zu eröffnen, eine Niederschrift hierüber zu fertigen, die Beteiligten durch Übersendung in Kenntnis zu setzen und abzuwarten, ob Anträge gestellt werden. Ich tendiere dazu, hier einfach so zu verfahren.

    Die Rechtslage würde ich gerne trotzdem kennen. Kennt jemand das Gutachten aus DNotI-Report 06/2005?

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…cd3?mode=detail

    Einmal editiert, zuletzt von greg (18. März 2015 um 16:36) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Das lässt sich doch nicht bei der Eröffnung klären. Daher spielt es keine Rolle, ob Beteiligte bei der Eröffnung anwesend waren. Geklärt kann das nur im Erbscheinsverfahren werden.

  • Wie gesagt kann ich mich im Eröffnungsprotokoll auf den Mindestinhalt beschränken und brauche keine weiteren Angaben zu machen. Die Verfügung wurde dann eben erst mal "nur" eröffnet.

    Ich übersende immer eine beglaubigte Abschrift der Verfügung mit Eröffnungsprotokoll, mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um einen Erbnachweis handelt. Passt das dann hier noch, wenn eigentlich niemand auf Anhieb erkennen kann, wer nun Erbe ist?

    Ich habe dabei Bauchweh und finde, dass man die Beteiligten etwas im Regen stehen lässt.

    Was würdet Ihr tun?

  • Nur eröffnen und übersenden, den Zusatz wegen Erbnachweis einfach weglassen....

    Stimmt genau, die Wertung macht nicht das Gericht.

    Im Übrigen muss man nur den Inhalt mitteilen, dass das in beglaubigter Form erfolgen muss, steht nirgends.

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