Habe mich nun durch diverse Beiträge gelesen, jedoch ist bei mir folgende Frage offen geblieben: Mir liegt ein niederländisches Urteil vor (zwecks Erlass eines Pfüb), versehen mit einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung EG 805/2004. Jedoch ist in dem Formular unter Ziff. 5.1. (Betrag) nicht nur eine Zahl geschrieben, sondern ein mehrzeiliger in niederländischer Sprache verfasster Text, der offenbar mehrere Beträge und Verzinsungszeiträume der Beträge enthält. Leider ist mir der genaue Inhalt mangels Niederländisch-Kenntnissen weiterhin unklar. Ist das ein Fall des Art. 20 I c) der Verordung, kann ich also eine Übersetzung der Bestätigung verlangen? Eine Übersetzung des Vollstreckungstitels selbst darf ja offensichtlich nicht verlangt werden, oder?
Ferner ist kein Zustellungsnachweis über die Zustellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorhanden. Nach § 1080 I 2 ZPO ist bei der Fertigung der Bestätigung in Deutschland eine Ausfertigung der Entscheidung an den Schuldner zuzustellen. Wie kann ich feststellen, ob es eine gleichlautende Vorschrift auch in den Niederlanden gibt?