Europäischer Vollstreckungstitel - Übersetzung, Zustellung

  • Habe mich nun durch diverse Beiträge gelesen, jedoch ist bei mir folgende Frage offen geblieben: Mir liegt ein niederländisches Urteil vor (zwecks Erlass eines Pfüb), versehen mit einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung EG 805/2004. Jedoch ist in dem Formular unter Ziff. 5.1. (Betrag) nicht nur eine Zahl geschrieben, sondern ein mehrzeiliger in niederländischer Sprache verfasster Text, der offenbar mehrere Beträge und Verzinsungszeiträume der Beträge enthält. Leider ist mir der genaue Inhalt mangels Niederländisch-Kenntnissen weiterhin unklar. Ist das ein Fall des Art. 20 I c) der Verordung, kann ich also eine Übersetzung der Bestätigung verlangen? Eine Übersetzung des Vollstreckungstitels selbst darf ja offensichtlich nicht verlangt werden, oder?

    Ferner ist kein Zustellungsnachweis über die Zustellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorhanden. Nach § 1080 I 2 ZPO ist bei der Fertigung der Bestätigung in Deutschland eine Ausfertigung der Entscheidung an den Schuldner zuzustellen. Wie kann ich feststellen, ob es eine gleichlautende Vorschrift auch in den Niederlanden gibt?

  • 1.
    Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 20 ff. VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) noch der deutsche Gesetzgeber (Zivilprozessordnung) verlangen eine Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.
    Das Zustellungserfordernis des § 1080 I S. 2 ZPO gilt nur für die inländische Bestätigung zu dem inländischen Schuldtitel.

    Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO) sieht dagegen weder eine Informationspflicht noch eine Zustellung an die Schuldnerpartei vor.

    Es bedarf daher nicht der Vorlage eines Zustellungsnachweises der Bestätigung an die Schuldnerpartei.


    2.
    Da die Bestätigung in Ziffer 5.1 ergänzende Eintragungen enthält, bedarf es daher der Vorlage einer Übersetzung der Eintragungen im Formblatt (Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel).
    Im Regelfall kann die Vorlage einer Übersetzung des Schuldtitel nicht verlangt werden.
    In Einzelfällen kann jedoch die Vorlage einer Übersetzung der Urteilsformel sinnvoll sein (sofern und soweit die Zwangsvollstreckung von einer Bedingung abhängt (z. B. Sicherheitsleistung, Zug-um-Zug-Verpflichtung der Schuldnerpartei) und diese sich nicht aus der Bestätigung, sondern lediglich aus dem Schuldtitel ergeben sollte.


    3.
    Im Übrigen wird auf die Info im Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/3/euvtvo.pdf

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 23:09)

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