Zwangssicherungshypothek - Teilzahlungen durch Schuldner

  • Hallo zusammen,

    ich hab hier eine richtig spaßige Sache auf dem Tisch liegen. Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Vollstreckungsbescheides aus dem Jahre 2003 über rund 25000€ (zuzüglich Kosten und Zinsen aus den Kosten ab xx.xx.2004 und der Hauptsache ab xx.xx.2003), mit beigefügter Forderungsaufstellung. Aus dieser ergibt sich, dass die Schuldnerin seit Anfang an damit begonnen hat, die Forderungen mit Kleinstbeträgen abzustottern. Hier wurden insgesamt grob überschlagen 150 Teilzahlungen im Bereich von 25 bis 100 Euro geleistet... mit diesen Beträgen wurden jetzt im Laufe der Zeit die Kosten komplett sowie ein Teil der Hauptsache getilgt.
    Jetzt meine Frage: Wie gehe ich mit sowas um?! Mit jeder Teilzahlung haben sich ja die Beträge, aus denen die Zinsen zu zahlen sind, geändert... ich bin momentan völlig ratlos. Gibt es da irgend einen pragmatischen Weg oder muss ich penibel die Forderungsaufstellung durchforsten und jede Änderung der verzinslichen Beträge im Grundbuch vermerken? Oder überseh ich irgendwas und es ist eigentlich ganz einfach? :confused:

    Ich hoffe, das Problem ist einigermaßen verständlich geschildert... ich bin um jede Anregung dankbar! :oops:

    Beste Grüße!

  • Was hat denn der Gläubigervertreter zur Eintragung beantragt? Die volle Titelsumme oder die Summe aus der aktuellen Forderungsaufstellung? In dieser müsste er eigentlich die Zahlungen berücksichtigt haben.

  • Die Summe die er momentan noch zu beanspruchen hat gemäß der Aufstellung, nebst mittlerweile aufgelaufener kapitalisierter Zinsen deren Berechnung sich ebenfalls aus der Aufstellung ergibt. Die kapitalisierten Zinsen würde ich sowieso nicht eintragen, das wurde hier im Forum ja schon erschöpfend diskutiert. Allerdings bin ich momentan überfragt wie der Antrag und die dazugehörige Eintragung dann richtig lauten müsste.

  • Ich habe in einem vergleichbaren Fall wie folgt eingetragen:
    Forderungsbetrag in Sp. 3 (ohne Zinsen!)
    Sp. 4: - i. B. - Zwasi zuzüglich 123,45 € Zinsen für den Zeitraum von ... bis.... nebst (laufender Zinsen) aus ... seit dem...

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Genau so, dabei eben auch den Zeitraum komplett mit Anfangs- und Enddatum angeben.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Vielen Dank für die Anregung Bee, hab jetzt auch nochmal mit dem Versteigerungsgericht Rücksprache gehalten und werde das dann in dieser Weise eintragen.
    Jetzt hab ich allerdings noch eine Frage. Die titulierte Forderung ist im Jahre '99 entstanden, im Titel ist angegeben dass für diese die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes/jetzige §§491-504 BGB gelten. Damit ergeben sich für mich noch mehr Probleme. Der § 497 III BGB besagt ja zum einen eine andere Verrechnungsreihenfolge für Teilzahlungen (Kosten -> Hauptsache -> Zinsen!), womit ich jetzt zunächst keine Probleme hätte. In der Forderungsaufstellung ist mir jetzt aber noch aufgefallen, dass die Zinsen, die aufgelaufen sind, wiederum mit 4% verzinst werden. Grundlage hierfür soll der § 497 II BGB sein. Ich hab jetzt hier allerdings ein Verständnisproblem. Kann ich diese "Zinseszinsen" wirklich ins Grundbuch eintragen?
    Tituliert sind lediglich 5% über Basiszinssatz aus der Hauptforderung.

    Weiß jemand Rat? Ich bin so froh wenn das Teil endlich vom Tisch ist...

  • Ich trage nur ein, was zweifelsfrei tituliert ist. Die Forderungsaufstellung interessiert mich da weniger, wenn in ihr nicht titulierte Zinseszinsen aufgeführt sind.

  • Ich tendiere auch eher dazu, nur die titulierten Zinsen einzutragen, ...

    Denke ich auch. Der § 497 Abs. 2 S. 2 BGB ist (bei Verzug) lediglich die Anspruchsgrundlage. Der Anspruch müßte m.E. erst geltend gemacht und tituliert werden (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB § 497 Rn 8: "Bis zu dieser Höhe [4 %] kann im Proz gem ZPO 287 geschätzt werden (kein Beweis wie für I 3; ...)").

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