Handelsregistervollmacht

  • Ist das Kind irgendwo Gesellschafter, Kommanditist vielleicht? Wozu soll die Vollmacht dienen, bzw. wie weitreichend ist sie?

  • Das Kind hat einen Fonds-Anteil (GmbH & Co. KG) vom Vater geerbt. Die Mutter hat namens des Kindes der phG eine Handelsregistervollmacht erteilt, die zu sämtlichen anfallenden Handelsregisteranmeldungen berechtigt.

  • Das Kind hat einen Fonds-Anteil (GmbH & Co. KG) vom Vater geerbt. Die Mutter hat namens des Kindes der phG eine Handelsregistervollmacht erteilt, die zu sämtlichen anfallenden Handelsregisteranmeldungen berechtigt.

    Also ist der Vater gestorben? Und ist die Mutter auch in irgend einer Weise an der KG beteiligt?

  • Ich hoffe ich bin nicht der einzige, der das mit dem Fond nicht blickt.

    Fond geerbt= Gmbh & Co. KG ??

    Ist das Kind nun Gesellschafter geworden, steht es im Handelsregister? Ich vermute ja, weil es sonst eigentlich nicht zu Anmeldungen verpflichtet wäre. Das Kind müsste Kommanditist geworden sein.

    Bitte den Sachverhalt vollständig und vielleicht nicht ganz so kryptisch... (nicht böse gemeint!):gruebel:

  • Ich versuche mal die Lösung des Sachverhaltsrätsels:


    Der Vater war Kommanditist eines in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Anlagemodells. Der Gesellschaftsvertrag dieser KG sieht vor, dass die Erben des Gesellschafters in dessen Stellung einrücken und die KG so fortgesetzt wird. Der Vater stirbt, das Kind ist sein Alleinerbe (?). Das Kind ist minderjährig. Nun soll im Handelsregister die Sonderrechtsnachfolge eingetragen werden und das Kind statt des Vaters als neuer Kommanditist erfasst werden.

    Um diese Anmeldung durchführen zu können, hat die Mutter der geschäftsführenden GmbH eine Handelsregistervollmacht für das Kind erteilt.

    Die Sachfrage wäre nun, ob die Erteilung dieser Handelsregistervollmacht durch die Mutter an die GmbH genehmigungspflichtig ist.

    Nun gebe ich ab an die, die sich an der Lösung des Inhaltsrätsels beteiligen wollen ;)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich versuch' mal, auf dem vermuteten Sachverhalt aufzubauen:
    1. Es tritt Gesamtrechtsnachfolge ein, falls das Kind Alleinerbe wurde -> keine Sonderrechtsnachfolge, kein Erwerb, kein Vertragsschluss (kein Fall des § 1822 BGB).
    2. Die (Register-) Vollmachtserteilung durch die Mutter ist auch nicht genehmigungsbedürftig - nach welcher Vorschrift auch?

  • Ich versuch' mal, auf dem vermuteten Sachverhalt aufzubauen:
    1. Es tritt Gesamtrechtsnachfolge ein, falls das Kind Alleinerbe wurde -> keine Sonderrechtsnachfolge, kein Erwerb, kein Vertragsschluss (kein Fall des § 1822 BGB).
    2. Die (Register-) Vollmachtserteilung durch die Mutter ist auch nicht genehmigungsbedürftig - nach welcher Vorschrift auch?

    Bräuchte man nicht einen Ergänzungspfleger, wenn die Mutter auch an der KG beteiligt ist?
    Und m.E. kann es doch auch auf den Inhalt der Vollmacht ankommen. Wenn die Vollmacht z.B. nicht nur Anmeldungen aller Art, sondern auch die Vertretung in Gesellschafterversammlungen umfasst.

  • Dann wäre es - wie schon die Bezeichnung sagt - aber keine reine Handelsregistervollmacht.

    Kommt darauf an, wer diese Bezeichnung gewählt hat.
    Unsere Notare bezeichnen alles, was irgendwie mit dem Handelsregister zu tun hat, als Handelsregistervollmacht. Auch wenn es sich lediglich um Vollmachten zur Stimmrechtsausübung handelt.
    Vollmachten, die nur für Anmeldungen erteilt wurden, werden hingegen als Anmeldevollmachten bezeichnet und nicht als Handelsregistervollmachten.

  • ...

    ...
    Vollmachten, die nur für Anmeldungen erteilt wurden, werden hingegen als Anmeldevollmachten bezeichnet und nicht als Handelsregistervollmachten.

    ... dann muss der Threadstarter den Wortlaut der Vollmacht nochmal genau anschauen, ob ein evtl. genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft damit abgedeckt werden soll.
    Ich meine, dass dann aber nicht die Vollmacht selbst genehmigt werden kann und muss, sondern das jeweilige Rechtsgeschäft, bei dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll.

  • Ich hänge mich hier mal dran mit einem ähnlichen Sachverhalt:

    Der Ehemann einer Betreuten ist verstorben. Er hatte Kommanditanteile bei mehreren GmbH & Co. KG´s. Nun soll die Betreuerin (u.a. Aufgabenkreis der Vermögenssorge) irgendwelchen GmbH´s Vollmacht erteilen u.a. zur Anmeldung des Eintritts und Ausscheidens von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Auscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern, Änderungen von Beteiligungsverhältnissen und des Kapitals der Gesellschaft, Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Liquidation der Gesellschaft, Löschung der Gesellschaft. Eine Erhöhung des eigenen Kapitalanteils ist von den Vollmachten jeweils ausgenommen. Diese Vollmachten sollen notariell beglaubigt werden. Eine GmbH hat die Betreuerin nun darauf hingewiesen, dass hier für die Erteilung der Vollmacht die Zustimmung des Betreuungsgerichts vor Unterzeichnung der Vollmacht beim Notar einzuholen ist. Ich kann hier nicht wirklich einen Genehmigungstatbestand für diese Vollmachtserteilung erkennen ... Liege ich richtig oder übersehe ich etwas?

    Vielen Dank für die Hilfe, viele Grüße

  • Liege ich richtig oder übersehe ich etwas?


    Sehe ich wie du.
    Die Vollmachten ermächtigen doch nur zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärungen.
    Einen Genehmigungstatbestand sehe ich nicht.

    Wir als Registergericht fordern keine Genehmigung. Vertretungsnachweis durch Betreuerausweis (Vermögenssorge muss enthalten sein) reicht aus.

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