Hallo an Alle,
vielleicht kann mit jemand helfen. Hatte einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses. Klausel war fehlerhaft, von daher ist Zwischenverfügung ergangen. Der Schuldner ist nach der Antragstellung, aber vor der gerichtlichen Zwischenverfügung verstorben. Handelt es sich um einen Fall des § 779 ZPO ? Also hat die Zwangsvollstreckung mit der Antragstellung und somit vor dem Tod des Schuldners begonnen ? Ich denke nicht oder ????
Grüße
Marion
Fortsetzung der Vollstreckung nach Tod des Schuldners, § 779 ZPO
-
mmcmarion -
19. März 2015 um 15:13
-
-
M. E. hat sie nicht begonnen. Laut T/P (Vorbem. V zu § 704 Rn. 28) beginnt die ZV, wenn das Vollstreckungsgericht Organ ist, wenn die Vollstreckungsmaßnahme existent geworden ist. Der Pfändungsbeschluss wurde aber noch nicht erlassen.
-
Danke, das sehe ich auch so , nur der Gläubigervertreter nicht. Also dann das ganz normale Prozedere mit Rechtsnachfolgeklausel usw.........
-
So sehe ich das auch - Pfüb ist noch nicht in der Welt, daher hat noch keine ZV begonnen und der Verzicht auf RNF-Klausel greift nicht
-
und vor dem PfÜB-Antrag gab es noch keine andere Vollstreckungshandlung?
-
Nein, der Pfüb-Antrag war die erste beantragte Vollstreckungsmaßnahme....
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!