Fortsetzung der Vollstreckung nach Tod des Schuldners, § 779 ZPO

  • Hallo an Alle,
    vielleicht kann mit jemand helfen. Hatte einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses. Klausel war fehlerhaft, von daher ist Zwischenverfügung ergangen. Der Schuldner ist nach der Antragstellung, aber vor der gerichtlichen Zwischenverfügung verstorben. Handelt es sich um einen Fall des § 779 ZPO ? Also hat die Zwangsvollstreckung mit der Antragstellung und somit vor dem Tod des Schuldners begonnen ? Ich denke nicht oder ????
    Grüße
    Marion

  • M. E. hat sie nicht begonnen. Laut T/P (Vorbem. V zu § 704 Rn. 28) beginnt die ZV, wenn das Vollstreckungsgericht Organ ist, wenn die Vollstreckungsmaßnahme existent geworden ist. Der Pfändungsbeschluss wurde aber noch nicht erlassen.

  • Danke, das sehe ich auch so :yes:, nur der Gläubigervertreter nicht. Also dann das ganz normale Prozedere mit Rechtsnachfolgeklausel usw.........

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