Genehmigung zur Kündigung von Mietverträgen

  • Liegt das Problem nicht darin, dass der Bevollmächtigte durch das Gericht zum Betreuer bestellt wurde und sinniger Weise (entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1896 BGB) auch noch mit dem Aufgabenkreis, der von der Vollmacht umfasst ist?

    Nein nein! Ich glaube der SV ist etwas falsch verstanden worden. #1 sagt eindeutig:

    Zitat

    Betreuter hat zur Verwaltung seiner Immobilien vor der Anordnung der Betreuung einen Verwalter bevollmächtigt.

    Da steht nichts, dass der Verwalter auch der Betreuer ist. Der Verwalter ist eine Immobiliengesellschaft. Betreuer sind die Töchter. Der Aufgabenkreis zur Verwaltung von Immobilien oder Wohnungsangelegenheiten ist in der Betreuung nicht angeordnet.

    Kontrovers an der Situation ist, dass man für Wohnraum, den ein Betreuter nicht notwendigerweise zum Leben benötigt, keine Genehmigungspflicht zum Abschluss von Mietverträgen sieht. Hat ein Betreuter, der nicht mehr selbst in seiner eigenen Wohnung (über-) leben kann nicht auch im Anschluss nur ein Interesse am Mietzins, sofern die Wohnung weitervermietet werden soll? Das würde den § 1907 I BGB irgendwo aushebeln, da ja hierfür auch keine Genehmigungspflicht bestünde. Auch wenn der § 1907 I BGB einen Betreuten der kurzzeitig im Krankenhaus oder in der Tagespflege verweilt schützen soll, so wird nach dem was ich gerade geschrieben habe ja der Betreute, der langfristig nicht mehr in die Wohnung kann total übergangen. Ob man hier auf den Einzelfall abstellen kann wage ich zu bezweifeln, denn Gesetze gelten schließlich für Jedermann und nicht nur für einen erlesenen Kreis.

  • Kontrovers an der Situation ist, dass man für Wohnraum, den ein Betreuter nicht notwendigerweise zum Leben benötigt, keine Genehmigungspflicht zum Abschluss von Mietverträgen sieht. Hat ein Betreuter, der nicht mehr selbst in seiner eigenen Wohnung (über-) leben kann nicht auch im Anschluss nur ein Interesse am Mietzins, sofern die Wohnung weitervermietet werden soll? Das würde den § 1907 I BGB irgendwo aushebeln, da ja hierfür auch keine Genehmigungspflicht bestünde. Auch wenn der § 1907 I BGB einen Betreuten der kurzzeitig im Krankenhaus oder in der Tagespflege verweilt schützen soll, so wird nach dem was ich gerade geschrieben habe ja der Betreute, der langfristig nicht mehr in die Wohnung kann total übergangen. Ob man hier auf den Einzelfall abstellen kann wage ich zu bezweifeln, denn Gesetze gelten schließlich für Jedermann und nicht nur für einen erlesenen Kreis.

    Ich hoffe, ich hab dich richtig verstanden:
    Die Genehmigungspflicht greift natürlich nicht nur, wenn jemand in Kurzzeitpflege, Krankenhaus o.ä. für nur kurze Zeit kommt. Betroffen sind selbstverständlich auch die Fälle in denen der Betreute nicht mehr selbst in seiner eigen genutzten Wohnung leben kann und daraufhin unmittelbar "für immer" in ein Pflegeheim kommt. Es geht ja um den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum und Lebensmittelpunkt. Will der Betreuer diesen durch Kündigung des Mietverhältnisses aufgeben oder möchte er die Eigentumswohnung weitervermieten so bedarf es in jedem Fall einer Genehmigung nach § 1907 BGB.

    Ich stelle da weniger auf das reine Interesse am Mietzins als viel mehr auf die Tatsache der eigen genutzten Wohnung ab. Lediglich bei z.B. vermögenden Betreuten, die mehrere Eigentumswohnungen rein zur Kapitalanlage besitzen und vermieten würde ich eine Genehmigungspflicht nach § 1907 BGB verneinen aufgrund der bereits weiter vorne genannten Gründe. Letztlich kommt es aber auch wie so oft immer auf den Einzelfall an.

  • Zitat

    Ich hoffe, ich hab dich richtig verstanden:

    Die Genehmigungspflicht greift natürlich nicht nur, wenn jemand in Kurzzeitpflege, Krankenhaus o.ä. für nur kurze Zeit kommt. Betroffen sind selbstverständlich auch die Fälle in denen der Betreute nicht mehr selbst in seiner eigen genutzten Wohnung leben kann und daraufhin unmittelbar "für immer" in ein Pflegeheim kommt.

    Naja, das ist logisch und mir natürlich bewusst das es auch solche Fälle gibt. ;) Ich kann ja nicht alles in einem Post erfassen (ich muss ja auch noch was arbeiten..) :D

  • Es gibt aber nicht nur die Genehmigungspflicht nach § 1907 I BGB. Diese betrifft selbst genutzen angemieteten Wohnraum des Betreuten. Hier soll der Betreuer nicht ohne gerichtliche Genehmigung des Gerichtes den Betreuten die Wohnung unter dem Hintern "wegkündigen", um ihn zu einem Umzug (eventuell auch ins Pflegeheim) zu zwingen, der dem Willen des Betreuten zuwider läuft.

    Wenn ich #1 aber richtig verstehe, geht es nicht um selbst genutzten Wohnraum. Vielmehr ist der Betreute Eigentümer von Wohnraum und dieser soll vermietet werden oder der Mietvertrag soll gekündigt werden. Hier greift § 1907 III BGB. Auch hierzu wird eine Genehmigung benötigt, wenn der Mietvertrag länger als 4 Jahre laufen soll (Was regelmäßig der Fall ist, weil die Verträge meist unbefristet geschlossen werden.) oder Wohnraum vermietet werden soll. Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung steht da allerdings nichts. Ich nehme dann mal an, dass für die Kündigung auch keine Genehmigung erforderlich ist.

    Das betrifft zumindest Handlungen von Betreuern. Wie es mit einer Genehmigungspflicht von Bevollmächtigten aussieht, enthalte ich mich mal geflissentlich einer Meinung.

  • Wenn der MV unbefristet abgeschlossen ist hast du in aller Regel kein Problem, da dabei immer auf die Möglichkeit der Kündigung abgestellt wird und die ist bei unbefristeten Mietverträgen generell immer gegeben im Rahmen der gesetzl. Kündigungsfrist. Man ist deshalb nicht mind. vier Jahre gebunden und damit raus von der Genehmigungspflicht.

  • Jetzt, wo du es sagst, erinnere ich mich dunkel, dass in den Vorlesungen auf diese Falle hingewiesen wurde. Es stimmt natürlich, was Milkaaa sagt, die Passage ist für zeitlich befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren gedacht.

  • Guten Morgen,

    genauer gesagt entfällt die Genehmigung eines ansonsten nach § 1907 Abs. III BGB genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, wenn das Vertragsverhältnis jederzeit ohne nennenswerte Einbußen kündbar ist. Das ist aber bei Mietverträgen, wenn der Betreute Vermieter ist, gerade nicht der Fall. Seine Kündigungsfristen sind bei Mietverträgen nämlich stark eingeschränkt. Dazu schwarz auf weiß: LG Wuppertal FamRZ 2007, 1269.

    Richtig ist aber, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betreuer die Wohnung Kündigen will und diese nicht zu Wohnzwecken des Betreuten dient.

    Cheers!
    ruki

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