Erbausschlagung-Anfechtung der Fristversäumnis -Fehlen der famger.Genehmig.

  • Die Kindesmutter schlägt am 17.06.2014 vor der Notarin die Erbschaft für ihr minderj. Kind aus.
    Nach Fristsetzung fragt das Nachlassgericht beim zuständigen Familiengericht an, wann mit der Erteilung der Genehmigung gerechnet werden kann. Dieses teilt am 23.10.2014 mit, dass dort kein Antrag vorliegt. Am gleichen Tag wird die Kindesmutter davon informiert, dass ihrem Kind die Erbschaft wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung angefallen ist.
    Am 30.10.2014 beantragt die Kindesmutter daraufhin beim Familiengericht die familiengerichtlich Genehmigung der Erbausschlagung und erklärt, dass sie weder von der Notarin noch vom Nachlassgericht auf die Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung in Kenntnis gesetzt wurde.
    Die familiengerichtliche Genehmigung wird am 19.12.2014 erteilt. Rechtskraft 27.01.2015 und ging beim Nachlassgericht am 29.01.2015 ein.
    Das Nachlassgericht teilt am 30.01.2014 mit, dass, vorbehaltlich einer Prüfung im Erbscheinsverfahren, die Genehmigung keine Wirkung entfaltet, da der Antrag hierfür verspätet gestellt wurde.

    Daraufhin erklärt die Kindesmutter am 10.02.2015 Anfechtung der Fristversäumnis der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums aus vorgenannten Gründen. (keine Belehrung der Notwendigkeit einer Genehmigung) Die Erklärung wird familiengerichtlich genehmigt.

    Frage: Liegt hier ein Anfechtungsgrund vor? PS: Eine Erbin der II. Ordnung beabsichtigt einen ES-Antrag zu stellen.

  • Das Nachlassgericht bekommt das Original einer Ausschlagungserklärung ohne erforderliche Genehmigung und macht nichts? Und die Notarin hat auch nicht (lt. Urkunde) über das Genehmigungserfordernis belehrt? Da scheint mir dann die Irrtumsanfechtung auch eher nahe zu liegen.

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