Aufhebung Nachlasspflegschaft

  • Hallo,

    einer Kollegin liegt eine Anfrage eines Nachlasspflegers auf Aufhebung der bestehenden NLP zu folgendem Sachverhalt vor:

    Erblasserin ist ME eines Wohnhauses zu 1/4
    das andere 1/4 gehört der Enkeltochter der EL; das weitere 1/4 der Tochter der EL.
    Alle bekannten Erben (auch Tochter und Enkeltochter) haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Im Testament ist ein Vorausvermächtnis an die Tochter betr. der 1/2 ME-Anteils an dem Hausgrundstück; 1/4 hiervon wurde jedoch bereits schenkweise auf die Enkeltochter zu Lebzeiten übertragen, sodass sich das Vermächtnis (jedenfalls ggü. dem Nachlass) nur noch auf 1/4 ME-Anteil erstrecken dürfte.

    Das Grundstück ist überschuldet; div. Grundschulden, auch noch valutiert, sind eingetragen. Sehr undurchsichtig die Sache.
    Auch liegen Forderungen des Sozialamts / Pflegeheims vor.

    Bislang halten die Gläubiger noch still.
    Außer monatlichen Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung im Haus sind keine Einnahmen / Vermögenswerte vorhanden.

    Im Grundbuch ist ein Teilungsausschluss eingetragen.

    Die Miteigentümer können sich nicht auf einen einvernehmlichen Verkauf einigen, da sehr verstritten bzw. nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Das Vermächtnis wurde mittlerweile angenommen.

    Da die Angelegenheit derart verfahren ist und auch die Aufhebung des eingetragenen Teilungsausschlusses nach Ansicht der Kollegin nicht ohne weiteres möglich ist (jedenfalls bräuchten wir ja eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, wonach durch Aufhebung und anschließende Teilungsversteigerung ein maßgeblicher Erlös erzielt werden könnte), und auch ein freihändiger Verkauf nicht möglich erscheint, regt der NLP nun an, die Pflegschaft aufzuheben.

    Antrag auf Nachlass-InsO wurde (da die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt wären) nicht gestellt....

    Mir scheint es, dass auch der NLP mit seiner Weisheit am Ende ist und aus der Sache "raus möchte".....seht ihr eine Möglichkeit?

  • Für die Feststellung des Fiskuserbrechts bedarf es keines Antrags von Außen (§ 1964 BGB) - sofern Erben nicht ermitteln werden konnten und ein evtl. durchzuführendes Aufforderungsverfahren (§ 1965 BGB) ohne Ergebnis verbleibt, entscheides das Gericht über das Fiskuserbrecht durch Beschluss von Amts wegen. Die Feststellung des Fiskuserbrecht ist nicht gleich Erbscheinserteilung.

  • Ich häng mich hier mal an.

    Die Pflegschaft wurde angeordnet und der Nachlasspfleger hat alles erledigt. Nun habe ich die Vergütung festgesetzt (mit Verfahrenspfleger) und diese ist aus der Nachlassmasse auch schon entnommen worden. Nun meine Frage: es verbleibt ein Betrag in Höhe von 200,- Euro.

    Wie macht Ihr das mit den Gerichtskosten?

  • Die erhebe ich, bevor der Nachlasspfleger seine Vergütung bekommt; also zumindest die Erstgebühr.

    Genau, die ist anzusetzen, wenn der Nachlasswert bekannt ist und das ist bei Einreichung des Nachlassverzeichnisses. Wenn die Gebühr noch nicht erhoben ist, dann sofort nachholen und dann soll der NP sie noch überweisen. (Natürlich ohne weitere Vergütung zu verlangen, sonst beißt sich die Katze in den Schwanz:))

  • Die Gerichtskosten für die Pflegschaft sind aus der Sicht des Nachlasspflegers zunächst schlicht und einfach Nachlassregelungskosten, bei denen er bei Dürftigkeit des NL die Zahlung mit Hinweis auf § 1990 BGB gegenüber der Gerichtskasse schlicht verweigern kann.

    Stellt der NLP dann einen Vergütungsantrag, wäre der vorhandene Aktivnachlass dafür ausschlaggebend, dass er eine "erhöhte" Vergütung aus dem Nachlass erhält, bis dieser aufgebraucht ist.

    Es ist keine Pflicht des NLP, Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassregelungskosten vorweg vor seiner Vergütungsentnahme zu begleichen.

    Die Gerichtskasse ist auf den Gerichtsweg zu verweisen und kann gerne die Forderung titulieren und dann im Sinne von § 1990 BGB verfahren. Das wird sie aber wohl nicht tun, sondern die Kosten ausbuchen.

    Also kann man als NLG gleich in so einem Fall die Kosten niederschlagen.

    In der Praxis jedoch werden die NLP regelmäßig von den NLG mit leichtem Druck "gezwungen", die Pflegschaftsgebühr vorweg zu bezahlen und dann ggf. gegen den Fiskus abzurechnen.....ist zwar eine echte Gläubigerbegünstigung und nach § 283c StGB strafbar, aber leider machen sich die NLG über sowas aber zu wenig Gedanken. Hauptsache das Gericht bekommt sein Geld...und der arme NLP macht eben das was das Gericht will, denn er will ja mal wieder eine Pflegschaft bekommen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und was ist mit den z.B. vorrangigen Beerdigungskosten von Nr. 2?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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