Marokkanisches Erbrecht und Antrag auf Fristsetzung zur Inventarerrichtung

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich steh grad völlig auf dem Schlauch.

    Ich habe einen marokkanischen Erblasser. Nach marokanischen Erbrecht gilt marokanisches Recht.

    Soweit so gut. Nun hab ich von einem Gläubiger den Antrag auf Fristsetzung zur Inventarerrichtung nach § 1994 BGB bekommen.

    Geht das überhaupt? Find grad leider gar nix dazu.

    Vielen Dank schonmal im voraus!

  • Es kommt marokkanisches Erbrecht zur Anwendung. Deshalb würde ich den Antrag auf Inventarerrichtung -der auf BGB fußt- zurückweisen.

  • Insbesondere deshalb, weil nach marokkanischem Recht die Haftung der Erben immer auf den Nachlaß beschränkt ist (Art. 229 Satz 2 Marokkanisches Obligationengesetzbuch: "Les héritiers ne sont tenus toutefois que jusqu'à concurrence des forces héréditaires, et proportionnellement à l'émolument de chacun d'eux.").

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