Ausfertigung Erbschein trotz Erbvertrag

  • Es wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge beantragt.

    Als Erbnachweis liegt ein Erbvertrag der Ehegatten aus 1998 und ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn der Ehegatten aus 2006 sowie das beide Verfügungen eröffnende Eröffnungsprotokoll vor.

    Die Ehefrau ist 2001 verstorben. Nach dem Erbvertrag ist sie alleine von ihrem Ehemann beerbt worden, der derzeit als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Im Erbvertrag wurden die fünf Kinder der Ehegatten als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Ersatzerben sollen die Abkömmlinge eines wegfallenden Schlusserben zu gleichen Teilen sein. Bei Fehlen von Abkömmlingen soll Anwachsung an die anderen Schlusserben erfolgen.

    Zu den Schluss- und Ersatzerben heißt es im Erbvertrag weiter: "Bei Fehlen von Abkömmlingen würde der Anteil eines wegfallenden Kindes unseren anderen Kindern, ersatzweise deren Abkömmlingen nach gesetzlicher Regel anwachsen."

    Im vorgenannten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag hat der Sohn auf seinen originären Erbteil sowie den "Anwachsungserbteil" nach einem seiner Brüder verzichtet. Es muss also nach Errichtung des Erbvertrags ein Sohn der Ehegatten verstorben sein. Nachweise hierüber o.ä. liegen mir nicht vor.

    Die vorgelegten Erbnachweise reichen nicht aus, da sich die Erbfolge hieraus nicht lückenlos ergibt.

    Fraglich ist, ob ein Erbnachweis oder gar ein Todesnachweis nach dem verstorbenen Sohn ausreichend wäre oder ob ein Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann vorgelegt werden muss.

    Wie seht Ihr das?

  • Es muss also nach Errichtung des Erbvertrags ein Sohn der Ehegatten verstorben sein.

    Wieso? Er kann auch vorsorglich verzichtet haben, die Eltern lebten ja im Zeitpunkt des Erbverzichts auch noch.

    Fraglich ist, ob ein Erbnachweis oder gar ein Todesnachweis nach dem verstorbenen Sohn ausreichend wäre oder ob ein Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann vorgelegt werden muss.


    Was soll denn bitte der Erbnachweis nach einem (angeblich?!) vorverstorbenen Sohn über die Erbfolge nach dem Längerlebenden der Eltern des angeblich vorverstorbenen Sohns aussagen? Wenn Dir die Nachweise nicht ausreichen, braucht es einen Erbschein nach dem Längerlebenden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erstens Nachlassakten einsehen und prüfen:

    Ist im Vertrag von 2006 irgendwo der Erbvertrag von 1998 erwähnt, dass auf die Zuwendung hieraus verzichtet wird?

    Konnte der überlebende Ehegatte auf seinen Tod frei verfügen oder war Bindung eingetreten?

    Leben alle eingesetzten Erben noch?

  • Es muss also nach Errichtung des Erbvertrags ein Sohn der Ehegatten verstorben sein.

    Wieso? Er kann auch vorsorglich verzichtet haben, die Eltern lebten ja im Zeitpunkt des Erbverzichts auch noch.
    Wie in meinem Fred geschrieben ist die Ehefrau 2001 verstorben. Der Erbverzicht ist aus 2006.

    Fraglich ist, ob ein Erbnachweis oder gar ein Todesnachweis nach dem verstorbenen Sohn ausreichend wäre oder ob ein Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann vorgelegt werden muss.


    Was soll denn bitte der Erbnachweis nach einem (angeblich?!) vorverstorbenen Sohn über die Erbfolge nach dem Längerlebenden der Eltern des angeblich vorverstorbenen Sohns aussagen? Wenn Dir die Nachweise nicht ausreichen, braucht es einen Erbschein nach dem Längerlebenden.

  • Ich weiß immer noch nicht wieso aus dem Umstand, dass der Längerlebende der Ehegatten noch lebte, sich das Vorversterben eines der Söhne des Erblassers ergeben soll.

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  • Du hast also einen Zuwendungsverzichtsvertrag, das hast Du bisher unterschlagen. Außerdem ist ein als Schlusserbe Eingesetzter vorverstorben.

    In diesem Fall brauchts einen Erbschein. Einmal zur Frage, wer an Stelle des vorverstorbenen Kindes getreten ist (Abkömmlinge oder Anwachsung) und Feststellung wer an Stelle des Verzichtenden tritt. Hat er keine Abkömmlinge, dann Anwachsung, hatte er welche, dann seine Abkömmlinge, da die ja ausdrücklich als Ersatzerben eingesetzt sind und nicht verzichtet haben. Da gilt die gesetzliche Vermutung nicht.

  • Im vorgenannten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag hat der Sohn auf seinen originären Erbteil sowie den "Anwachsungserbteil" nach einem seiner Brüder verzichtet. Es muss also nach Errichtung des Erbvertrags ein Sohn der Ehegatten verstorben sein. Nachweise hierüber o.ä. liegen mir nicht vor.

    Außerdem ist ein als Schlusserbe Eingesetzter vorverstorben.


    Es ist eben nicht klar, ob da jemand vorverstorben ist. Wie wär's mal mit ermitteln?

    Tipp 1: Bei Vorverstorbenen wird im Zuwendungsverzichtsvertrag typischerweise darauf hingewiesen, dass sie vorverstorben sind.

    Tipp 2: Wenn die Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt sind, reicht Vorversterben nicht aus, es muss kinderloses Vorversterben sein, damit der Stamm komplett wegfällt.

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  • Außerdem ist ein als Schlusserbe Eingesetzter vorverstorben.


    Es ist eben nicht klar, ob da jemand vorverstorben ist. Wie wär's mal mit ermitteln?

    Hat greg in #4 ergänzt. Leider nicht schon in #1 eindeutig geschrieben

    Tipp 1: Bei Vorverstorbenen wird im Zuwendungsverzichtsvertrag typischerweise darauf hingewiesen, dass sie vorverstorben sind.

    Tipp 2: Wenn die Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt sind, reicht Vorversterben nicht aus, es muss kinderloses Vorversterben sein, damit der Stamm komplett wegfällt.

    Unvollständiger oder gar falscher Sachverhalt leider nicht nur bei greg sondern ein immer wieder festzustellendes Übel bei den Fragenstellern.

  • Du hast also einen Zuwendungsverzichtsvertrag, das hast Du bisher unterschlagen. Außerdem ist ein als Schlusserbe Eingesetzter vorverstorben.

    In diesem Fall brauchts einen Erbschein. Einmal zur Frage, wer an Stelle des vorverstorbenen Kindes getreten ist (Abkömmlinge oder Anwachsung) und Feststellung wer an Stelle des Verzichtenden tritt. Hat er keine Abkömmlinge, dann Anwachsung, hatte er welche, dann seine Abkömmlinge, da die ja ausdrücklich als Ersatzerben eingesetzt sind und nicht verzichtet haben. Da gilt die gesetzliche Vermutung nicht.

    Aus der Nachlassakte des vorverstorbenen Kindes ergibt sich, dass dieses selbst keine Abkömmlinge hatte. Ein entsprechender Erbschein mit den Eltern als Erben wurde erteilt. Für diesen Fall ist im Erbvertrag Anwachsung an die übrigen Kinder des Erblassers bestimmt.

    Im Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag hat der Verzichtende erklärt, dass der Verzicht auch ausdrücklich für seine Abkömmlinge (Ersatzerben) gelten soll. Geht das überhaupt? Müssten die Abkömmlinge nicht selbst verzichten?

    Kann evtl. doch auf einen Erbschein verzichtet werden?

  • Im Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag hat der Verzichtende erklärt, dass der Verzicht auch ausdrücklich für seine Abkömmlinge (Ersatzerben) gelten soll. Geht das überhaupt? Müssten die Abkömmlinge nicht selbst verzichten?7


    Das geht nicht nur, das ist sogar der vom Gesetz vorgesehene Regelfall: § 2349 BGB

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  • Wann war denn der maßgebende Erbfall ? Wie das DNotI im Gutachten vom 12.02.2015, Gutachtennummer: 135491, DNotI-Report 2015, 21-22, ausführt, wurde § 2349 BGB durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform in die Verweisungskette des § 2352 S. 3 BGB aufgenommen. Schließe ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers mit diesem einen Zuwendungsverzichtsvertrag, so erstrecke sich der Verzicht nunmehr auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Neuregelung finde Anwendung auf alle Erbfälle nach dem 1.1.2010 (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB). Dies gelte unabhängig davon, ob an Ereignisse vor dem 1.1.2010 angeknüpft wird (vgl. S. 2 der Vorschrift). Daher seien – zumindest aus Sicht des Gesetzgebers – auch Zuwendungsverzichtsverträge, die vor dem 1.1.2010 beurkundet wurden, in ihren Rechtsfolgen grundsätzlich nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Dies bedeute, dass sich ein solcher Zuwendungsverzichtsvertrag auf die ersatzberufenen Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecke, wenn der Erbfall nach dem 1.1.2010 eingetreten ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wann war denn der maßgebende Erbfall ? Wie das DNotI im Gutachten vom 12.02.2015, Gutachtennummer: 135491, DNotI-Report 2015, 21-22, ausführt, wurde § 2349 BGB durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform in die Verweisungskette des § 2352 S. 3 BGB aufgenommen. Schließe ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers mit diesem einen Zuwendungsverzichtsvertrag, so erstrecke sich der Verzicht nunmehr auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Neuregelung finde Anwendung auf alle Erbfälle nach dem 1.1.2010 (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB). Dies gelte unabhängig davon, ob an Ereignisse vor dem 1.1.2010 angeknüpft wird (vgl. S. 2 der Vorschrift). Daher seien – zumindest aus Sicht des Gesetzgebers – auch Zuwendungsverzichtsverträge, die vor dem 1.1.2010 beurkundet wurden, in ihren Rechtsfolgen grundsätzlich nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Dies bedeute, dass sich ein solcher Zuwendungsverzichtsvertrag auf die ersatzberufenen Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecke, wenn der Erbfall nach dem 1.1.2010 eingetreten ist.

    Zu dieser Problematik vgl. etwa OLG Schleswig ZEV 2014, 425 m. Anm. Keim.

  • Ich möchte meine Frage hier anschließen.

    Mit liegt eine not. Ehegattentestament vor, wonach sich die Eltern gegenseitig und zum Schluss den gemeinsamen Sohn als Erben einsetzen. Es wurde keine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehegatten vereinbart. Die überlebende Ehegattin hat noch zu Lebzeiten mit dem Sohn einen Erbvertrag geschlossen, worin nur sie erbrechtlich verfügt und den Sohn nunmehr als nichtbefreiten Vorerben einsetzt und einen Dritten als Nacherben. In dem Vorwort des Erbvertrages wurde das Ehegattentestament nicht erwähnt. Die Mutter hatte erklärt, durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert zu sein.
    Nunmehr wird Grundbuchberichtigung beantragt, basierend auf dem Erbertrag. M. E. ist für die Erbfolge weiterhin das not. Ehegattentestament maßgeblich. Aufgrund der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung des Sohnes, ist dieser weiterhin unbeschränkter Vollerbe. Der antragstellende Notar ist unter Berufung auf § 2352 BGB anderer Auffassung. Für ihn stellt der Erbvertrag ein Zuwendungsverzichtsvertrag des Sohnes gegenüber der Mutter dar. Kann ja sein, aber muss der Sohn nicht Kenntnis von der bis dato geltenden Erbfolge haben, bevor er verzichtet??
    M. E. sind auch die Prüfungstätigkeit des Grundbuchamtes hier begrenzt, so dass ich beabsichtige den Antragsteller auf das Erbscheinsverfahren zu verweisen.

    Seht ihr das auch so?

  • Soweit ich mich entsinne ist nur die Wechselseitige Erbeinsetzung immer bindend und die Schlußerbeneinsetzung eines Abkömmlings (anders bei "fremden" Schlußerben) nur, wenn's extra dabeisteht. Kommentar sagt's auch, MüKoBGB/Musielak BGB § 2270 Rn. 12, beck-online.
    Also darf man den Erbvertrag isoliert betrachten.

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