Örtliche Zuständigkeit für § 788 ZPO

  • Hallo,

    ich hab einen Antrag auf Festsetzung der Kosten. Das erste Vollstreckungsverfahren (Räumung) fand in einem anderen Gerichtsbezirk statt. Das Verfahren (Antrag auf Erlass eines PfÜB) bei uns wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorlagen.

    Wer ist für die Kostenfestsetzung zuständig? Theoretisch, dass Gericht in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat. Das ist m.E. das Gericht in dessen Bezirk die Räumung stattgefunden hat. Unser Verfahren hier, wurde zurückgewiesen hat also nicht stattgefunden.

    Da ich so einen Fall noch nicht hatte und auf die schnelle nichts dazu finde, bin ich über Antworten und Hinweise auf Kommentarstellen dankbar.

    LG

  • Anhängigkeit einer Vollstreckungshandlung bezieht sich nur auf die Handlungen, deren Kosten geltend gemacht werden (Zöller).

    Vielleicht erledigt sich dadruch das Problem von selbst? Die Kosten des zurückgewiesenen PfÜBs werden ja hoffentlich nicht gegen den Schuldner geltend gemacht!

  • Du gibtst dir doch im 2 Absatz selber die richtige Antwort.

    Zuständig ist das Gericht, an dem ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist: gibt es derzeit nicht!; dann ist zuständig das Gericht an dem die letzte Handlung erfolgt ist: Räumung!

    Gib dem Gl. Gelegenheit die Verweisung zu beantragen, kommt kein Antrag auf Verweisung, bescheide den Antrag.
    Die Entscheidung kann mangels örtlicher Zuständigkeit nur durch Zurückweisung erfolgen.

  • Aus Gründen sachlicher Effizienz schiene mir der Antrag zwar eigentlich besser aufgehoben beim "PfÜb-VG", aber mit dem Gesetzeswortlaut wird man wohl zum "Räumungs-VG" kommen.

    (Lagen denn wenigstens die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Räumung vor ? :D )

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