§ 828 ZPO: Wohnsitz bei Soldaten

  • Jetzt hat mich ein Gläubiger verwirrt: wie ist das nochmal mit dem Wohnsitz bei Soldaten?

    Beantragt ist ein PfÜB in A
    Im PfÜB-Formular ist ein Wohnort in B angegeben - in einem Anschreiben der Vermerk das Schuldner in A stationiert ist und deshalb A zuständig ist...

    Wie ist das jetzt nochmal wenn der Soldat einerseits einen Wohnsitz am Standort A hat (§ 9 BGB) und ggfls. eine Wohnung/Meldeanschrift an einem weiteren Ort B - welche ist Vorrangig? :gruebel:

  • Jetzt hat mich ein Gläubiger verwirrt: wie ist das nochmal mit dem Wohnsitz bei Soldaten?

    Beantragt ist ein PfÜB in A
    Im PfÜB-Formular ist ein Wohnort in B angegeben - in einem Anschreiben der Vermerk das Schuldner in A stationiert ist und deshalb A zuständig ist...

    Wie ist das jetzt nochmal wenn der Soldat einerseits einen Wohnsitz am Standort A hat (§ 9 BGB) und ggfls. eine Wohnung/Meldeanschrift an einem weiteren Ort B - welche ist Vorrangig? :gruebel:

    Es kommt wohl darauf an.... Stöber, Rdn. 448?


  • Es kommt wohl darauf an.... Stöber, Rdn. 448?

    hmm... also ein Fall des § 9 II BGB liegt nicht vor, der gesetzliche Wohnsitz liegt schon in A.
    Neben diesem gesetzlichen Wohnsitz ist aber unproblematisch ein gewillkürter Wohnsitz möglich (MüKo zu § 9 BGB).

    Jetzt gehe ich einfach mal davon aus dass die Wohnsitze "gleichwertig" sind und der Gläubiger sich schlicht aussuchen darf ob er den Antrag in A oder B stellt...?

  • Es kommt wohl darauf an.... Stöber, Rdn. 448?

    hmm... also ein Fall des § 9 II BGB liegt nicht vor, der gesetzliche Wohnsitz liegt schon in A. Neben diesem gesetzlichen Wohnsitz ist aber unproblematisch ein gewillkürter Wohnsitz möglich (MüKo zu § 9 BGB). Jetzt gehe ich einfach mal davon aus dass die Wohnsitze "gleichwertig" sind und der Gläubiger sich schlicht aussuchen darf ob er den Antrag in A oder B stellt...?

    Ein Zeit- oder Berufssoldat hat sein gesetzlichen Wohnsitz am inländischen Standort und kann daneben selbständig weitere begründen... ein Vorrang / Nachrang besteht m.E. nicht...

    Die Zustellung am Standort kann einfacher sein, weil u.U. der Kompaniefeldwebel Empfangsbevollmächtigter ist siehe Stöber in Zöller vor § 166 Rn. 7

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