Zeitlicher Abstand der Berichte eines Ergänzungspflegers/Aufenthaltsbestimmung

  • Schönen guten Morgen,

    ich fordere über §§ 1915, 1840 BGB auch beim Jugendamt als Ergänzungspfleger mit dem
    Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung jährliche Berichte ein.
    Nun regt sich Seitens einer Sachbearbeiterin des Jugendamts Unmut. Sie findet
    die Berichte komplett überflüssig und fast als "Schikane", da das Familiengericht bzw.
    der Rechtspfleger bei mitgeteilten Problemen (Überarbeitung der Sachbearbeiter, auch durch
    die Berichte, Probleme mit den Kindern) sowieso nichts regeln könne bzw. Maßnahmen ergreifen
    würde.
    Welche Erfahrungen habt ihr, wenn lediglich ein Teilbereich wie das Aufenthaltsbestimmungrecht
    übertragen wurde?
    Fordert ihr in größeren Abständen Berichte ein oder weist ihr evtl. nur darauf hin, dass bei
    einer Änderung des Aufenthalts dies mitzuteilen ist?

    Vielen Dank.

  • Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, §§ 1915, 1840 BGB:

    "[...]mindestens einmal jährlich zu berichten."

    Palandt: "Keine Befreiung, auch nicht des Jugendamtes."

    Wenn dem Jugendamt das nicht gefällt, könnte man sich auf das Wort "mindestens" stürzen und 3 x im Jahr einen Bericht anfordern. Dann wissen die Mitarbeiter vielleicht irgendwann wieder den jährlichen Intervall zu schätzen.

  • Wenn dem Jugendamt das nicht gefällt, könnte man sich auf das Wort "mindestens" stürzen und 3 x im Jahr einen Bericht anfordern. Dann wissen die Mitarbeiter vielleicht irgendwann wieder den jährlichen Intervall zu schätzen.[/QUOTE]

    :teufel:
    ... auch eine Möglichkeit, aber ganz so weit möchte ich dann, um des lieben Friedens willen, doch nicht gehen :).

    Schon Mal vielen Dank, ich werde die betreffende Sachbearbeiterin mal darauf hinweisen, dass sie eben nur zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
    berichtet soll (habe jedoch schon ein paar Mal darauf hingewiesen, dass ich keine Romane erwarte :cool:).

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