Hab ein kleines Problem mit der Zuständigkeit
Teileinspruch gg. VB und zwar gg. die Verfahrenskosten
Abgabe an Prozessgericht erfolgt. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet war wird die Klage zurückgenommen, da der Antragsgegner (Beklagte) die Verfahrenskosten inzwischen gezahlt hat.
Jetzt wird die Kostenentscheidung beantragt.
Richterin legt mir die Sache vor, mit dem Hinweis, dass der Rechtspfleger gem. § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO zuständig sei.
Kann ich nicht nachvollziehen.
Kann mir jemand helfen?